Rechtssatz RS0084454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084454
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Norm
ZugG §1
ZugG §2 Abs1 litd
Rechtssatz
Eine lebensnahe, den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragende Auslegung des § 2 Abs 1 lit d ZugG muß dazu führen, daß (zumindest) geringfügige Änderungen an Konfektionskleidung als "handelsübliche Nebenleistung" vom allgemeinen Zugabenverbot des § 1 Abs 1 ZugG ausgenommen bleiben und daher zulässigerweise angekündigt, angeboten oder einem größeren Kreis von Personen gewährt werden dürfen. - "Kostenlose Konfektionsänderung"Eine lebensnahe, den Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragende Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, ZugG muß dazu führen, daß (zumindest) geringfügige Änderungen an Konfektionskleidung als "handelsübliche Nebenleistung" vom allgemeinen Zugabenverbot des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ausgenommen bleiben und daher zulässigerweise angekündigt, angeboten oder einem größeren Kreis von Personen gewährt werden dürfen. - "Kostenlose Konfektionsänderung"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 301/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 301/84
Veröff: SZ 57/15 = RdW 1984,170 = ÖBl 1984,83
- 4 Ob 304/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 304/85
Auch; Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 301/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084454
Dokumentnummer
JJR_19840124_OGH0002_0040OB00301_8400000_003