Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten wenden sich hier abermals gegen die Annahme der Untergerichte, daß der Erstbeklagte die beanstandete Äußerung in Wettbewerbsabsicht gemacht habe. Es habe sich vielmehr um rein fachliche Erörterungen im Rahmen eines Interviews gehandelt, das auf ausdrückliches Ersuchen eines Fachjournalisten zustande gekommen sei; ohne dieses Interview wäre der Erstbeklagte überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen, seine personliche Meinung zu den betreffenden Fragen der Öffentlichkeit mitzuteilen.
Mit diesen Ausführungen setzen sich die Rechtsmittelwerber aber über die ausdrückliche, aus dem Wortlaut der Äußerung des Erstbeklagten im Zusammenhang mit der späteren Versendung der betreffenden Nummer des Wirtschaffsmagazins "trend" an österreichische und deutsche Optiker abgeleitete Feststellung des Berufungsgerichtes hinweg, daß es den Beklagten weniger auf die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der "trend" - Leser, als vielmehr auf die Weckung des Interesses der als Abnehmer in Betracht kommenden Optiker an den Erzeugnissen der Zweitbeklagten angekommen sei. Ein solcher Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Absicht einer Partei fällt aber nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1951/356; RZ 1967, 203 u. a.; zuletzt etwa 1 Ob 85/73, 5 Ob 255/73) in das Gebiet der einer Anfechtung im Revisionsverfahren entzogenen Tatsachenfeststellungen. Damit steht im vorliegenden Fall auch für den OGH bindend fest (vgl. ÖBl. 1957, 42; ÖBl. 1970, 97), daß die Beklagten "zu Zwecken des Wettbewerbs", nämlich - zumindest überwiegend - in der Absicht gehandelt haben, durch die Verbreitung der beanstandeten Äußerung ihren eigenen Absatz auf Kosten ihrer Mitbewerber zu fördern. Was die Beklagten dazu in der Revision vorbringen, ist daher nichts anderes als ein Angriff auf die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.Mit diesen Ausführungen setzen sich die Rechtsmittelwerber aber über die ausdrückliche, aus dem Wortlaut der Äußerung des Erstbeklagten im Zusammenhang mit der späteren Versendung der betreffenden Nummer des Wirtschaffsmagazins "trend" an österreichische und deutsche Optiker abgeleitete Feststellung des Berufungsgerichtes hinweg, daß es den Beklagten weniger auf die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der "trend" - Leser, als vielmehr auf die Weckung des Interesses der als Abnehmer in Betracht kommenden Optiker an den Erzeugnissen der Zweitbeklagten angekommen sei. Ein solcher Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Absicht einer Partei fällt aber nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1951/356; RZ 1967, 203 u. a.; zuletzt etwa 1 Ob 85/73, 5 Ob 255/73) in das Gebiet der einer Anfechtung im Revisionsverfahren entzogenen Tatsachenfeststellungen. Damit steht im vorliegenden Fall auch für den OGH bindend fest vergleiche ÖBl. 1957, 42; ÖBl. 1970, 97), daß die Beklagten "zu Zwecken des Wettbewerbs", nämlich - zumindest überwiegend - in der Absicht gehandelt haben, durch die Verbreitung der beanstandeten Äußerung ihren eigenen Absatz auf Kosten ihrer Mitbewerber zu fördern. Was die Beklagten dazu in der Revision vorbringen, ist daher nichts anderes als ein Angriff auf die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Äußerung des Erstbeklagten, die Errichtung der neuen Fabrik der Klägerin sei die "größte Fehlinvestition" gewesen, die Klägerin werde sich auf "billige Krankenkassenbrillen zurückziehen" müssen keine rein subjektive Meinungskundgebung des Erstbeklagten war, sondern eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung zum Gegenstand hatte, welche mit Rücksicht auf das darin zum Ausdruck gebrachte negative Werturteil über die Geschäftspolitik und die Erzeugnisse der Klägerin durchaus geeignet war, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Da die Beklagten den gemäß § 7 Abs. 1 UWG von ihnen zu erbringenden Wahrheitsbeweis nicht einmal angetreten haben, die Gefahr der Wiederholung eines solchen Wettbewerbsverstoßes von den Untergerichten schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten in diesem Prozeß mit Recht bejaht wurde und auch die Haftung beider Beklagter für den Wettbewerbsverstoß im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, haben die Untergerichte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin aus dem Rechtsgrund des § 7 Abs. 1 UWG mit Recht Folge gegeben.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß die Äußerung des Erstbeklagten, die Errichtung der neuen Fabrik der Klägerin sei die "größte Fehlinvestition" gewesen, die Klägerin werde sich auf "billige Krankenkassenbrillen zurückziehen" müssen keine rein subjektive Meinungskundgebung des Erstbeklagten war, sondern eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung zum Gegenstand hatte, welche mit Rücksicht auf das darin zum Ausdruck gebrachte negative Werturteil über die Geschäftspolitik und die Erzeugnisse der Klägerin durchaus geeignet war, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Da die Beklagten den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG von ihnen zu erbringenden Wahrheitsbeweis nicht einmal angetreten haben, die Gefahr der Wiederholung eines solchen Wettbewerbsverstoßes von den Untergerichten schon mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten in diesem Prozeß mit Recht bejaht wurde und auch die Haftung beider Beklagter für den Wettbewerbsverstoß im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, haben die Untergerichte dem Unterlassungsbegehren der Klägerin aus dem Rechtsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, UWG mit Recht Folge gegeben.
Die der Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 UWG erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung wird in der Revision nur insoweit bekämpft, als die Beklagten eine Veröffentlichung des Urteils in der "Süddeutschen Optikerzeitung" für entbehrlich halten, zumal diese Fachzeitschrift die beanstandete Äußerung ohne jedes Zutun der Beklagten nur auf Grund der Veröffentlichung im "trend" nachgedruckt habe. Allein die Tatsache aber, daß der Inhalt des Interviews des Erstbeklagten durch die Versendung der betreffenden Nummer des "trend" an deutsche Optiker über die Grenzen Österreichs hinaus in einschlägigen Fachkreisen der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden ist, rechtfertigt, es aber nach Ansicht des OGH, die der Klägerin erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auch auf die genannte deutsche Fachzeitschrift auszudehnen, weil dem legitimen Bedürfnis der Klägerin nach Aufklarung der durch die Behauptungen des Erstbeklagten irregeführten Öffentlichkeit nur auf diese Weise voll entsprochen werden kann. Die Revision der Beklagten mußte daher auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.Die der Klägerin gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung wird in der Revision nur insoweit bekämpft, als die Beklagten eine Veröffentlichung des Urteils in der "Süddeutschen Optikerzeitung" für entbehrlich halten, zumal diese Fachzeitschrift die beanstandete Äußerung ohne jedes Zutun der Beklagten nur auf Grund der Veröffentlichung im "trend" nachgedruckt habe. Allein die Tatsache aber, daß der Inhalt des Interviews des Erstbeklagten durch die Versendung der betreffenden Nummer des "trend" an deutsche Optiker über die Grenzen Österreichs hinaus in einschlägigen Fachkreisen der Bundesrepublik Deutschland bekannt geworden ist, rechtfertigt, es aber nach Ansicht des OGH, die der Klägerin erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auch auf die genannte deutsche Fachzeitschrift auszudehnen, weil dem legitimen Bedürfnis der Klägerin nach Aufklarung der durch die Behauptungen des Erstbeklagten irregeführten Öffentlichkeit nur auf diese Weise voll entsprochen werden kann. Die Revision der Beklagten mußte daher auch in diesem Punkt erfolglos bleiben.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Mit ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ihrem Bedürfnis, den Sachverhalt öffentlich richtigzustellen und die schädlichen Wirkungen des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten zu beseitigen, schon durch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in zwei Zeitschriften ausreichend entsprochen sei. Entgegen dieser Meinung sei es über die Veröffentlichung des Urteilsspruches hinaus sehr wohl erforderlich, durch einen Widerruf des Erstbeklagten dem von der Werbeaktion der Beklagten angesprochenen Personenkreis die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Tatsachenmitteilung bekanntzugeben.
Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin insofern im Recht, als die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung (§ 7 Abs. 1 UWG) und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über eine solche Klage ergangenen Urteils (§ 25 Abs. 4 UWG) einander keineswegs immer ausschließen, vielmehr im Einzelfall durchaus nebeneinander bestehen können, wenn nämlich die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist (vgl. ÖBl. 1967, 66; ÖBl. 1972, 67). Damit ist aber für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, weil ihrem Widerrufsbegehren im vorliegenden Fall die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht:Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin insofern im Recht, als die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über eine solche Klage ergangenen Urteils (Paragraph 25, Absatz 4, UWG) einander keineswegs immer ausschließen, vielmehr im Einzelfall durchaus nebeneinander bestehen können, wenn nämlich die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist vergleiche ÖBl. 1967, 66; ÖBl. 1972, 67). Damit ist aber für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, weil ihrem Widerrufsbegehren im vorliegenden Fall die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht:
Gemäß § 20 Abs. 1 UWG verjähren die in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz in 6 Monaten von der Zeit an, zu der der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung der Handlung an. Ob der Anspruch auf Widerrufung einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG seiner rechtlichen Natur nach ein Schadenersatzanspruch (so ZBl. 1936/298; JBl. 1936, 191; EvBl. 1957/188 = ÖBl. 1957, 72) oder aber ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (§ 15 UWG) Beseitigungsanspruch ist, der insoweit besteht, als in Interessenkreisen ein dem Verletzten nachteiliger Zustand, eine fortwirkende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die verletzenden Behauptungen dem Gedächtnis Dritter eingeprägt haben (so bereits JBl. 1930, 325; JBl. 1933, 129 und 130; ferner die gesamte neuere Rechtsprechung, insbesondere SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1961, 71; ÖBl. 1967, 66; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969, 86; ÖBl. 1972, 67; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 87), kann diesmal dahingestellt bleiben, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowohl Schadenersatz- als auch Unterlassungsansprüche in gleicher Weise der Verjährung nach § 20 Abs. 1 UWG unterliegen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, in Punkt 1 des Begehrens ihrer am 20. September 1972 überreichten Klage vom Erstbeklagten den Widerruf der beanstandeten Behauptung "durch Veröffentlichung im österreichischen Wirtschaftsmagazin "trend" und in der "Süddeutschen Optikerzeitung" verlangt; erst am 13. April 1973 - also unstreitig nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist - hat sie dann diesen Teil ihres Urteilsbegehrens dahin "modifiziert", daß der Erstbeklagte schuldig erkannt werde, seine Behauptung "sämtlichen Optikern Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland gegenüber" zu widerrufen. Da aber dann, wenn ein bestimmter Anspruch erst im Wege einer Klageänderung geltend gemacht wird, für die Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Klage, sondern derjenige der Klageänderung maßgebend ist (SZ 11/123; SZ 43/232 = ÖBl. 1971, 159 u. a.; zuletzt etwa 8 Ob 96, 97/71, 5 Ob 92/72), hängt die Entscheidung über die Verjährungseinrede der Beklagten allein davon ab, ob die "Modifizierung" des Widerrufsbegehrens in der Verhandlungstagsatzung vom 13. April 1973 eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO war. Diese Frage ist nach Ansicht des OGH zu bejahen:Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UWG verjähren die in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz in 6 Monaten von der Zeit an, zu der der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von der Begehung der Handlung an. Ob der Anspruch auf Widerrufung einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG seiner rechtlichen Natur nach ein Schadenersatzanspruch (so ZBl. 1936/298; JBl. 1936, 191; EvBl. 1957/188 = ÖBl. 1957, 72) oder aber ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (Paragraph 15, UWG) Beseitigungsanspruch ist, der insoweit besteht, als in Interessenkreisen ein dem Verletzten nachteiliger Zustand, eine fortwirkende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die verletzenden Behauptungen dem Gedächtnis Dritter eingeprägt haben (so bereits JBl. 1930, 325; JBl. 1933, 129 und 130; ferner die gesamte neuere Rechtsprechung, insbesondere SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1961, 71; ÖBl. 1967, 66; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969, 86; ÖBl. 1972, 67; ebenso Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 87), kann diesmal dahingestellt bleiben, weil nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sowohl Schadenersatz- als auch Unterlassungsansprüche in gleicher Weise der Verjährung nach Paragraph 20, Absatz eins, UWG unterliegen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, in Punkt 1 des Begehrens ihrer am 20. September 1972 überreichten Klage vom Erstbeklagten den Widerruf der beanstandeten Behauptung "durch Veröffentlichung im österreichischen Wirtschaftsmagazin "trend" und in der "Süddeutschen Optikerzeitung" verlangt; erst am 13. April 1973 - also unstreitig nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist - hat sie dann diesen Teil ihres Urteilsbegehrens dahin "modifiziert", daß der Erstbeklagte schuldig erkannt werde, seine Behauptung "sämtlichen Optikern Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland gegenüber" zu widerrufen. Da aber dann, wenn ein bestimmter Anspruch erst im Wege einer Klageänderung geltend gemacht wird, für die Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 1497, ABGB nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Klage, sondern derjenige der Klageänderung maßgebend ist (SZ 11/123; SZ 43/232 = ÖBl. 1971, 159 u. a.; zuletzt etwa 8 Ob 96, 97/71, 5 Ob 92/72), hängt die Entscheidung über die Verjährungseinrede der Beklagten allein davon ab, ob die "Modifizierung" des Widerrufsbegehrens in der Verhandlungstagsatzung vom 13. April 1973 eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO war. Diese Frage ist nach Ansicht des OGH zu bejahen:
Mit dem Begehren auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen so zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war. Demgemäß verlangt die Rechtsprechung (SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1961, 71; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969, 86 u. a.), daß derjenige, der den Widerruf einer Tatsachenbehauptung gemäß § 7 Abs. 1 UWG verlangt, angibt, wem gegenüber dieser Widerruf zu erklären ist. Strebt also der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung des Beklagten öffentlich abgegeben wurde, einen - in einem solchen Fall durchaus möglichen - öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der nunmehrigen Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist (vgl. JBl. 1933, 129; ÖBl. 1968, 84); kommt ein öffentlicher Widerruf aber nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl. ÖBl. 1961, 71. ÖBl. 1957, 73 u.a.). Anders als bei der Urteilsveroffentlichung, wo gemäß § 25 Abs. 6 UWG die Art der Veröffentlichung - auch ohne Parteienantrag (SZ 27/119 = EvBl. 1954/377 = ÖBl. 1955, 24 u. a.) - vom Gericht bestimmt wird, ist demnach bei Widerrufsanspruch nach § 7 Abs. 1 UWG die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, einnotwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens. Da aber ein öffentlicher, in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen zu verbreitender Widerruf etwas anderes ist als der Widerruf einer Behauptung gegenüber bestimmten, einzeln anzusprechenden Personen oder Personengruppen (vgl. dazu ÖBl. 1961, 29), hat die Klägerin im vorliegenden Fall durch den Übergang von dem einen auf das andere Begehren ihren Widerrufsantrag nicht etwa bloß eingeschränkt oder konkretisiert, sondern vielmehr eine echte Klageänderung im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO vorgenommen. Das geänderte Widerrufbegehren - welches schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 UWG auch für sich allein geltend gemacht werden kann und daher entgegen der in ZBl. 1932/141 vertretenen Auffassung keineswegs als bloßer Nebenanspruch des Unterlassungs- oder des Schadenersatzbegehrens angesehen werden kann - wurde aber erst bei der Verhandlungstagsatzung vom 13. April 1973 und damit unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG erhoben, so daß dieser Teilanspruch, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, verjährt und daher von den Untergerichten im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Auch der Revision der Klägerin konnte daher nicht Folge gegeben werden.Mit dem Begehren auf Widerruf nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen so zur Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war. Demgemäß verlangt die Rechtsprechung (SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1961, 71; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969, 86 u. a.), daß derjenige, der den Widerruf einer Tatsachenbehauptung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG verlangt, angibt, wem gegenüber dieser Widerruf zu erklären ist. Strebt also der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung des Beklagten öffentlich abgegeben wurde, einen - in einem solchen Fall durchaus möglichen - öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der nunmehrigen Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist vergleiche JBl. 1933, 129; ÖBl. 1968, 84); kommt ein öffentlicher Widerruf aber nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll vergleiche ÖBl. 1961, 71. ÖBl. 1957, 73 u.a.). Anders als bei der Urteilsveroffentlichung, wo gemäß Paragraph 25, Absatz 6, UWG die Art der Veröffentlichung - auch ohne Parteienantrag (SZ 27/119 = EvBl. 1954/377 = ÖBl. 1955, 24 u. a.) - vom Gericht bestimmt wird, ist demnach bei Widerrufsanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, einnotwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens. Da aber ein öffentlicher, in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen zu verbreitender Widerruf etwas anderes ist als der Widerruf einer Behauptung gegenüber bestimmten, einzeln anzusprechenden Personen oder Personengruppen vergleiche dazu ÖBl. 1961, 29), hat die Klägerin im vorliegenden Fall durch den Übergang von dem einen auf das andere Begehren ihren Widerrufsantrag nicht etwa bloß eingeschränkt oder konkretisiert, sondern vielmehr eine echte Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO vorgenommen. Das geänderte Widerrufbegehren - welches schon nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, UWG auch für sich allein geltend gemacht werden kann und daher entgegen der in ZBl. 1932/141 vertretenen Auffassung keineswegs als bloßer Nebenanspruch des Unterlassungs- oder des Schadenersatzbegehrens angesehen werden kann - wurde aber erst bei der Verhandlungstagsatzung vom 13. April 1973 und damit unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG erhoben, so daß dieser Teilanspruch, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, verjährt und daher von den Untergerichten im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Auch der Revision der Klägerin konnte daher nicht Folge gegeben werden.