Der gegen diesen Beschluss gerichtete "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Erstbeklagten ist zulässig, weil hier das Oberlandesgericht Wien als erste Instanz entschieden hat; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 514 Abs 1 ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Beschluss in diesem Sinn ist jede Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Ist die Erklärung eines Gerichts keine Entscheidung in diesem Sinn, dann kann sie nicht mit Rekurs bekämpft werden, auch wenn das Gericht seine Erklärung als Beschluss bezeichnet (EvBl 1997/140 mwN).Gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO ist jeder Beschluss mit Rekurs anfechtbar, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Beschluss in diesem Sinn ist jede Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Ist die Erklärung eines Gerichts keine Entscheidung in diesem Sinn, dann kann sie nicht mit Rekurs bekämpft werden, auch wenn das Gericht seine Erklärung als Beschluss bezeichnet (EvBl 1997/140 mwN).
Im vorliegenden Fall hat das zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beklagten berufene Oberlandesgericht Wien die Akten dem Erstgericht zurückgestellt, ohne über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Es hat eine Entscheidung ausdrücklich abgelehnt, weil es den Ablehnungsantrag für rechtsmissbräuchlich erachtet hat.
Das Oberlandesgericht Wien hat demnach über den Ablehnungsantrag nicht entschieden und es hat auch keine andere Entscheidung getroffen. Die Rückstellung der Akten an das Erstgericht ist eine interne Verfügung, die nicht dadurch, dass sie in Beschlussform ergeht, zu einer anfechtbaren Entscheidung werden kann.
Das Oberlandesgericht Wien hat daher nicht, wie der Erstbeklagte behauptet, im Nachhinein seinem "Beschluss" die Qualifikation als Beschluss abgesprochen, sondern es hat nur bekräftigt, was sich aus dem "Beschluss" ohnehin ergibt. Die Aufzählung der Ablehnungsanträge dient nur der Begründung der Aktenrückstellung; es ist dies aber keine Auseinandersetzung mit den Anträgen des Erstbeklagten, die einer bekämpfbaren Entscheidung gleichzuhalten wäre.
Da es somit an einer Entscheidung fehlt, die eine Beschwer des Erstbeklagten begründen könnte, hat das Oberlandesgericht Wien seinen Rekurs zu Recht zurückgewiesen.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs musste erfolglos bleiben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der Erstbeklagte keine Kosten verzeichnet hat.