Rechtssatz RS0114453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114453
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
Die Verfügung eines Gerichts zweiter Instanz, die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil es eine Entscheidung über den rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag einer Partei ablehnt, ist weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren und kann daher auch dann nicht mit Rekurs angefochten werden, wenn sie in Beschlussform ergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114453
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0040OB00306_00D0000_001