Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig (ÖBl. 1984, 48 u.a.), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 18 Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (u.a.) nach § 2 dieses Gesetzes unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, 'wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist.' Das Vorbild dieser Regelung war § 13 Abs.3 dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für 'Angestellte und Beauftragte' vorsieht. Gleiche und ähnliche Ausdehnungen der Unternehmerhaftung finden sich im österreichischen Rechtsbereich auch in § 12 Abs.1 RabG, sowie in § 152 PatG und § 88 UrhG (in beiden letztgenannten Vorschriften Haftung für 'Bedienstete oder Beauftragte'). Schon nach der engeren Fassung des § 13 Abs.3 dUWG können selbständige Unternehmen 'Beauftragte' sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1453 ff.). § 18 UWG geht über diesen Personenkreis bewußt hinaus (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 47).Gemäß Paragraph 18, Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer (u.a.) nach Paragraph 2, dieses Gesetzes unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, 'wenn diese Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist.' Das Vorbild dieser Regelung war Paragraph 13, Absatz 3, dUWG, welcher eine Haftung des Unternehmensinhabers für 'Angestellte und Beauftragte' vorsieht. Gleiche und ähnliche Ausdehnungen der Unternehmerhaftung finden sich im österreichischen Rechtsbereich auch in Paragraph 12, Absatz eins, RabG, sowie in Paragraph 152, PatG und Paragraph 88, UrhG (in beiden letztgenannten Vorschriften Haftung für 'Bedienstete oder Beauftragte'). Schon nach der engeren Fassung des Paragraph 13, Absatz 3, dUWG können selbständige Unternehmen 'Beauftragte' sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1453 ff.). Paragraph 18, UWG geht über diesen Personenkreis bewußt hinaus (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 47).
Anders als nach § 13 Abs.3 dUWG - und nach der ursprünglichen
Regierungsvorlage (2596 BlgAH 17.Sess 13 = Pbl. 1906, 136) - ist in
§ 18
Satz 1 UWG der Kreis der Personen, für die der Inhaber des
Unternehmens einzustehen hat, über die 'Bediensteten und
Beauftragten' hinaus bewußt auf andere Personen erweitert worden, um
auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (SZ
18/45; SZ 38/214 = ÖBl. 1966, 34; SZ 49/147 =
ÖBl. 1977, 109; ÖBl. 1977, 154; SZ 51/19 = ÖBl. 1978, 106; ÖBl.
1978, 157;
ÖBl. 1983, 86 und 146; Schuster-Bonnott, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht, ÖBl. 1970, 33 ff. !34 ). Wesentlich ist, daß der Wettbewerbsverstoß 'im Betriebe des Unternehmens' begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (ÖBl. 1977, 154 und 157; SZ 51/19 = ÖBl. 1978, 106; ÖBl. 1983, 86 und 146;
Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Schuster-Bonnott aaO 34;
auch Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 306). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages oder dergleichen bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch für seine Geschäftspartner, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die dieser im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet hat (SZ 49/147 = ÖBl. 1977, 109; ÖBl. 1980, 128; ÖBl. 1983, 86;auch Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 306). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages oder dergleichen bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch für seine Geschäftspartner, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die dieser im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet hat (SZ 49/147 = ÖBl. 1977, 109; ÖBl. 1980, 128; ÖBl. 1983, 86;
Schuster-Bonnott aaO 34). Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist, die 'andere Person' iS des § 18 UWG sein (SZ 31/118). Daß die Tätigkeit des anderen Unternehmens im geschäftlichen Interesse des Inhabers des (belangten) Unternehmens erfolgt ist und diesem zugute kommt, reicht aber in der Regel für eine Haftung nach § 18Schuster-Bonnott aaO 34). Insbesondere kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist, die 'andere Person' iS des Paragraph 18, UWG sein (SZ 31/118). Daß die Tätigkeit des anderen Unternehmens im geschäftlichen Interesse des Inhabers des (belangten) Unternehmens erfolgt ist und diesem zugute kommt, reicht aber in der Regel für eine Haftung nach Paragraph 18
UWG nicht aus. Diese setzt vielmehr überdies voraus, daß der 'Inhaber des Unternehmens' auf Grund seiner Beziehungen zum betreffenden Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen, könnte er doch sonst die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen und weitere schädigende
Handlungen des Dritten nicht verhindern (SZ 48/137 = ÖBl. 1976, 36;
SZ 49/147 = 1977, 109; ÖBl. 1978, 43; ÖBl. 1979, 23; ÖBl. 1983, 86;
Schuster-Bonnott aaO 35; Rummel in Koziol aaO 306). Diese Haftungsvoraussetzungen haben die Vorinstanzen mit Recht verneint.
Die inkriminierten Werbeankündigungen sind nicht - wie die klagende Partei behauptete - von der beklagten Partei allein oder in Gemeinschaft mit bauMax Klosterneuburg aufgestellt worden, sondern nur vom letztgenannten Unternehmen ausgegangen. Auf eine Haftung der beklagten Partei für Handlungen anderer im Betriebe ihres Unternehmens hat sich die klagende Partei nicht ausdrücklich berufen und dem Einwand der beklagten Partei, daß die Voraussetzungen des § 18 UWG nicht vorlägen, nur entgegengehalten, daß die beklagte Partei mit bauMax Klosterneuburg gerade in Kindberg in einem äußerst engen Zusammenhang stehe, der sich äußerlich durch einheitliche Geschäftsräume zeige. Dazu wurde jedoch festgestellt, daß die beklagte Partei in Kindberg einen Baustoffhandel, bauMax Klosterneuburg aber einen Baumarkt betreibt, und die beiden Filialen räumlich getrennt sind, Verkäufe aus beiden Filialen aber über eine einheitliche Kasse erfolgen. Die Revisionswerberin geht nicht von den Festellungen der Vorinstanzen aus, wenn sie behauptet, daß für den Standort Kindberg nur die beklagte Partei Werbung betrieben habe und 'die Filiale' in Kindberg nur mit dem Namen 'Schömer' bezeichnet sei, weil aus der bauMax-Illustrierten hervorgeht, daß die bauMax Organisation in Kindberg eine Filiale hat; diese Filiale trägt sowohl an der Portalseite als auch nordseitig die Aufschrift 'bauMax'. Es trifft wohl zu, daß die Zuordnung der beiden unter gemeinsamer Kasse geführten Filialen zu den betreffenden Unternehmen für Außenstehende nicht klar war, weil die beklagte Partei nicht nur das Auslieferungslager im Hause Wienerstraße 11 mit der Aufschrift 'Baustoffe Schömer' inne hatte, sondern auch unter der Bezeichnung 'Firma Schömer, Wienerstraße 9' auftrat. Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung, da es sich um eine deliktische Haftung handelt, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt (Rummel in Koziol aaO 306; vgl. Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 129). Entscheidend ist daher, ob im Bezug auf die beanstandeten Werbemaßnahmen tatsächlich eine solche Eingliederung von bauMax Klosterneuburg in die beklagte Partei gegeben war, was von den Vorinstanzen zutreffend verneint wurde. Aus dem festgestellten Aufgabenkreis der beiden Unternehmen ergibt sich, daß der bauMax Klosterneuburg vorgeworfene Wettbewerbsverstoß nicht im geschäftlichen Interesse der beklagten Partei erfolgte und ihr auch nicht zugutekam. Wenn die Revisionswerberin nunmehr geltend macht, daß Verkäuferin des von Josef H am 7.7.1982 gekauften Rasentrimmers nicht bauMax Klosterneuburg, sondern die beklagte Partei war (Beilage J), ist ihr entgegenzuhalten, daß sie im Berufungsverfahren zwar rügte, zur Frage, daß sich die beanstandete Werbung auch auf die beklagte Partei bezogen habe, seien nur mangelhafte Feststellungen getroffen worden, aber die Feststellung der ersten Instanz, daß die beklagte Partei einen Baustoffhandel und nur bauMax Klosterneuburg einen Baumarkt betreibe, nicht bekämpfte. Im übrigen kann die allenfalls im Widerspruch zu diesen Feststellungen der Vorinstanzen stehende Fakturierung auf sich beruhen, weil das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht ausreicht. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, Karl-Heinz F habe als Geschäftsführer sowohl der Firma bauMax Klosterneuburg als auch der beklagten Partei die rechtliche Möglichkeit gehabt, für die Abstellung von Wettbewerbsverstößen bauMax Klosterneuburg zu sorgen, kann ihr - wie schon in der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Vorentscheidung ÖBl. 1983, 86 - nicht gefolgt werden. Die rechtliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Firma bauMax Klosterneuburg von der beklagten Partei verwehrt dieser grundsätzlich jede rechtliche Einflußnahme auf die Werbemaßnahmen von bauMax Klosterneuburg. Daß beide Gesellschaften den selben Geschäftsführer haben, kann daran nichts ändern, weil es nur um die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den beiden juristischen Personen zueinander geht. Dem Vorbringen der klagenden Partei und den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, daß die beklagte Partei als 'Schwestergesellschaft' von bauMax Klosterneuburg die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, Werbemaßnahmen von bauMax Klosterneuburg abzustellen und damit Wettbewerbsverstöße dieses Unternehmens zu unterbinden. Es mag sein, daß der Firma Fritz E GesmbH ('Muttergesellschaft'), von der den Feststellungen des Erstgerichtes zufolge ebenfalls (zentrale) Werbemaßnahmen ausgingen, eine solche rechtliche Einflußnahme auf Werbemaßnahmen der 'Tochtergesellschaften' zustand. Was die beklagte Partei betrifft, ist jedoch in erster Instanz eine solche rechtliche Einflußmöglichkeit weder behauptet noch festgestellt worden. Auch fehlt es an Behauptungen und Feststellungen darüber, ob bauMax Klosterneuburg und die beklagte Partei mit weiteren Unternehmungen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind (§ 15 Abs.1 AktG) und welche rechtlichen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen bestehen. Damit kann die Frage, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen sich nach § 18 UWG aus einer 'Konzernwerbung' für die einzelnen Konzernunternehmen ergeben, auf sich beruhen. Die Vorinstanzen sind damit zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß für eine Inanspruchnahme der beklagten Partei wegen des hier gerügten Verstoßes gegen § 2 UWG jede rechtliche Grundlage fehlt. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen, die ohnehin weit über das Vorbringen der klagenden Partei hinausgegangen sind, ergibt sich nicht, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß 'im Betriebe des Unternehmens' der beklagten Partei im Sinne des § 18 Satz 1 UWG begangen wurde. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Die inkriminierten Werbeankündigungen sind nicht - wie die klagende Partei behauptete - von der beklagten Partei allein oder in Gemeinschaft mit bauMax Klosterneuburg aufgestellt worden, sondern nur vom letztgenannten Unternehmen ausgegangen. Auf eine Haftung der beklagten Partei für Handlungen anderer im Betriebe ihres Unternehmens hat sich die klagende Partei nicht ausdrücklich berufen und dem Einwand der beklagten Partei, daß die Voraussetzungen des Paragraph 18, UWG nicht vorlägen, nur entgegengehalten, daß die beklagte Partei mit bauMax Klosterneuburg gerade in Kindberg in einem äußerst engen Zusammenhang stehe, der sich äußerlich durch einheitliche Geschäftsräume zeige. Dazu wurde jedoch festgestellt, daß die beklagte Partei in Kindberg einen Baustoffhandel, bauMax Klosterneuburg aber einen Baumarkt betreibt, und die beiden Filialen räumlich getrennt sind, Verkäufe aus beiden Filialen aber über eine einheitliche Kasse erfolgen. Die Revisionswerberin geht nicht von den Festellungen der Vorinstanzen aus, wenn sie behauptet, daß für den Standort Kindberg nur die beklagte Partei Werbung betrieben habe und 'die Filiale' in Kindberg nur mit dem Namen 'Schömer' bezeichnet sei, weil aus der bauMax-Illustrierten hervorgeht, daß die bauMax Organisation in Kindberg eine Filiale hat; diese Filiale trägt sowohl an der Portalseite als auch nordseitig die Aufschrift 'bauMax'. Es trifft wohl zu, daß die Zuordnung der beiden unter gemeinsamer Kasse geführten Filialen zu den betreffenden Unternehmen für Außenstehende nicht klar war, weil die beklagte Partei nicht nur das Auslieferungslager im Hause Wienerstraße 11 mit der Aufschrift 'Baustoffe Schömer' inne hatte, sondern auch unter der Bezeichnung 'Firma Schömer, Wienerstraße 9' auftrat. Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung, da es sich um eine deliktische Haftung handelt, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt (Rummel in Koziol aaO 306; vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 129). Entscheidend ist daher, ob im Bezug auf die beanstandeten Werbemaßnahmen tatsächlich eine solche Eingliederung von bauMax Klosterneuburg in die beklagte Partei gegeben war, was von den Vorinstanzen zutreffend verneint wurde. Aus dem festgestellten Aufgabenkreis der beiden Unternehmen ergibt sich, daß der bauMax Klosterneuburg vorgeworfene Wettbewerbsverstoß nicht im geschäftlichen Interesse der beklagten Partei erfolgte und ihr auch nicht zugutekam. Wenn die Revisionswerberin nunmehr geltend macht, daß Verkäuferin des von Josef H am 7.7.1982 gekauften Rasentrimmers nicht bauMax Klosterneuburg, sondern die beklagte Partei war (Beilage J), ist ihr entgegenzuhalten, daß sie im Berufungsverfahren zwar rügte, zur Frage, daß sich die beanstandete Werbung auch auf die beklagte Partei bezogen habe, seien nur mangelhafte Feststellungen getroffen worden, aber die Feststellung der ersten Instanz, daß die beklagte Partei einen Baustoffhandel und nur bauMax Klosterneuburg einen Baumarkt betreibe, nicht bekämpfte. Im übrigen kann die allenfalls im Widerspruch zu diesen Feststellungen der Vorinstanzen stehende Fakturierung auf sich beruhen, weil das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach Paragraph 18, UWG nicht ausreicht. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, Karl-Heinz F habe als Geschäftsführer sowohl der Firma bauMax Klosterneuburg als auch der beklagten Partei die rechtliche Möglichkeit gehabt, für die Abstellung von Wettbewerbsverstößen bauMax Klosterneuburg zu sorgen, kann ihr - wie schon in der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Vorentscheidung ÖBl. 1983, 86 - nicht gefolgt werden. Die rechtliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Firma bauMax Klosterneuburg von der beklagten Partei verwehrt dieser grundsätzlich jede rechtliche Einflußnahme auf die Werbemaßnahmen von bauMax Klosterneuburg. Daß beide Gesellschaften den selben Geschäftsführer haben, kann daran nichts ändern, weil es nur um die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den beiden juristischen Personen zueinander geht. Dem Vorbringen der klagenden Partei und den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, daß die beklagte Partei als 'Schwestergesellschaft' von bauMax Klosterneuburg die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, Werbemaßnahmen von bauMax Klosterneuburg abzustellen und damit Wettbewerbsverstöße dieses Unternehmens zu unterbinden. Es mag sein, daß der Firma Fritz E GesmbH ('Muttergesellschaft'), von der den Feststellungen des Erstgerichtes zufolge ebenfalls (zentrale) Werbemaßnahmen ausgingen, eine solche rechtliche Einflußnahme auf Werbemaßnahmen der 'Tochtergesellschaften' zustand. Was die beklagte Partei betrifft, ist jedoch in erster Instanz eine solche rechtliche Einflußmöglichkeit weder behauptet noch festgestellt worden. Auch fehlt es an Behauptungen und Feststellungen darüber, ob bauMax Klosterneuburg und die beklagte Partei mit weiteren Unternehmungen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind (Paragraph 15, Absatz eins, AktG) und welche rechtlichen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen bestehen. Damit kann die Frage, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen sich nach Paragraph 18, UWG aus einer 'Konzernwerbung' für die einzelnen Konzernunternehmen ergeben, auf sich beruhen. Die Vorinstanzen sind damit zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß für eine Inanspruchnahme der beklagten Partei wegen des hier gerügten Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG jede rechtliche Grundlage fehlt. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen, die ohnehin weit über das Vorbringen der klagenden Partei hinausgegangen sind, ergibt sich nicht, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß 'im Betriebe des Unternehmens' der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 18, Satz 1 UWG begangen wurde. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.