Rechtssatz RS0079762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079762
Entscheidungsdatum
27.02.1985
Rechtssatz
Bei der Haftung für Wettbewerbsverstöße gemäß § 18 UWG handelt es sich um eine deliktische Haftung, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt.Bei der Haftung für Wettbewerbsverstöße gemäß Paragraph 18, UWG handelt es sich um eine deliktische Haftung, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079762
Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00306_8500000_001