Die Revision der Beklagten ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, im Fall eines Rückgriffs des Interzedenten gegenüber einem Teil der ihm gegenüberstehenden Mitschuldner komme dem Innenverhältnis zwischen dem Regressberechtigten und dem zu ihm in Vertragsbeziehung stehenden Hauptschuldner entscheidende Bedeutung zu; werde nämlich durch die Haftungsübernahme des Garanten die Rechtsposition jener Mitschuldner verschlechtert, die die Garantie nicht in Auftrag gegeben hätten, gehe beim Regress das Auftragsverhältnis einer Haftung nach § 1358 ABGB vor. Der Klägerin sei für die Deckung ihrer Leistung der gegenüber der Gemeinschuldnerin als ihrer Kundin erworbene Remboursanspruch ausreichend erschienen; sie habe damit in diesem Umfang auch das Insolvenzrisiko übernommen. Die Beklagten hätten abgelehnt, in Ansehung der Bankgarantie mit der Klägerin in vertragliche Beziehungen zu treten, weil im Innenverhältnis der ARGE nur eine anteilige Haftung vereinbart gewesen sei. Wenn sich die Klägerin dennoch in die Geschäfte der Beklagten zu deren gravierenden Nachteil eingemengt habe, müsse sie die Folgen ihres eigenmächtigen und rechtswidrigen Handelns selbst tragen. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden.Die Beklagten vertreten den Standpunkt, im Fall eines Rückgriffs des Interzedenten gegenüber einem Teil der ihm gegenüberstehenden Mitschuldner komme dem Innenverhältnis zwischen dem Regressberechtigten und dem zu ihm in Vertragsbeziehung stehenden Hauptschuldner entscheidende Bedeutung zu; werde nämlich durch die Haftungsübernahme des Garanten die Rechtsposition jener Mitschuldner verschlechtert, die die Garantie nicht in Auftrag gegeben hätten, gehe beim Regress das Auftragsverhältnis einer Haftung nach Paragraph 1358, ABGB vor. Der Klägerin sei für die Deckung ihrer Leistung der gegenüber der Gemeinschuldnerin als ihrer Kundin erworbene Remboursanspruch ausreichend erschienen; sie habe damit in diesem Umfang auch das Insolvenzrisiko übernommen. Die Beklagten hätten abgelehnt, in Ansehung der Bankgarantie mit der Klägerin in vertragliche Beziehungen zu treten, weil im Innenverhältnis der ARGE nur eine anteilige Haftung vereinbart gewesen sei. Wenn sich die Klägerin dennoch in die Geschäfte der Beklagten zu deren gravierenden Nachteil eingemengt habe, müsse sie die Folgen ihres eigenmächtigen und rechtswidrigen Handelns selbst tragen. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden.
Die Beklagten stellen im Revisionsverfahren nicht mehr ernstlich in Abrede, dass die Klägerin, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an den begünstigten Gläubiger geleistet hat, berechtigt ist, beim Schulder gem § 1358 ABGB Rückgriff zu nehmen (ÖBA 1997, 941 mwN). Der aus dieser Bestimmung Rückgriffsberechtigte tritt auf Grund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession); die Forderung des Gläubigers geht dabei so auf ihn über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat, also im selben Umfang, mit denselben rechtlichen Eigenschaften und Einwendungen (stRsp SZ 48/101; SZ 60/266; SZ 64/178). Standen daher dem Gläubiger mehrere Solidarschuldner gegenüber, haften diese auch dem Rückgriff nehmenden Garanten zur ungeteilten Hand (vgl auch Mader in Schwimann, ABGB**2 § 1358 Rz 3, der für den Fall der Übernahme einer Gesamtschuld zu reinem Sicherungszweck das volle Rückgriffsrecht gegenüber den Gesamtschuldnern bejaht). Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 1358 ABGB unabhängig davon besteht, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt ist oder nicht; der Bürgschaftsvertrag wird nämlich durch Übereinkommen zwischen Bürge und Gläubiger begründet (Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 1346 Rz 2 mwN).Die Beklagten stellen im Revisionsverfahren nicht mehr ernstlich in Abrede, dass die Klägerin, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an den begünstigten Gläubiger geleistet hat, berechtigt ist, beim Schulder gem Paragraph 1358, ABGB Rückgriff zu nehmen (ÖBA 1997, 941 mwN). Der aus dieser Bestimmung Rückgriffsberechtigte tritt auf Grund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein (Legalzession); die Forderung des Gläubigers geht dabei so auf ihn über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat, also im selben Umfang, mit denselben rechtlichen Eigenschaften und Einwendungen (stRsp SZ 48/101; SZ 60/266; SZ 64/178). Standen daher dem Gläubiger mehrere Solidarschuldner gegenüber, haften diese auch dem Rückgriff nehmenden Garanten zur ungeteilten Hand vergleiche auch Mader in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 1358, Rz 3, der für den Fall der Übernahme einer Gesamtschuld zu reinem Sicherungszweck das volle Rückgriffsrecht gegenüber den Gesamtschuldnern bejaht). Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass der Anspruch aus Paragraph 1358, ABGB unabhängig davon besteht, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt ist oder nicht; der Bürgschaftsvertrag wird nämlich durch Übereinkommen zwischen Bürge und Gläubiger begründet (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1346, Rz 2 mwN).
Entgegen der Ansicht der Beklagten erfahren diese Grundsätze noch keine Änderung allein dadurch, dass der Garantie ein Auftrag nur eines von mehreren Solidarschuldnern zugrundeliegt: Auch in diesem Fall erwirbt der zahlende Garant die Forderung so, wie sie gegenüber den Schuldnern bestanden hat, also als deren Gesamtschuld. Ist nämlich der Garant die Garantieverpflichtung gegenüber dem Begünstigten im Vertrauen darauf eingegangen, dass ihm im Fall seiner Leistung mehrere Schuldner zur ungeteilten Hand rückgriffspflichtig werden, hängt seine Schutzwürdigkeit nicht davon ab, ob ihn alle oder nur einige der Hauptschuldner mit der Abgabe der Garantieerklärung beauftragt haben. Von einer Verschlechterung der Rechtsposition der nicht in einem Vertragsverhältnis zum Garanten stehenden Mitschuldner kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Mitschuldner (auch ohne Interzession) ihrem Gläubiger gegenüber jedenfalls für die volle Leistung einzustehen haben; durch Abgabe der Garantieerklärung und Zahlung durch den Garanten nach Abruf der Garantie tritt demnach nur ein (für die Schuldner wirtschaftlich neutraler) Gläubigerwechsel ein.
Dem Argument der Beklagten, sie hätten mit der Gemeinschuldnerin im Rahmen der ARGE nur eine anteilige Haftung für die von der ARGE beizubringende Bankgarantie vereinbart, weshalb sie durch einen Rückgriff in voller Höhe der offenen Schuld benachteiligt würden, ist entgegenzuhalten, dass diese Vereinbarung ja nur das Innenverhältnis der ARGE-Partner betrifft. Ob aber diese interne Absprache allenfalls deshalb zu einer Einschränkung der Rückgriffsrechte der Klägerin führen muss, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Garantieerklärung davon Kenntnis hatte, muss nicht weiter untersucht werden, weil ein solcher Sachverhalt weder behauptet worden noch nach der Aktenlage zu unterstellen ist. Es ist daher sachgerecht, die Klägerin als Garantin in ihrem Vertrauen auf den von den Beklagten als Mitglieder der ARGE nach außen geschaffenen Anschein, die ARGE hafte solidarisch für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten, zu schützen und ihr vollen Regress gegenüber den Beklagten unabhängig vom Bestehen eines besonderen Vertragsverhältnisses zu ihr zu gewähren. Das Risiko, infolge Insolvenz eines ARGE-Partners den internen Ausgleich nicht absprachegemäß herbeiführen zu können, trifft insoweit die Beklagten, die sich dafür entschieden haben, mit der Gemeinschuldnerin eine Wirtschafts- und damit auch Gefahrengemeinschaft einzugehen.
Ob der Klägerin bekannt war, dass die Beklagten ihr Angebot auf Abgabe einer Garantieerklärung abgelehnt haben, ist rechtlich ebenso ohne Bedeutung wie die Frage der Anwendbarkeit der Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaftsverträge (./4); weil der auf § 1358 ABGB gestützte Anspruch berechtigt ist, stellt sich auch die in der Revision aufgeworfene Frage einer Bereicherung der Beklagten nicht. Der Revision konnte deshalb auch unter diesen Aspekten kein Erfolg beschieden sein.Ob der Klägerin bekannt war, dass die Beklagten ihr Angebot auf Abgabe einer Garantieerklärung abgelehnt haben, ist rechtlich ebenso ohne Bedeutung wie die Frage der Anwendbarkeit der Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaftsverträge (./4); weil der auf Paragraph 1358, ABGB gestützte Anspruch berechtigt ist, stellt sich auch die in der Revision aufgeworfene Frage einer Bereicherung der Beklagten nicht. Der Revision konnte deshalb auch unter diesen Aspekten kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.