Rechtssatz RS0112950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112950
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Der Anspruch aus § 1358 ABGB besteht unabhängig davon, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt ist oder nicht; der Bürgschaftsvertrag wird nämlich durch Übereinkommen zwischen Bürge und Gläubiger begründet.Der Anspruch aus Paragraph 1358, ABGB besteht unabhängig davon, ob die Interzession mit Willen des Schuldners erfolgt ist oder nicht; der Bürgschaftsvertrag wird nämlich durch Übereinkommen zwischen Bürge und Gläubiger begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112950
Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0040OB00306_99Z0000_001