Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben die vom Beklagten verlangte Ergänzung des Verkehrsgeltungsgutachtens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit Recht abgelehnt: Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, geht die aus diesem Gutachten gewonnene allgemeine Feststellung insofern noch über die vom Beklagten beantragte Ergänzung hinaus, als sie auf die Bekanntheit der fraglichen Bezeichnungen ohne Rücksicht auf irgendwelche zusätzliche Merkmale - insbesondere auf die Farbe und die Beschriftung der beim Vertrieb der Bohrer verwendeten Verpackung - abgestellt war. Mit seinem Vorbringen, daß "in Fachkreisen Bohrer in grüner Hülle mit der Aufschrift 'Made in W. Germany' trotz der Bezeichnungen 'TE 12' bzw. 'TE 17' nicht als von der Klägerin stammend angesehen" würden, weil die Klägerin ihre Bohrer ausschließlich in durchsichtigen Plastikhüllen mit roter Aufschrift vertreibe und diese Tatsache ebenso wie der Umstand, daß die Klägerin ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, in Fachkreisen bekannt sei, stellte der Beklagte vielmehr in Wahrheit nur die Gefahr von Verwechslungen der beiderseitigen Bezeichnungen und damit einer Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über die Herkunft der so bezeichneten Bohrer in Abrede. Auch darin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Für das angesprochene Publikum war weder aus der Verwendung verschiedenfarbig beschrifteter Verpackungen noch aus den zusätzlichen Herkunftshinweis: "Made in W. Germany" deutlich und unmißverständlich erkennbar, daß die mit "TE 17/TE 12" bezeichneten Bohrer keine Original-Bohrer der Klägerin sind. Verwechselbare Ähnlichkeit zweier Bezeichnungen im Sinne des § 9 UWG ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsverkehr zwar erkennt, daß es sich um Erzeugnisse verschiedener Unternehmen handelt, auf Grund der Ähnlichkeit ihrer Bezeichnungen oder der Erzeugnisse selbst aber annehmen muß, daß zwischen diesen Unternehmen besondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Zumindest eine solche "Verwechslungsgefahr in weiterem Sinn" (s. dazu insbesondere ÖBl. 1980, 77 mit weiteren Hinweisen und einer Bemerkung von Schönherr a.a.O., 79) muß hier in jedem Fall angenommen werden, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise, für welche die Bezeichnungen "TE 17" und "TE 12" ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin waren, durchaus der Meinung sein, die ihnen unter der Bezeichnung "TE 17/TE 12" angebotenen Bohrer stammten ungeachtet ihrer abweichend gestalteten Verpackung, wenn schon nicht aus dem Unternehmen der Klägerin selbst, so doch wenigstens aus einem mit der Klägerin durch besondere geschäftliche oder organisatorische Beziehungen verbundenen Unternehmen, also z. B. aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin oder von deren deutschen Generalvertreterin.Die Untergerichte haben die vom Beklagten verlangte Ergänzung des Verkehrsgeltungsgutachtens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit Recht abgelehnt: Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt, geht die aus diesem Gutachten gewonnene allgemeine Feststellung insofern noch über die vom Beklagten beantragte Ergänzung hinaus, als sie auf die Bekanntheit der fraglichen Bezeichnungen ohne Rücksicht auf irgendwelche zusätzliche Merkmale - insbesondere auf die Farbe und die Beschriftung der beim Vertrieb der Bohrer verwendeten Verpackung - abgestellt war. Mit seinem Vorbringen, daß "in Fachkreisen Bohrer in grüner Hülle mit der Aufschrift 'Made in W. Germany' trotz der Bezeichnungen 'TE 12' bzw. 'TE 17' nicht als von der Klägerin stammend angesehen" würden, weil die Klägerin ihre Bohrer ausschließlich in durchsichtigen Plastikhüllen mit roter Aufschrift vertreibe und diese Tatsache ebenso wie der Umstand, daß die Klägerin ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, in Fachkreisen bekannt sei, stellte der Beklagte vielmehr in Wahrheit nur die Gefahr von Verwechslungen der beiderseitigen Bezeichnungen und damit einer Täuschung der beteiligten Verkehrskreise über die Herkunft der so bezeichneten Bohrer in Abrede. Auch darin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Für das angesprochene Publikum war weder aus der Verwendung verschiedenfarbig beschrifteter Verpackungen noch aus den zusätzlichen Herkunftshinweis: "Made in W. Germany" deutlich und unmißverständlich erkennbar, daß die mit "TE 17/TE 12" bezeichneten Bohrer keine Original-Bohrer der Klägerin sind. Verwechselbare Ähnlichkeit zweier Bezeichnungen im Sinne des Paragraph 9, UWG ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsverkehr zwar erkennt, daß es sich um Erzeugnisse verschiedener Unternehmen handelt, auf Grund der Ähnlichkeit ihrer Bezeichnungen oder der Erzeugnisse selbst aber annehmen muß, daß zwischen diesen Unternehmen besondere Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Zumindest eine solche "Verwechslungsgefahr in weiterem Sinn" (s. dazu insbesondere ÖBl. 1980, 77 mit weiteren Hinweisen und einer Bemerkung von Schönherr a.a.O., 79) muß hier in jedem Fall angenommen werden, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise, für welche die Bezeichnungen "TE 17" und "TE 12" ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin waren, durchaus der Meinung sein, die ihnen unter der Bezeichnung "TE 17/TE 12" angebotenen Bohrer stammten ungeachtet ihrer abweichend gestalteten Verpackung, wenn schon nicht aus dem Unternehmen der Klägerin selbst, so doch wenigstens aus einem mit der Klägerin durch besondere geschäftliche oder organisatorische Beziehungen verbundenen Unternehmen, also z. B. aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin oder von deren deutschen Generalvertreterin.
Geht man aber davon aus, daß der Beklagte durch den Vertrieb von Hammerbohrern unter der Bezeichnung "TE 17/T 12" die Gefahr von Verwechslungen mit den von der Klägerin für gleichartige Erzeugnisse verwendet, vom Geschäftsverkehr als Hinweis auf ihr Unternehmen angesehenen Typenbezeichnungen "TE 17" bzw. "TE 12" herbeigeführt hat, dann ist der zu Punkt 1 lit. a geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 UWG begrundet. Die Unterinstanzen haben auch dem weiteren Unterlassungsbegehren der Klägerin mit Recht stattgegeben, war doch der Hinweis "auch für TE 12 passend" deshalb im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung des Käuferpublikums geeignet, weil beim Gebrauch dieses Bohrers in der bezeichneten Bohrmaschine nicht nur eine Gummischutzhülse verwendet werden muß, sondern überdies bei längerer Benützung erhebliche Schäden an der Bohrmaschine eintreten können. Auch das Unterlassungsgebot zu Punkt 1 lit. b der Klage erweist sich deshalb als gerechtfertigt.Geht man aber davon aus, daß der Beklagte durch den Vertrieb von Hammerbohrern unter der Bezeichnung "TE 17/T 12" die Gefahr von Verwechslungen mit den von der Klägerin für gleichartige Erzeugnisse verwendet, vom Geschäftsverkehr als Hinweis auf ihr Unternehmen angesehenen Typenbezeichnungen "TE 17" bzw. "TE 12" herbeigeführt hat, dann ist der zu Punkt 1 Litera a, geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG begrundet. Die Unterinstanzen haben auch dem weiteren Unterlassungsbegehren der Klägerin mit Recht stattgegeben, war doch der Hinweis "auch für TE 12 passend" deshalb im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung des Käuferpublikums geeignet, weil beim Gebrauch dieses Bohrers in der bezeichneten Bohrmaschine nicht nur eine Gummischutzhülse verwendet werden muß, sondern überdies bei längerer Benützung erhebliche Schäden an der Bohrmaschine eintreten können. Auch das Unterlassungsgebot zu Punkt 1 Litera b, der Klage erweist sich deshalb als gerechtfertigt.
Unbegrundet ist die Rechtsrüge des Beklagten auch insoweit, als sie sich gegen die Verpflichtung zur Rechnungslegung über den Vertrieb der unter der Bezeichnung "TE 17/TE 12" vertriebenen Hammerbohrer wendet. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ordnet § 56 MSchG für die aus einer "Kennzeichenverletzung" - worunter gemäß § 52 MSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UWG auch der Mißbrauch solcher "zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmter Einrichtungen" zu verstehen ist, die "innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten" - abgeleiteten Ansprüche auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung (u. a.) die sinngemäße Anwendung des § 151 PatG an. Diese - durch die PatGNovelle 1977 geschaffene - Bestimmung begrundet aber in ihrem ersten Satz eine selbständige, an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Verpflichtung des Verletzers, dem Verletzten Rechnung zu legen (und die Richtigkeit dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen). Daß dieser Anspruch nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs. 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit. a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit. b) erhoben werden könnte und daher gleichfalls von einem Verschulden des Verletzers abhängig wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; ein Begehren auf Rechnungslegung nach § 151 PatG kann vielmehr auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs. 1 PatG für alle Arten von (Patent-)Verletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungs(Bereicherungs-)Anspruch handelt (so wörtlich die EB zur PatGNovelle 1977, 490 BlgNR, XIV. GP, abgedruckt bei Friedl - Schönherr - Thaler, Patent- und Markenrecht, 228 § 150 PatG Anm. 2; ebenso Schönherr - Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht, 122). Da es also auf ein Verschulden des Beklagten an der ihm angelasteten Kennzeichenverletzung nicht ankommt, hat das Berufungsgericht dem - selbständig und ohne Bezugnahme auf einer der in § 150 PatG angeführten Ansprüche erhobenen - Rechnungslegungsbegehren der Klägerin mit Recht stattgegeben.Unbegrundet ist die Rechtsrüge des Beklagten auch insoweit, als sie sich gegen die Verpflichtung zur Rechnungslegung über den Vertrieb der unter der Bezeichnung "TE 17/TE 12" vertriebenen Hammerbohrer wendet. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ordnet Paragraph 56, MSchG für die aus einer "Kennzeichenverletzung" - worunter gemäß Paragraph 52, MSchG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UWG auch der Mißbrauch solcher "zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmter Einrichtungen" zu verstehen ist, die "innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten" - abgeleiteten Ansprüche auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung (u. a.) die sinngemäße Anwendung des Paragraph 151, PatG an. Diese - durch die PatGNovelle 1977 geschaffene - Bestimmung begrundet aber in ihrem ersten Satz eine selbständige, an keine weiteren Voraussetzungen gebundene Verpflichtung des Verletzers, dem Verletzten Rechnung zu legen (und die Richtigkeit dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen). Daß dieser Anspruch nur im Zusammenhang mit den in Paragraph 150, Absatz 2, PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (Litera a,) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (Litera b,) erhoben werden könnte und daher gleichfalls von einem Verschulden des Verletzers abhängig wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; ein Begehren auf Rechnungslegung nach Paragraph 151, PatG kann vielmehr auch zur Vorbereitung des in Paragraph 150, Absatz eins, PatG für alle Arten von (Patent-)Verletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus Paragraph 1041, ABGB abgeleiteten und daher an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungs(Bereicherungs-)Anspruch handelt (so wörtlich die EB zur PatGNovelle 1977, 490 BlgNR, römisch vierzehn. GP, abgedruckt bei Friedl - Schönherr - Thaler, Patent- und Markenrecht, 228 Paragraph 150, PatG Anmerkung 2; ebenso Schönherr - Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht, 122). Da es also auf ein Verschulden des Beklagten an der ihm angelasteten Kennzeichenverletzung nicht ankommt, hat das Berufungsgericht dem - selbständig und ohne Bezugnahme auf einer der in Paragraph 150, PatG angeführten Ansprüche erhobenen - Rechnungslegungsbegehren der Klägerin mit Recht stattgegeben.
Die der Klägerin gemäß § 25 Abs. 4 UWG erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung hält der Beklagte deshalb für nicht gerechtfertigt, weil die Vorinstanzen keine Feststellung darüber getroffen hätten, welchem Personenkreis die beanstandeten Ankündigungen überhaupt zur Kenntnis gekommen sind. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß es sich dabei um einen namentlich nicht bekannten, zahlenmäßig völlig unbestimmten und wechselnden Kundenkreis gehandelt habe, entbehre jeder Grundlage in den Beweisergebnissen; tatsächlich habe der Beklagte nur geringe Mengen der beanstandeten Bohrer veräußert, so daß der damit in Berührung gekommene "relativ kleine" Kundenkreis "nicht nur mit einem Rundschreiben, sondern sogar durch einige wenige Fotokopien des Urteils" hätte aufgeklärt werden können.Die der Klägerin gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG erteilte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung hält der Beklagte deshalb für nicht gerechtfertigt, weil die Vorinstanzen keine Feststellung darüber getroffen hätten, welchem Personenkreis die beanstandeten Ankündigungen überhaupt zur Kenntnis gekommen sind. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß es sich dabei um einen namentlich nicht bekannten, zahlenmäßig völlig unbestimmten und wechselnden Kundenkreis gehandelt habe, entbehre jeder Grundlage in den Beweisergebnissen; tatsächlich habe der Beklagte nur geringe Mengen der beanstandeten Bohrer veräußert, so daß der damit in Berührung gekommene "relativ kleine" Kundenkreis "nicht nur mit einem Rundschreiben, sondern sogar durch einige wenige Fotokopien des Urteils" hätte aufgeklärt werden können.
Auch diese Rüge ist nicht stichhältig. Das Berufungsgericht ist bei der Entscheidung über das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin davon ausgegangen, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen zwar nicht gerade - wie von der Klägerin behauptet - "eine Unzahl solcher Bohrer", aber doch jedenfalls eine "beschränkte Anzahl" von ihnen in seinem Geschäft verkauft hat; da die beanstandeten Ankündigungen darüber hinaus nicht nur beim Verkauf eines Bohrers, sondern auch schon beim bloßen Besuch des Geschäftes des Beklagten wahrgenommen werden konnte, liege die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme durch einen "namentlich nicht bekannten, zahlenmäßig völlig unbestimmten und wechselnden" Kundenkreis und damit einer "nicht abgrenzbaren Breitenwirkung" der Gesetzesverstöße der Beklagten auf der Hand. Diese - dem Bereich des Tatsächlichen angehörenden - Schlußfolgerungen entsprechen der Lebenserfahrung und bedürfen keines weiteren Beweises; auf ihrer Grundlage hat das Berufungsgericht völlig unbedenklich ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufklärung des durch die Wettbewerbsverstöße des Beklagten irregeführten Publikums und damit - da die vom Beklagten in Erwägung gezogene Versendung von Fotokopien des Urteils oder eines entsprechenden Rundschreibens hier schon wegen der Unbestimmtheit des in Betracht kommenden, namentlich gar nicht bekannten Personenkreises ausscheidet - die Notwendigkeit einer Urteilsveröffentlichung in den beiden von der Klägerin angeführten Tageszeitungen bejaht.