Rechtssatz RS0067054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067054
Geschäftszahl
4Ob340/80 (4Ob341/80); 4Ob307/81; 4Ob408/81; 4Ob403/82; 4Ob58/90; 4Ob243/17i
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Norm
MSchG §56
PatG 1970 §150
PatG 1970 §151
Rechtssatz
Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in Paragraph 150, Absatz 2, PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (Litera a,) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (Litera b,), sondern auch zur Vorbereitung des in Paragraph 150, Absatz eins, PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus Paragraph 1041, ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 340/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
Beisatz: Dunlop Tennisbälle (T1) Veröff: ÖBl 1982,24
- 4 Ob 307/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 307/81
Vgl; nur: Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt. (T2) Veröff: SZ 54/18 = ÖBl 1981,80
- 4 Ob 408/81
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 4 Ob 408/81
Auch; Veröff: SZ 55/145 = ÖBl 1983,8
- 4 Ob 403/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 403/82
Auch; Beisatz: Papermate-Kugelschreiber (T3)
- 4 Ob 58/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 58/90
nur: Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. (T4)
- 4 Ob 243/17i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
Auch; Veröff: SZ 2018/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067054
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00340_8000000_002