Aus der Begründung:
Das ZugG verbietet grundsätzlich die Ankündigung, das Anbieten und die Gewährung von unentgeltlichen Zugaben an einen größeren Kreis von Personen im geschäftlichen Verkehr. Es definiert aber den Begriff "Zugabe" nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Zugabe im Sinn des Zugabengesetzes eine Ware oder Leistung, die neben der Hauptware oder Hauptleistung ohne besondere Berechnung angeboten, angekundigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptleistung zu fördern. Sie muß mit der Hauptsache in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet und bestimmt ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 121; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] I, 1168; Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht, 282; ÖBl. 1973, 64, 1972, 128, 1966, 10 u. a.). Wesentlich ist, daß ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, daß der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuß des angekundigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteiles zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht. Dadurch unterscheidet sich die Zugabe, die gegeben wird, weil man kauft, von der Werbegabe, die gegeben wird, damit man kauft. Belanglos ist es aber, ob die Zugabe im vorhinein, gleichzeitig mit der Hauptware oder Hauptleistung oder erst später gewährt werden soll (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 122; Schönherr, Zugaben und Rabatte nach österreichischem Recht, 10, Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt, 101, 106; ÖBl. 1970, 51, 1969, 138, 139, 1966, 10, 1959, 75 u. a.). Demnach ist die kostenlose Beförderung von Kaufinteressenten keine Zugabe, wenn sie unverbindlich und unabhängig von einem Kauf erfolgt, wohl aber dann, wenn sie nur für den Fall eines Kaufes gewährt wird. Der kostenlosen Kundenbeförderung ist die Erstattung des Fahrgeldes gleichzustellen; auch in diesem Fall wird eine Leistung, und nicht eine Geldzugabe, gewährt (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1226, Hoth - Gloy, Zugabe, 151, 163, 246; SZ 16/116; ÖBl. 1959, 117 1956, 85 u. a.).Das ZugG verbietet grundsätzlich die Ankündigung, das Anbieten und die Gewährung von unentgeltlichen Zugaben an einen größeren Kreis von Personen im geschäftlichen Verkehr. Es definiert aber den Begriff "Zugabe" nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Zugabe im Sinn des Zugabengesetzes eine Ware oder Leistung, die neben der Hauptware oder Hauptleistung ohne besondere Berechnung angeboten, angekundigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptleistung zu fördern. Sie muß mit der Hauptsache in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie objektiv geeignet und bestimmt ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, somit die Eigenschaft eines Werbe- oder Lockmittels haben (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 121; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] römisch eins, 1168; Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht, 282; ÖBl. 1973, 64, 1972, 128, 1966, 10 u. a.). Wesentlich ist, daß ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, daß der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuß des angekundigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteiles zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht. Dadurch unterscheidet sich die Zugabe, die gegeben wird, weil man kauft, von der Werbegabe, die gegeben wird, damit man kauft. Belanglos ist es aber, ob die Zugabe im vorhinein, gleichzeitig mit der Hauptware oder Hauptleistung oder erst später gewährt werden soll (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 122; Schönherr, Zugaben und Rabatte nach österreichischem Recht, 10, Hoth - Gloy, Zugabe und Rabatt, 101, 106; ÖBl. 1970, 51, 1969, 138, 139, 1966, 10, 1959, 75 u. a.). Demnach ist die kostenlose Beförderung von Kaufinteressenten keine Zugabe, wenn sie unverbindlich und unabhängig von einem Kauf erfolgt, wohl aber dann, wenn sie nur für den Fall eines Kaufes gewährt wird. Der kostenlosen Kundenbeförderung ist die Erstattung des Fahrgeldes gleichzustellen; auch in diesem Fall wird eine Leistung, und nicht eine Geldzugabe, gewährt (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1226, Hoth - Gloy, Zugabe, 151, 163, 246; SZ 16/116; ÖBl. 1959, 117 1956, 85 u. a.).
Demnach hat das Rekursgericht mit Recht angenommen, daß die Ankündigung, womit als "Kauferleichterung" der Ersatz der Taxispesen für den Fall, daß der Kunde sein Altgerät mitbringt, zugesagt wird, die Ankündigung einer Zugabe bedeutet. Die Frage, welchen Eindruck diese Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkaufsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei der Ankundigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 23; Hoth - Gloy, Zugabe 108; ÖBl. 1972, 65, 150, 1970, 51, 143, 19G5, 99 u. a.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Rekursgerichtes zu billigen, daß die Ankündigung den Eindruck vermittelt, der Ersatz der Taxispesen werde davon abhängig gemacht, daß der Interessent tatsächlich ein neues Farbfernsehgerät kauft. Das bedeutet aber, daß die kostenlose Beförderung des Kunden mit dem Altgerät als Zugabe zur Hauptware, nämlich dem gekauften Farbfernsehgerät, angekundigt wird.
Es ist aber auch richtig, daß es sich hiebei nicht um eine handelsübliche Nebenleistung handelt, die nach § 2 Abs. 1 lit. d des ZugG angekundigt, angeboten oder gewährt werden darf. Als handelsüblich ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptware oder Hauptleistung stehende Nebenleistung anzusehen, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Wesentlich ist, daß die Nebenleistung nach der Auffassung des Verkehrs nicht mehr als Bestandteil des Hauptgeschäftes, sondern als zusätzliche Leistung anzusehen ist, weil sonst der Zugabencharakter fehlte (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 131; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1225; Hoth - Gloy, Zugabe, 242). Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die kostenlose Beförderung von Kunden zu verkehrsmäßig ungünstig gelegenen Verkaufsstätten deswegen als eine Nebenleistung angesehen werden kann, die sich im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält, weil damit nur der sich aus der Lage der Verkaufsstätte ergebende Wettbewerbsnachteil ausgeglichen wird (vgl. dazu Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1226), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier wird nämlich der Ersatz der Taxispesen ohne jede Beschränkung der Höhe nach - etwa auf die Kosten vom nächstgelegenen Parkplatz zum Geschäft - zugesagt, wofür eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Erstattung des Fahrpreises oder eines Teiles davon für den Fall eines Wareneinkaufes nicht als handelsübliche, den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechende Nebenleistung angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist. Zu dem Einwand der beklagten Partei, daß dem Kunden nur eine dem Verkäufer obliegende, aber vom Kunden abgenommene Leistung, nämlich der Transport des Altgerätes vom Kunden zum Geschäft des Verkäufers, vergütet werde, ist darauf zu verweisen, daß ein solches Vorgehen ebenfalls nicht kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht. Üblich ist vielmehr, daß das Altgerät nach Abschluß des Kaufvertrages über ein neues Gerät - meist anläßlich der Lieferung des neuen Gerätes - vom Händler beim Kunden abgeholt wird. Überdies wird im vorliegenden Fall dem Kunden nicht nur der Transport des Altgerätes, sondern auch die Beförderung seiner Person vergütet. Damit entspricht der in Aussicht gestellte Vorteil der Zusage einer attraktiven Beförderungsleistung, die nur für den Fall gewährt wird daß die angebotene Ware gekauft wird, und dazu dient, den Kunden anzulocken. Daher kann der angekundigte Vorteil nicht als handelsübliche Nebenleistung beurteilt werden (vgl. Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1226).Es ist aber auch richtig, daß es sich hiebei nicht um eine handelsübliche Nebenleistung handelt, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des ZugG angekundigt, angeboten oder gewährt werden darf. Als handelsüblich ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptware oder Hauptleistung stehende Nebenleistung anzusehen, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Wesentlich ist, daß die Nebenleistung nach der Auffassung des Verkehrs nicht mehr als Bestandteil des Hauptgeschäftes, sondern als zusätzliche Leistung anzusehen ist, weil sonst der Zugabencharakter fehlte (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 131; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1225; Hoth - Gloy, Zugabe, 242). Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall die kostenlose Beförderung von Kunden zu verkehrsmäßig ungünstig gelegenen Verkaufsstätten deswegen als eine Nebenleistung angesehen werden kann, die sich im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält, weil damit nur der sich aus der Lage der Verkaufsstätte ergebende Wettbewerbsnachteil ausgeglichen wird vergleiche dazu Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1226), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier wird nämlich der Ersatz der Taxispesen ohne jede Beschränkung der Höhe nach - etwa auf die Kosten vom nächstgelegenen Parkplatz zum Geschäft - zugesagt, wofür eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Erstattung des Fahrpreises oder eines Teiles davon für den Fall eines Wareneinkaufes nicht als handelsübliche, den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechende Nebenleistung angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist. Zu dem Einwand der beklagten Partei, daß dem Kunden nur eine dem Verkäufer obliegende, aber vom Kunden abgenommene Leistung, nämlich der Transport des Altgerätes vom Kunden zum Geschäft des Verkäufers, vergütet werde, ist darauf zu verweisen, daß ein solches Vorgehen ebenfalls nicht kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht. Üblich ist vielmehr, daß das Altgerät nach Abschluß des Kaufvertrages über ein neues Gerät - meist anläßlich der Lieferung des neuen Gerätes - vom Händler beim Kunden abgeholt wird. Überdies wird im vorliegenden Fall dem Kunden nicht nur der Transport des Altgerätes, sondern auch die Beförderung seiner Person vergütet. Damit entspricht der in Aussicht gestellte Vorteil der Zusage einer attraktiven Beförderungsleistung, die nur für den Fall gewährt wird daß die angebotene Ware gekauft wird, und dazu dient, den Kunden anzulocken. Daher kann der angekundigte Vorteil nicht als handelsübliche Nebenleistung beurteilt werden vergleiche Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1226).
Da auch ein anderer Ausnahmetatbestand nach § 2 oder 3 ZugG nicht vorliegt und § 3 ZugG überdies nur die Gewahrung, nicht aber die Ankündigung oder das Anbieten der dort genannten Zugaben gestattet, verstößt die beanstandete Ankündigung gegen § 1 ZugG. Damit ist der von der klagenden Partei geltend gemachte Unterlassungsanspruch bescheinigt, ohne daß die Frage noch zu prüfen war, ob die Vorgangsweise der beklagten Partei wegen der Schaffung eines moralischen Kaufzwanges für die Kunden, die mit ihrem Altgerät in einem Taxi zur Verkaufsstätte der beklagten Partei kommen, auch gegen § 1 UWG verstieß.Da auch ein anderer Ausnahmetatbestand nach Paragraph 2, oder 3 ZugG nicht vorliegt und Paragraph 3, ZugG überdies nur die Gewahrung, nicht aber die Ankündigung oder das Anbieten der dort genannten Zugaben gestattet, verstößt die beanstandete Ankündigung gegen Paragraph eins, ZugG. Damit ist der von der klagenden Partei geltend gemachte Unterlassungsanspruch bescheinigt, ohne daß die Frage noch zu prüfen war, ob die Vorgangsweise der beklagten Partei wegen der Schaffung eines moralischen Kaufzwanges für die Kunden, die mit ihrem Altgerät in einem Taxi zur Verkaufsstätte der beklagten Partei kommen, auch gegen Paragraph eins, UWG verstieß.