Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil der vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung ein den vorliegenden Umständen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt und das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für Markenrechtsverletzungen als Gehilfin ihrer Auftraggeber unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
1. Zum Unterlassungsbegehren wegen wettbewerbswidrigen Handelns
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht
nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen
Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für
wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen,
der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder
überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122
- Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖB 1998, 33 -
Ungarischer Zahnarzt mwN). Die Haftung des Gehilfen setzt voraus, daß
in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale des betreffenden
Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden (Gamerith,
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl
1991, 305ff, 311; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt). Das gilt auch
für subjektive Voraussetzungen; zu diesen zählt insbesondere, daß die
Wettbewerbshandlung von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht
getragen ist (stRsp zB SZ 55/111 = ÖBl 1983, 127 -
Immobilienmakler-Abgabeprovision; SZ 62/208 = MR 1990, 66 = ÖBl 1990,
253 - moderne Sklaven; WBl 1994, 280 = MR 1995, 70 = ÖBl 1994, 217 -
Satellitenprogramm; EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 - Thai-Classic [Schanda]). Der Störer muß also in der Absicht handeln, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Das erfordert in bezug auf den wettbewerbsrechtlichen Charakter des Verhaltens, daß sich der Störer (bzw. sein Gehilfe) mindestens der Wirkung seiner Handlung auf die Beeinflussung der Marktverhältnisse bewußt ist, diese also, wenn schon nicht bezweckt, so jedenfalls in Kauf nimmt. Dazu muß der Handelnde mindestens jene Tatumstände kennen, die diese Beeinflussung der Marktverhältnisse hervorrufen, wenn auch nicht die darüber hinausgehenden verschuldensbegründenden Faktoren (Gamerith aaO 313). Darüber hinaus hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, daß auch im österreichischen Recht der Grundsatz gilt, daß eine Handlung, die zunächst mangels Kenntnis eines wesentlichen Umstandes nicht sittenwidrig ist, (erst) von dem Augenblick an unlauter wird, in dem der Verletzer (wenn auch nachträglich) Kenntnis von dem betreffenden Tatumstand erhält (ÖBl 1997, 167 - Astoria mwN aus Lehre und deutscher Rsp).
Die Beklagte ist eine selbständig Wirtschaftstreibende, die sich im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages verpflichtet hat, für ihre Auftraggeber bestimmte Hilfsleistungen (Einrichtung eines Postfaches, Ermächtigung zur Verwendung dieser Postfachanschrift bzw. der Telefonnummern der Beklagten als Bestelladresse für schriftliche oder telefonische Bestellungen in Inseraten ihrer Auftraggeber, Entgegennahme der Bestellungen von Kunden ihrer Auftraggeber, Weiterleitung dieser Bestellungen an die Auftraggeber, Entgegennahme von Waren samt Lieferadressen, Verpackung, Postabfertigung an die Kunden ihrer Auftraggeber) im Wege des sogenannten "outsourcing" zu erbringen. Unter "outsourcing", einer Neuschöpfung aus den beiden englischen Worten "outside" und "resourcing", wird die Inanspruchnahme äußerer Hilfe durch Übertragung von Dienstleistungen an Dritte verstanden (zum Begriff: Höller, Was ist Outsourcing, EDVR 1993, 38ff; Zundel, Outsourcing - eine neue DV-Strategie für die öffentliche Verwaltung? ZfV 1995, 314ff). Diese ursprünglich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzte betriebswirtschaftliche Strategie (Vergabe von Datenverarbeitungsaufgaben an Service-Rechenzentren) erstreckt sich mittlerweile generell auf die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen (wie Einkauf, Lagerverwaltung, Transportleistungen, Abrechnung, Inkasso, Telekommunikationsdienstleistungen zB in Form von [Telefon-]Call-Centers, aber auch Reinigungsleistungen, Werbung, Rechtsberatung uä) und ist Folge einer fortschreitenden Arbeitsteilung durch Spezialisierung, indem nämlich Teile betrieblicher Funktionen ausgelagert und verselbständigt werden.
Erbringt ein selbständiger Unternehmer für seinen Auftraggeber auf solche Weise "ausgelagerte" Dienstleistungen, die der Auftraggeber andernfalls in seinem eigenen Unternehmen durch unselbständige Gehilfen (insbesondere Arbeitnehmer) vornehmen müßte, stellt sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht regelmäßig die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Auftragnehmer für wettbewerbswidriges Verhalten seines Auftraggebers, das außerhalb des unmittelbaren Tätigkeitsbereiches des Auftragnehmers verwirklicht wurde, haftet. Werden nämlich entgeltliche Dienstleistungen (hier: im Wege des outsourcing) erbracht, steht die Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Auftragnehmers gegenüber dem Eingriff in die Wettbewerbslage zwischen dem (häufig branchenfremden) Auftragnehmer und seinen Mitbewerbern so sehr im Vordergrund, daß die damit zwangsläufig verbundene Förderung fremden Wettbewerbs regelmäßig nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung ist; eine "Gehilfen"-Tätigkeit iS einer bewußten Förderung des unmittelbaren Täters liegt dann aber nicht vor. Selbst wenn dem Wettbewerber diese Auswirkung bewußt ist, reicht dies für die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht nicht aus (in diesem Sinne Gamerith aaO 315f). Auch in der deutschen Lehre (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 327d EinlUWG mwN; dem beipflichtend Ulrich in WRP 1998, 1215) wird in jüngster Zeit die Meinung vertreten, wer ohne die Absicht handle, fremden Wettbewerb zu fördern, hafte auch nicht als Mitstörer an einem fremden Wettbewerbsverstoß, weil ihn keine wettbewerbsrechtliche Verhaltenspflicht treffe; eine Person, die selbst nicht Täter eines Wettbewerbsverstoßes sein könne, hafte deshalb nur dann für die Beteiligung an einem solchen Verstoß, wenn sie als Anstifter oder Gehilfe nach deliktsrechtlichen Grundsätzen vorsätzlich handle.
Der erkennende Senat vertritt dazu die Ansicht, daß ein Handeln eines
selbständigen Unternehmers im (entgeltlichen) Auftrag eines anderen
seine wettbewerbsrechtliche Haftung als Gehilfe für Handlungen des
auftraggebenden Störers grundsätzlich noch nicht ausschließt. Zu
verlangen ist vom Gehilfen in solchen Fällen zunächst, daß er
demjenigen, der nicht offensichtlich unbegründet behauptet,
Verletzter eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu sein, an dem der
Gehilfe mitgewirkt habe, die Person seines Auftraggebers bekanntgibt,
um so eine gerichtliche Inanspruchnahme des verantwortlichen
Hauptstörers zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er die mitwirkende
Tätigkeit an der als wettbewerbsverletzend beanstandeten Handlung
sofort einzustellen. Erfüllt der Gehilfe diese Auskunftspflicht nicht
oder nur ungenügend (wobei allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten
gehen) oder setzt er seine Tätigkeit für den Auftraggeber unverändert
fort, kann er seine eigene wettbewerbsrechtliche Haftung gegenüber
dem Verletzten nicht mit der Einrede ausschließen, er habe im
entgeltlichen Auftrag eines Dritten gehandelt. Gibt der Gehilfe
hingegen seinen Auftraggeber bekannt, ist weitere Voraussetzung
seiner eigenen Haftung (nach den oben dargestellten Grundsätzen der
Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung), daß er mindestens jene
Tatumstände kennt, die eine Beeinflussung der Marktverhältnisse zum
Nachteil der Mitbewerber seines Auftraggebers hervorrufen. Dem Kennen
dieser Umstände ist das vorwerfbare Nicht-Kennen gleichzuhalten, das
dann vorliegt, wenn der Gehilfe nach den Umständen des einzelnen
Falles gehalten gewesen wäre, sich nähere Kenntnis über das Vorliegen
solcher Tatumstände zu verschaffen, aber trotz ausreichender
Verdachtsmomente vor einem (ihm als möglich erscheinenden)
wettbewerbswidrigen Verhalten seines Auftraggebers bewußt die Augen
verschlossen hat (vgl. ÖBl 1984, 95 - Stilmöbeltisch; ÖBl 1985, 24 =
MR 1992, 21 [Walter] = GRURInt 1985, 684 - Mart Stam-Stuhl; ÖBl 1986,
97 - Who's Who; ÖBl 1996, 45 = MR 1995, 32 - Echo der Frau II). Die
Beweislast dafür, daß der als Gehilfe in Anspruch Genommene diese Kenntnis hatte oder haben mußte, trägt nach allgemeinen Regeln der Kläger.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beklagte, der die Klage am 11. 1. 1996 zugestellt worden ist, erstmals in der mündlichen Streitverhandlung am 12. 12. 1996 (also erst fast ein Jahr später) Name und Anschrift von vier Vertragspartnern bekanntgegeben. Sie hat aber - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - selbst dann nicht einmal den Versuch unternommen, das Verwirrspiel um die Person ihrer Auftraggeber nachvollziehbar aufzuklären: Nach den (von der Beklagten unbekämpft gebliebenen) Feststellungen wurde die Beklagte nämlich für Unternehmen mit den Firmen "BioComfort", "BioComfort Versand AG", "BioComfort Oberjörg", "PRISMA Spezialitäten", "Gesundheitsnaturboutique Prisma" und "BioSana-Post-Shop AG" tätig; nur eine einzige dieser Firmen stimmt aber mit den am 12. 12. 1996 von der Beklagten bekanntgegebenen Namen überein. Darüber hinaus ergeben sich aus der Aussage der Zeugin Gassner beachtliche Anhaltspunkte dafür, daß zwei der vier bekanntgegebenen Firmen identisch sein könnten. Von einer nachvollziehbaren Aufklärung der Beklagten über die Person ihrer Vertragspartner kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dazu kommt, daß die Beklagte auch die zweite Bedingung, unter der ihre entgeltliche Tätigkeit für Dritte keine Haftung für deren wettbewerbswidriges Verhalten außerhalb des betrauten Wirkungskreises zur Folge hätte, nicht erfüllt hat: Daß sie nämlich die beanstandete Tätigkeit spätestens mit Klagezustellung beendet hätte, hat sie weder behauptet, noch wurde dies festgestellt. In dieses Bild paßt auch, daß die Beklagte der Klägerin erst mit Schreiben vom 4. 10. 1996, also mehr als neun Monate nach Klageeinbringung und erst nach rechtskräftigem Abschluß des Provisorialverfahrens, einen (teilweisen) Unterlassungsvergleich angeboten hat. Nicht ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist letztlich auch der Umstand, daß nicht mit Sicherheit feststeht, ob die Beklagte überhaupt Produkte der Klägerin (und nicht nur diesen ähnliche Nachbildungen) verpackt und verschickt hat, obwohl sie von den Werbemaßnahmen unter Verwendung der Marke der Klägerin Kenntnis hatte.
Auf Grund all dieser Umstände kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte ihre Auftraggeber bekanntgegeben und ihre beanstandete Tätigkeit sofort eingestellt hätte. Sie haftet daher schon deshalb als Gehilfin für die Mitwirkung an wettbewerbswidrigem Verhalten ihrer (weitgehend unbekannt gebliebenen) Auftraggeber, mag dieses Verhalten auch außerhalb des der Beklagten übertragenen Wirkungskreises gesetzt worden sein. Auf das (nach den dargestellten Grundsätzen) weitere haftungsbegründende Element ihrer Kenntnis von jenen Tatumständen, die die Marktverhältnisse zum Nachteil der Mitbewerber des Auftraggebers beeinflussen, kommt es somit hier nicht mehr an. Das auf wettbewerbswidriges Handeln gestützte Unterlassungsbegehren erweist sich deshalb als berechtigt.
2. Zum Rechnungslegungsbegehren
Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß ein Anspruch auf Rechnungslegung immer nur gegenüber dem Haupttäter (hier: den Auftraggebern der Beklagten), nicht aber auch gegenüber dessen Gehilfen, bestehe. Die Beklagte könne schon deshalb nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sein, weil sie nur für die Bestellannahme und Verpackung zuständig gewesen sei, aus der Produktverwertung selbst aber keinerlei Gewinn erzielt habe.
Nach der Entscheidung ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten muß das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung gewertet werden, die durch analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts (§ 56 MSchG, § 34 MuSchG, § 151 PatG, § 87a UrhG) zu schließen ist, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern. In Fortführung dieses Gedankens hat der erkennende Senat in der Entscheidung ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente erkannt, daß in eine geschützte Rechtsposition nicht nur eingreift, wer fremde Arbeitsergebnisse glatt übernimmt, sondern jeder, der unter sittenwidrigen Begleitumständen fremde Arbeitsergebnisse nachahmt. Aus den Leistungen eines anderen zieht aber auch derjenige einen ungerechtfertigten Nutzen, der (wie hier die Auftraggeber der Beklagten) unter sittenwidrigen Begleitumständen (nämlich unter Verwendung der geschützten Marke der Klägerin in der Werbung) eigene kompatible Produkte vertreibt. Auch in diesem Fall ist die Bereicherung herauszugeben; zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruches steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu.Nach der Entscheidung ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten muß das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung gewertet werden, die durch analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts (Paragraph 56, MSchG, Paragraph 34, MuSchG, Paragraph 151, PatG, Paragraph 87 a, UrhG) zu schließen ist, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen eines Eingriffes in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruches gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern. In Fortführung dieses Gedankens hat der erkennende Senat in der Entscheidung ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente erkannt, daß in eine geschützte Rechtsposition nicht nur eingreift, wer fremde Arbeitsergebnisse glatt übernimmt, sondern jeder, der unter sittenwidrigen Begleitumständen fremde Arbeitsergebnisse nachahmt. Aus den Leistungen eines anderen zieht aber auch derjenige einen ungerechtfertigten Nutzen, der (wie hier die Auftraggeber der Beklagten) unter sittenwidrigen Begleitumständen (nämlich unter Verwendung der geschützten Marke der Klägerin in der Werbung) eigene kompatible Produkte vertreibt. Auch in diesem Fall ist die Bereicherung herauszugeben; zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruches steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu.
Hat nun die Beklagte - wie ausgeführt - an einem solchen Vertrieb kompatibler Produkte unter sittenwidrigen Umständen verantwortlich mitgewirkt, ist kein Grund ersichtlich, warum sie diese Mitverantwortung nicht auch in Ansehung der Rechnungslegungspflicht zu tragen hätte. Es wird ihr damit - entgegen ihrer Befürchtung - auch nichts Unmögliches aufgebürdet, ist sie doch als selbständige Unternehmerin zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet, aus denen sie den in ihrer Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern erzielten Umsatz genau ermitteln kann. Auf den von ihren Auftraggebern erzielten Gewinn bei der Produktvermarktung kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. Auch das Rechnungslegungsbegehren besteht daher zu Recht.
3. Zum Veröffentlichungsbegehren
Die Beklagte zieht die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung mit dem Argument in Zweifel, seit dem Erscheinen der beanstandeten Inserate seien schon mehrere Jahre vergangen, es bestehe daher kein Aufklärungsbedarf der Allgemeinheit mehr.
Die gesetzlichen Regelungen über die Urteilsveröffentlichung beruhen auf dem Gedanken, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"). Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; das hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN; WBl 1998, 47 - BLEIFREI). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (EB zu Z 12 der Regierungsvorlage zur UWG-Novelle 1980, 249 BlgNR 15.GP, 7). Für die Beurteilung, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung, Rz 266 mwN; WBl 1998, 47 - BLEIFREI).Die gesetzlichen Regelungen über die Urteilsveröffentlichung beruhen auf dem Gedanken, daß es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"). Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; das hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa" mwN; WBl 1998, 47 - BLEIFREI). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (EB zu Ziffer 12, der Regierungsvorlage zur UWG-Novelle 1980, 249 BlgNR 15.GP, 7). Für die Beurteilung, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung, Rz 266 mwN; WBl 1998, 47 - BLEIFREI).
Der zwischen Gesetzesverstoß und Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegende Zeitraum ist die aufklärungsrelevante Zeitspanne; auf die danach bis zur Rechtskraft des Urteiles und bis zur tatsächlichen Urteilsveröffentlichung noch verstreichende Zeit kommt es grundsätzlich nicht an, weil die längere Dauer des Prozesses keine Prämie für den unterliegenden Teil in der Richtung bilden darf, daß infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 184 mwN in FN 95). Ob eine Urteilsveröffentlichung auch dann bewilligt werden kann, wenn der Gesetzesverstoß bereits längere Zeit zurückliegt, hängt nach der stRsp insbesondere davon ab, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist; erst bei einer drei Jahre übersteigenden aufklärungsrelevanten Zeitspanne wird das Bedürfnis nach einer Urteilsveröffentlichung abgelehnt (Ciresa aaO mwN in FN 98ff; vgl. auch Klauser, Entscheidungsbesprechung in ÖBl 1998, 360ff, 363).Der zwischen Gesetzesverstoß und Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz liegende Zeitraum ist die aufklärungsrelevante Zeitspanne; auf die danach bis zur Rechtskraft des Urteiles und bis zur tatsächlichen Urteilsveröffentlichung noch verstreichende Zeit kommt es grundsätzlich nicht an, weil die längere Dauer des Prozesses keine Prämie für den unterliegenden Teil in der Richtung bilden darf, daß infolge längerer Zeitdauer von einer Urteilsveröffentlichung Abstand zu nehmen ist (Ciresa aaO Rz 184 mwN in FN 95). Ob eine Urteilsveröffentlichung auch dann bewilligt werden kann, wenn der Gesetzesverstoß bereits längere Zeit zurückliegt, hängt nach der stRsp insbesondere davon ab, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist; erst bei einer drei Jahre übersteigenden aufklärungsrelevanten Zeitspanne wird das Bedürfnis nach einer Urteilsveröffentlichung abgelehnt (Ciresa aaO mwN in FN 98ff; vergleiche auch Klauser, Entscheidungsbesprechung in ÖBl 1998, 360ff, 363).
Die Veröffentlichung der beanstandeten Inserate ist während des gesamten Jahres 1995 (letztes Inserat im November) erfolgt, das Verfahren erster Instanz wurde am 25. 11. 1997 gem § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, das Protokoll über die damals noch ausstehende Beweisaufnahme ist am 27. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangt. Berücksichtigt man, daß aufgrund der Vielzahl der Inserate in Zeitungen mit hohen Auflagezahlen ein großer Personenkreis vom Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat und daß es sich bei den beworbenen Produkten um nicht nur ganz kurzlebige Wirtschaftsgüter handelt, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Urteilsveröffentlichung auch bei einer aufklärungsrelevanten Zeitspanne von wenig mehr als zwei Jahren noch gerechtfertigt ist.Die Veröffentlichung der beanstandeten Inserate ist während des gesamten Jahres 1995 (letztes Inserat im November) erfolgt, das Verfahren erster Instanz wurde am 25. 11. 1997 gem Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, das Protokoll über die damals noch ausstehende Beweisaufnahme ist am 27. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangt. Berücksichtigt man, daß aufgrund der Vielzahl der Inserate in Zeitungen mit hohen Auflagezahlen ein großer Personenkreis vom Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat und daß es sich bei den beworbenen Produkten um nicht nur ganz kurzlebige Wirtschaftsgüter handelt, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Urteilsveröffentlichung auch bei einer aufklärungsrelevanten Zeitspanne von wenig mehr als zwei Jahren noch gerechtfertigt ist.
4. Zum Unterlassungsbegehren wegen Markenrechtsverletzung
§ 9 UWG ist dann verletzt, wenn jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen eines anderen hervorzurufen; diese Benützung muß kennzeichenmäßig erfolgen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Rz 53f zu § 29). Daß aber die Beklagte selbst nicht von der Klägerin stammende Waren unter deren Marke oder unter einem mit dieser Marke verwechslungsfähigen Zeichen vertrieben oder am Vertrieb solcher Waren mitgewirkt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Sie hat damit weder unmittelbar noch mittelbar in Markenrechte der Klägerin eingegriffen. Solange eine Gesetzesverletzung noch nicht erfolgt ist, kann ein Anspruch auf Unterlassung jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Gesetzesverletzung drohend bevorsteht (ÖBl 1989, 56 - BIOREN mwN); solches hat die Klägerin aber nicht behauptet. Das auf Verletzung von Markenrechten gestützte Unterlassungsbegehren ist daher unbegründet.Paragraph 9, UWG ist dann verletzt, wenn jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen eines anderen hervorzurufen; diese Benützung muß kennzeichenmäßig erfolgen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Rz 53f zu Paragraph 29,). Daß aber die Beklagte selbst nicht von der Klägerin stammende Waren unter deren Marke oder unter einem mit dieser Marke verwechslungsfähigen Zeichen vertrieben oder am Vertrieb solcher Waren mitgewirkt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Sie hat damit weder unmittelbar noch mittelbar in Markenrechte der Klägerin eingegriffen. Solange eine Gesetzesverletzung noch nicht erfolgt ist, kann ein Anspruch auf Unterlassung jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Gesetzesverletzung drohend bevorsteht (ÖBl 1989, 56 - BIOREN mwN); solches hat die Klägerin aber nicht behauptet. Das auf Verletzung von Markenrechten gestützte Unterlassungsbegehren ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die im ersten Rechtsgang mit rund 51 % ihres Begehrens, im zweiten Rechtsgang mit rund 55 % ihres Begehrens obsiegende Klägerin erhält von der Beklagten als Mittelwert 53 % (das sind 3.651,70 S) der von ihr bezahlten Pauschalgebühr erster Instanz und der von ihr ausgelegten Zeugengebühren (das sind 3.869 S), muß der Beklagten hingegen 49 % der von dieser im ersten Verfahrensgang bezahlten Pauschalgebühr zweiter Instanz (somit 5.194 S), die weitere Verfahrenskosten bilden, ersetzen; im übrigen tritt Kostenaufhebung ein.Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die im ersten Rechtsgang mit rund 51 % ihres Begehrens, im zweiten Rechtsgang mit rund 55 % ihres Begehrens obsiegende Klägerin erhält von der Beklagten als Mittelwert 53 % (das sind 3.651,70 S) der von ihr bezahlten Pauschalgebühr erster Instanz und der von ihr ausgelegten Zeugengebühren (das sind 3.869 S), muß der Beklagten hingegen 49 % der von dieser im ersten Verfahrensgang bezahlten Pauschalgebühr zweiter Instanz (somit 5.194 S), die weitere Verfahrenskosten bilden, ersetzen; im übrigen tritt Kostenaufhebung ein.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit ihrer Berufung (Bemessungsgrundlage zwei Drittel des Veröffentlichungsbegehrens, demnach 33.333 S) zur Hälfte obsiegt, die Beklagte hingegen (Bemessungsgrundlage 450.000 S) einen Erfolg von rund 44 % erzielt. Die Beklagte hat der Klägerin daher die halbe Pauschalgebühr zweiter Instanz (das sind 1.325 S) und 12 % der Kosten von deren Berufungsbeantwortung (das sind 3.967,92 S) zu ersetzen. Die Beklagte hat die Pauschalgebühr zweiter Instanz trotz mehrmaliger Anrufung des Berufungsgerichtes nur einmal zu entrichten (Anm 4 zu TP 2 GGG). Im Revisionsverfahren beträgt der Erfolg der Beklagten rund 43%; sie erhält deshalb die Pauschalgebühr mit dieser Quote (das sind 5.697,50 S) von der Klägerin, hat ihr aber 14% von deren Kosten der Revisionsbeantwortung (das sind 2.885,40 S) zu ersetzen. Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 2.480,82 S im Rechtsmittelverfahren.Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit ihrer Berufung (Bemessungsgrundlage zwei Drittel des Veröffentlichungsbegehrens, demnach 33.333 S) zur Hälfte obsiegt, die Beklagte hingegen (Bemessungsgrundlage 450.000 S) einen Erfolg von rund 44 % erzielt. Die Beklagte hat der Klägerin daher die halbe Pauschalgebühr zweiter Instanz (das sind 1.325 S) und 12 % der Kosten von deren Berufungsbeantwortung (das sind 3.967,92 S) zu ersetzen. Die Beklagte hat die Pauschalgebühr zweiter Instanz trotz mehrmaliger Anrufung des Berufungsgerichtes nur einmal zu entrichten Anmerkung 4 zu TP 2 GGG). Im Revisionsverfahren beträgt der Erfolg der Beklagten rund 43%; sie erhält deshalb die Pauschalgebühr mit dieser Quote (das sind 5.697,50 S) von der Klägerin, hat ihr aber 14% von deren Kosten der Revisionsbeantwortung (das sind 2.885,40 S) zu ersetzen. Aus der Saldierung der gegenseitigen Ansprüche resultiert eine Kostenersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 2.480,82 S im Rechtsmittelverfahren.