Die gegen diesen Beschluss gerichteten Revisionsrekurse des Nebenintervenienten und des Beklagten sind zulässig; der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten ist berechtigt; jener des Beklagten ist nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Beklagten
Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin weder partei- noch prozessfähig sei. Der Klagevertreter habe weder behaupten noch beweisen können, über einen Auftrag und eine Vollmacht für die Einbringung der Klage und die rechtswirksame Geltendmachung einer Forderung der Klägerin zu verfügen. Durch die Zuerkennung der Parteifähigkeit aufgrund bloßer Behauptung eines früheren Bevollmächtigten werde das Grundrecht des Beklagten auf ein faires Verfahren verletzt. Die Klägerin sei auch nicht prozessfähig, weil sie vom Klagevertreter gar nicht vertreten werde.
Der Beklagte lässt außer Acht, dass er den Beschluss des Rekursgerichts ON 34 unangefochten ließ, so dass eine rechtskräftige Entscheidung besteht, wonach die Klägerin partei- und prozessfähig ist. Diese Entscheidung ist bindend; sie steht einer neuerlichen Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin entgegen (§ 7 Abs 2 ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO² § 7 Rz 3).Der Beklagte lässt außer Acht, dass er den Beschluss des Rekursgerichts ON 34 unangefochten ließ, so dass eine rechtskräftige Entscheidung besteht, wonach die Klägerin partei- und prozessfähig ist. Diese Entscheidung ist bindend; sie steht einer neuerlichen Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin entgegen (Paragraph 7, Absatz 2, ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 7, Rz 3).
2. Zum Revisionsrekurs des Nebenintervenienten
Der Nebenintervenient verweist auf die rechtskräftige Entscheidung über die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin und auf sein Einschreiten für die Klägerin. Dadurch würden Säumnisfolgen ausgeschlossen.
Richtig ist, dass der Nebenintervenient nach § 19 Abs 1 ZPO Prozesshandlungen für die Hauptpartei vornehmen und daher durch sein Erscheinen Säumnisfolgen für die Hauptpartei verhindern kann (Fucik aaO § 19 Rz 1 mwN). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob die Klägerin durch das Untätigbleiben des Klagevertreters säumig geworden ist, sondern ist zu klären, ob dies dazu führt, dass der Klägerin - wie das Rekursgericht meint - im Sinne des § 158 ZPO ein „gesetzlicher Vertreter" fehlt.Richtig ist, dass der Nebenintervenient nach Paragraph 19, Absatz eins, ZPO Prozesshandlungen für die Hauptpartei vornehmen und daher durch sein Erscheinen Säumnisfolgen für die Hauptpartei verhindern kann (Fucik aaO Paragraph 19, Rz 1 mwN). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob die Klägerin durch das Untätigbleiben des Klagevertreters säumig geworden ist, sondern ist zu klären, ob dies dazu führt, dass der Klägerin - wie das Rekursgericht meint - im Sinne des Paragraph 158, ZPO ein „gesetzlicher Vertreter" fehlt.
Nach § 158 Abs 1 ZPO wird das Verfahren unterbrochen, wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt, oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, dies allerdings nur dann, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist. Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Prozessvollmacht wird Gericht und Gegner gegenüber im Anwaltsprozess erst wirksam, wenn die Partei die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts anzeigt (§ 36 Abs 1 ZPO; Fucik aaO § 36 Rz 1 mwN).Nach Paragraph 158, Absatz eins, ZPO wird das Verfahren unterbrochen, wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt, oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, dies allerdings nur dann, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist. Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Prozessvollmacht wird Gericht und Gegner gegenüber im Anwaltsprozess erst wirksam, wenn die Partei die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts anzeigt (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO; Fucik aaO Paragraph 36, Rz 1 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Klagevertreter in einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erklärt, für die Klägerin nicht einzuschreiten; er hat die ihm für die Äußerung, ob er die Klägerin noch vertritt oder wer sonst die Klägerin vertritt, gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen. Ob sein Verhalten den von den Vorinstanzen gezogenen Schluss rechtfertigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete, kann offen bleiben, weil im vorliegenden Anwaltsprozess eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht und auch dem Prozessgegner gegenüber jedenfalls nicht wirksam geworden ist. Dazu hätte es der Mitteilung bedurft, dass die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt bestellt habe.
Das damit für Gericht und Prozessgegner noch aufrechte Vollmachtsverhältnis hindert eine Unterbrechung des Verfahrens unabhängig davon, ob die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung oder Widerruf dem Tod des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen Partei gleich gehalten werden könnte. Diese Frage kann sich im Anwaltsprozess im Übrigen gar nicht stellen, weil das Vollmachtsverhältnis in diesen Fällen immer nur mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts enden könnte, dessen Bestellung wiederum einerseits die Handlungsfähigkeit der Partei voraussetzte, andererseits dazu führte, dass der Verlust der Prozessfähigkeit oder der Tod des gesetzlichen Vertreters keinen Unterbrechungsgrund bildete. Ist daher eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt. Das Fehlen eines „gesetzlichen" (richtig: organschaftlichen) Vertreters bereits bei Einleitung des Rechtsstreits kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichts zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Prozessfähigkeit der Klägerin angesichts des auch den Obersten Gerichtshof bindenden Beschlusses über die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin nicht überprüft werden kann.Das damit für Gericht und Prozessgegner noch aufrechte Vollmachtsverhältnis hindert eine Unterbrechung des Verfahrens unabhängig davon, ob die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch Kündigung oder Widerruf dem Tod des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen Partei gleich gehalten werden könnte. Diese Frage kann sich im Anwaltsprozess im Übrigen gar nicht stellen, weil das Vollmachtsverhältnis in diesen Fällen immer nur mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts enden könnte, dessen Bestellung wiederum einerseits die Handlungsfähigkeit der Partei voraussetzte, andererseits dazu führte, dass der Verlust der Prozessfähigkeit oder der Tod des gesetzlichen Vertreters keinen Unterbrechungsgrund bildete. Ist daher eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 158, ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt. Das Fehlen eines „gesetzlichen" (richtig: organschaftlichen) Vertreters bereits bei Einleitung des Rechtsstreits kann entgegen der Auffassung des Rekursgerichts zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Prozessfähigkeit der Klägerin angesichts des auch den Obersten Gerichtshof bindenden Beschlusses über die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin nicht überprüft werden kann.
Zu keiner anderen Beurteilung führt auch die Tatsache, dass der Klagevertreter mit der Vertretung von Klägerin und Nebenintervenienten die Prozessgegner des vorangegangenen Verfahrens vertritt, wobei er den Nebenintervenienten auch im vorangegangenen Verfahren vertreten hat. Eine im Prozess ungültige, weil mit dem kontradiktorischen Charakter des Zivilprozesses unvereinbare Vertretung liegt nur vor, wenn der Vertreter beide Parteien vertritt oder wenn die Partei gleichzeitig als Vertreter ihres Gegners handelt. Ob ein Verstoß gegen das disziplinäre Verbot der Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO), das weit darüber hinausgeht (Zib in Fasching² § 26 ZPO Rz 66ff mwN), vorliegt, braucht hier nicht untersucht zu werden.Zu keiner anderen Beurteilung führt auch die Tatsache, dass der Klagevertreter mit der Vertretung von Klägerin und Nebenintervenienten die Prozessgegner des vorangegangenen Verfahrens vertritt, wobei er den Nebenintervenienten auch im vorangegangenen Verfahren vertreten hat. Eine im Prozess ungültige, weil mit dem kontradiktorischen Charakter des Zivilprozesses unvereinbare Vertretung liegt nur vor, wenn der Vertreter beide Parteien vertritt oder wenn die Partei gleichzeitig als Vertreter ihres Gegners handelt. Ob ein Verstoß gegen das disziplinäre Verbot der Doppelvertretung (Paragraph 10, Absatz eins, RAO), das weit darüber hinausgeht (Zib in Fasching² Paragraph 26, ZPO Rz 66ff mwN), vorliegt, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Dem Revisionsrekurs des Nebenintervenienten war Folge zu geben; der Revisionsrekurs des Beklagten musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.