Rechtssatz RS0118746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118746
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Ist eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.Ist eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 158, ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/04v
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 31/04v
Veröff: SZ 2004/34
- 4 Ob 42/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
Beisatz: Hier: Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den später enthobenen Verlassenschaftskurator. (T1)
- 10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118746
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0040OB00031_04V0000_001