Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil die geltend gemachten Feststellungsmängel unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallen. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, sie habe einen Anspruch auf eine ungekürzte Betriebspension schon vor dem Jahr 1974 im Hinblick auf eine bereits vor diesem Zeitpunkt herrschende Betriebsübung erworben, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot des § 504 ZPO, sodaß diese Ausführungen unbeachtet bleiben müssen und die behaupteten Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Klägerin hat in der Klage ihren Anspruch aus den Richtlinien der beklagten Partei vom 18. Dezember 1974 und aus der auf der Grundlage dieser Richtlinien herrschenden übung abgeleitet. Der Klagevertreter hat in der Berufungsverhandlung ebenfalls erklärt, er stütze den individualvertraglichen Anspruch nur auf die Existanz und Anwendung dieser Richtlinien und das auf diese Weise erfolgte Eingehen dieser Richtlinien in den Einzelarbeitsvertrag der Klägerin. Diese hat auch in weiterer Folge in den Vorinstanzen einen Rechtserwerb vor dem Zeitpunkt der Erlassung der vorerwähnten Richtlinien nicht behauptet.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil die geltend gemachten Feststellungsmängel unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallen. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, sie habe einen Anspruch auf eine ungekürzte Betriebspension schon vor dem Jahr 1974 im Hinblick auf eine bereits vor diesem Zeitpunkt herrschende Betriebsübung erworben, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, ZPO, sodaß diese Ausführungen unbeachtet bleiben müssen und die behaupteten Feststellungsmängel nicht vorliegen. Die Klägerin hat in der Klage ihren Anspruch aus den Richtlinien der beklagten Partei vom 18. Dezember 1974 und aus der auf der Grundlage dieser Richtlinien herrschenden übung abgeleitet. Der Klagevertreter hat in der Berufungsverhandlung ebenfalls erklärt, er stütze den individualvertraglichen Anspruch nur auf die Existanz und Anwendung dieser Richtlinien und das auf diese Weise erfolgte Eingehen dieser Richtlinien in den Einzelarbeitsvertrag der Klägerin. Diese hat auch in weiterer Folge in den Vorinstanzen einen Rechtserwerb vor dem Zeitpunkt der Erlassung der vorerwähnten Richtlinien nicht behauptet.
Der Annahme eines schlüssig zustandegekommenen individualrechtlichen Anspruchs steht aber schon allein der Umstand entgegen, daß die Gewährung der Betriebspension immer nur unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit erfolgt ist und daß der Klägerin dieser Umstand nach den Feststellungen bekannt war. Eine ausdrückliche Individualvereinbarung oder eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, wie die Parteien im Berufungsverfahren außer Streit gestellt haben, nicht abgeschlossen worden. Da die beklagte Partei über Betriebspensionen mit dem Betriebsrat keine Vereinbarung getroffen hat, liegt auch eine derartige Vereinbarung, die allenfalls Inhalt des Einzelarbeitsvertrages hätte werden können, nicht vor. Im Hinblick auf die erwähnte Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit ist auch keine betriebliche übung entstanden, auf welche die Klägerin ihren Anspruch mit Erfolg stützen könnte. Denn nur eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an seine Arbeitnehmer begründete betriebliche übung kann, soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die (gleichfalls schlüssige) Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden (Arb. 9812 mwH). Eine solche vorbehaltlose Gewährung und ein solcher Verpflichtungswille liegen hier nicht vor, weil die beklagte Partei die Betriebspensionen, wie der Klägerin bekannt war, nur als eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung gewährt hat. Damit ist aber der Annahme einer Betriebsübung mit anspruchsbegründender Wirkung der Boden entzogen. Da die Revisionswerberin auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zurückkommt, genügt es, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Hinzuzufügen ist, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber nicht daran hindert, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (Arb. 10.241 mwH). Daraus folgt, daß die Angestellte Gertraud E, die bereits im April 1977 in den Ruhestand getreten ist, für die Beurteilung einer möglichen Ungleichbehandlung mit den ab 1979 in den Ruhestand getretenen Angestellten nicht herangezogen werden kann. Bei den Angestellten F und B lagen hingegen, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, andere Voraussetzungen als bei der Klägerin vor, sodaß eine aus sachfremden Gründen erfolgte Ungleichbehandlung nicht vorgenommen wurde.
Entscheidend ist daher, ob die beklagte Partei durch die Kürzung der der Klägerin gewährten Betriebspension gegen den § 2 des Bundesgesetzes vom 23. Februar 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl. 1979/108, verstoßen hat. Das Arbeitsgericht kann über die Frage einer Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes ohne Rücksicht darauf entscheiden, ob die Gleichbehandlungskommission mit dieser Frage bereits befaßt wurde (Mayer-Maly, Gleichbehandlungsgesetz, 78 f mwH).Entscheidend ist daher, ob die beklagte Partei durch die Kürzung der der Klägerin gewährten Betriebspension gegen den Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 23. Februar 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgelts (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl. 1979/108, verstoßen hat. Das Arbeitsgericht kann über die Frage einer Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes ohne Rücksicht darauf entscheiden, ob die Gleichbehandlungskommission mit dieser Frage bereits befaßt wurde (Mayer-Maly, Gleichbehandlungsgesetz, 78 f mwH).
Nach dem § 2 GlBG darf bei der Festsetzung des Entgelts niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; nach der Legaldifinition ist Diskriminierung jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Da die Vornahme einer Kürzung der Betriebspension bei einer Angestellten, welche vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, im Vergleich zu jenen Angestellten, die erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebspension in ungekürzter Höhe erhalten, formal gesehen eine Ungleichbehandlung bedeutet und da sich diese Kürzungsmaßnahme in den Fällen einer vorzeitigen Alterspension (§§ 253 a, 253 b ASVG) nur auf die weiblichen Angestellten auswirkt, ist eine Prüfung in der Richtung eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des § 2 GlBG notwendig. Vorerst ist zu klären, ob die Betriebspension unter den Entgeltbegriff der vorzitierten Bestimmung fällt. In übereinstimmung mit dem in der Judikatur entwickelten Entgeltbegriff, der jede Leistung umfaßt, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Arb. 9430, 9798 ua), und den besonderen Zielsetzungen des GlBG ist auch der hier verwendete Begriff im weiten Sinn zu verstehen (Mayer-Maly, aaO 43). Da betriebliche Pensionsleistungen ungeachtet ihres Versorgungszweckes zumindest überwiegend Entgeltcharakter haben, sind sie, auch wenn sie freiwillig gewährt werden und jederzeit widerruflich sind, Entgelt im Sinne des § 2 GlBG (Mayer-Maly, aaO 44; derselbe, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 261 ff,bes 272; zum Entgeltcharakter siehe Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 220; Spielbüchler, Arbeitsrecht I 2 , 131). Bei der weiteren Prüfung, ob die gegenständliche Kürzung eine die weiblichen Angestellten benachteiligende Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung bedeutet, ist davon auszugehen, daß weibliche Versicherte Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253 a ASVG) bzw. bei langer Versicherungsdauer (§ 253 b ASVG) unter den dort näher angeführten gesetzlichen Voraussetzungen schon nach Vollendung des 55. Lebensjahres haben. Die männlichen Versicherten haben diesen Anspruch hingegen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Während vor dem vom Vorstand der beklagten Partei im Jahr 1979 gefaßten Kürzungsbeschluß - sowohl vor als auch nach dem am 1. Jänner 1973 erfolgten Inkrafttreten der 29. ASVG-Novelle, welche diese sozialversicherungsrechtliche Begünstigung gebracht hat - allen Angestellten die Betriebspension ohne Unterschied des Geschlechts und ohne jede vom Lebensalter abhängige Kürzung gewährt wurde, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten, wurde auf Grund des vorerwähnten Vorstandsbeschlusses ab 1979 die festgestellte Kürzung vorgenommen, wenn eine Angestellte (männliche Angestellte kamen nach der Gesetzeslage nicht in Betracht) vor dem 60. Lebensjahr von der Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension Gebrauch machte. Ob in einer solchen Kürzung eine die weiblichen Angestellten im Ergebnis benachteiligende Differenzierung liegt, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Differenzierung nicht sachlich ungerechtfertigt ist. Weibliche Angestellte, die bereits vor der Vollendkung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten bereits früher als ihre männlichen Arbeitskollegen die Betriebspension und beziehen sie auch selbst bei bloß gleicher Lebensdauer während eines längeren Zeitraumes als diese. Sie würden daher bei gleich hoher Betriebspension und unter den erwähnten gleichen Voraussetzungen - wie dies auch mit versicherungsmathematischen überlegungen übereinstimmt - während der Dauer ihres Ruhestandes eine insgesamt höhere betriebliche Ruheleistung erhalten als ihre später in den Ruhestand tretenden männlichen Arbeitskollegen. Dies würde, worauf die beklagte Partei mit Recht hinweist, eine höhere Ruhestandsrücklage und damit jedenfalls höhere Aufwendungen seitens der beklagten Partei erfordern. Die von der beklagten Partei - nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des vorzeitigen Ruhestandes abgestufte - Kürzung der Betriebspension verfolgt daher die Absicht, einer solchen - materiellen -Nach dem Paragraph 2, GlBG darf bei der Festsetzung des Entgelts niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; nach der Legaldifinition ist Diskriminierung jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Da die Vornahme einer Kürzung der Betriebspension bei einer Angestellten, welche vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, im Vergleich zu jenen Angestellten, die erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebspension in ungekürzter Höhe erhalten, formal gesehen eine Ungleichbehandlung bedeutet und da sich diese Kürzungsmaßnahme in den Fällen einer vorzeitigen Alterspension (Paragraphen 253, a, 253 b ASVG) nur auf die weiblichen Angestellten auswirkt, ist eine Prüfung in der Richtung eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Paragraph 2, GlBG notwendig. Vorerst ist zu klären, ob die Betriebspension unter den Entgeltbegriff der vorzitierten Bestimmung fällt. In übereinstimmung mit dem in der Judikatur entwickelten Entgeltbegriff, der jede Leistung umfaßt, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Arb. 9430, 9798 ua), und den besonderen Zielsetzungen des GlBG ist auch der hier verwendete Begriff im weiten Sinn zu verstehen (Mayer-Maly, aaO 43). Da betriebliche Pensionsleistungen ungeachtet ihres Versorgungszweckes zumindest überwiegend Entgeltcharakter haben, sind sie, auch wenn sie freiwillig gewährt werden und jederzeit widerruflich sind, Entgelt im Sinne des Paragraph 2, GlBG (Mayer-Maly, aaO 44; derselbe, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 261 ff,bes 272; zum Entgeltcharakter siehe Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 220; Spielbüchler, Arbeitsrecht römisch eins 2 , 131). Bei der weiteren Prüfung, ob die gegenständliche Kürzung eine die weiblichen Angestellten benachteiligende Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung bedeutet, ist davon auszugehen, daß weibliche Versicherte Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 253, a ASVG) bzw. bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253, b ASVG) unter den dort näher angeführten gesetzlichen Voraussetzungen schon nach Vollendung des 55. Lebensjahres haben. Die männlichen Versicherten haben diesen Anspruch hingegen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Während vor dem vom Vorstand der beklagten Partei im Jahr 1979 gefaßten Kürzungsbeschluß - sowohl vor als auch nach dem am 1. Jänner 1973 erfolgten Inkrafttreten der 29. ASVG-Novelle, welche diese sozialversicherungsrechtliche Begünstigung gebracht hat - allen Angestellten die Betriebspension ohne Unterschied des Geschlechts und ohne jede vom Lebensalter abhängige Kürzung gewährt wurde, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten, wurde auf Grund des vorerwähnten Vorstandsbeschlusses ab 1979 die festgestellte Kürzung vorgenommen, wenn eine Angestellte (männliche Angestellte kamen nach der Gesetzeslage nicht in Betracht) vor dem 60. Lebensjahr von der Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension Gebrauch machte. Ob in einer solchen Kürzung eine die weiblichen Angestellten im Ergebnis benachteiligende Differenzierung liegt, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Differenzierung nicht sachlich ungerechtfertigt ist. Weibliche Angestellte, die bereits vor der Vollendkung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten bereits früher als ihre männlichen Arbeitskollegen die Betriebspension und beziehen sie auch selbst bei bloß gleicher Lebensdauer während eines längeren Zeitraumes als diese. Sie würden daher bei gleich hoher Betriebspension und unter den erwähnten gleichen Voraussetzungen - wie dies auch mit versicherungsmathematischen überlegungen übereinstimmt - während der Dauer ihres Ruhestandes eine insgesamt höhere betriebliche Ruheleistung erhalten als ihre später in den Ruhestand tretenden männlichen Arbeitskollegen. Dies würde, worauf die beklagte Partei mit Recht hinweist, eine höhere Ruhestandsrücklage und damit jedenfalls höhere Aufwendungen seitens der beklagten Partei erfordern. Die von der beklagten Partei - nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des vorzeitigen Ruhestandes abgestufte - Kürzung der Betriebspension verfolgt daher die Absicht, einer solchen - materiellen -
Ungleichbehandlung entgegenzuwirken und kann deshalb nicht als sachlich ungerechtfertigt bezeichnet werden. Auf die weitere Frage einer statistik-gestützten höheren Lebenserwartung der Frauen ist daher nicht mehr einzugehen. Ob diese Kürzung die einzige zweckmäßige Maßnahme ist oder ob das von der beklagten Partei angestrebte Ziel eines Ausgleichs der vor und nach dem 60. Lebensjahr während des gesamten Ruhestandes gewährten Betriebspensionen auch auf eine andere Weise erreichbar wäre, kann für die Beurteilung der Frage eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot unerörtert bleiben. Es genügt, daß eine auf Willkür, Sinnlosigkeit oder Sachfremdheit beruhende und daher der sachlichen Rechtfertigung entbehrende Ungleichbehandlung nicht vorliegt (Mayer-Maly, DRdA aaO 275, 277).
Die entgegengesetzte Auffassung der Klägerin läuft darauf hinaus, die eine vorzeitige Pensionierung bei grundsätzlich gleicher Pensionsleistung ermöglichende gesetzliche Regelung (§§ 253 a, 253 b ASVG) auch auf die betriebliche Pension auszudehnen. Nach Auffassung der Klägerin wäre dem Gleichbehandlungsgebot nur dann entsprochen, wenn weibliche Angestellte, die vorzeitig in den Ruhestand treten und eine vorzeitige Alterspension erhalten, die Betriebspension ebenso vorzeitig und ohne jede aus dem niedrigeren Lebensalter abgeleitete Kürzung beziehen. Dieser Auffassung könnte nur dann nähergetreten werden, wenn aus den Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension (§§ 253 a, 253 b ASVG) ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten wäre, der auch für die Betriebspensionen Bedeutung hätte. Dies trifft aber nicht zu. Die in den genannten Bestimmungen vorgenommene Differenzierung nach dem Geschlecht ist auf die Alterspension (siehe auch § 253 ASVG) abgestellt. Dazu kommt, daß die Saozialversicherung zwar auf dem Versicherungsprinzip aufbaut, daneben aber Versorgungs- und Fürsorgeelemente in unterschiedlichem Maße hervortreten. Die Pensionsversicherung wird vom Finalprinzip, das die Leistungen am Bedürfnis des Versicherten ausrichtet, dominiert (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts, RdZ 42). Die Mittel für die zu erbringenden Leistungen werden nur zum Teil durch Beiträge, zu einem anderen Teil aber aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.Die entgegengesetzte Auffassung der Klägerin läuft darauf hinaus, die eine vorzeitige Pensionierung bei grundsätzlich gleicher Pensionsleistung ermöglichende gesetzliche Regelung (Paragraphen 253, a, 253 b ASVG) auch auf die betriebliche Pension auszudehnen. Nach Auffassung der Klägerin wäre dem Gleichbehandlungsgebot nur dann entsprochen, wenn weibliche Angestellte, die vorzeitig in den Ruhestand treten und eine vorzeitige Alterspension erhalten, die Betriebspension ebenso vorzeitig und ohne jede aus dem niedrigeren Lebensalter abgeleitete Kürzung beziehen. Dieser Auffassung könnte nur dann nähergetreten werden, wenn aus den Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension (Paragraphen 253, a, 253 b ASVG) ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten wäre, der auch für die Betriebspensionen Bedeutung hätte. Dies trifft aber nicht zu. Die in den genannten Bestimmungen vorgenommene Differenzierung nach dem Geschlecht ist auf die Alterspension (siehe auch Paragraph 253, ASVG) abgestellt. Dazu kommt, daß die Saozialversicherung zwar auf dem Versicherungsprinzip aufbaut, daneben aber Versorgungs- und Fürsorgeelemente in unterschiedlichem Maße hervortreten. Die Pensionsversicherung wird vom Finalprinzip, das die Leistungen am Bedürfnis des Versicherten ausrichtet, dominiert (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts, RdZ 42). Die Mittel für die zu erbringenden Leistungen werden nur zum Teil durch Beiträge, zu einem anderen Teil aber aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.
Schon diese Umstände rechtfertigen es nicht, die in den Bestimmungen über die Alterspension enthaltenen Differenzierungen nach dem Geschlecht als eine Wertung des Gesetzgebers aufzufassen, die allgemeine Geltung beanspruche und daher als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Betriebspensionen anzuwenden sei, die vom Arbeitgeber ohne Rücksicht und ohne Bindung an diese die Sozialversicherung beherrschenden Grundsätze gezahlt werden. Daraus folgt, daß eine von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abweichende Differenzierung für den Bereich von Betriebspensionen auch dann vorgenommen werden darf, wenn sie einen das andere Geschlecht (formal) benachteiligenden Charakter hat, sofern diese Differenzierung (wie hier) nicht sachlich ungerechtfertigt ist. Da somit gegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Kürzung der Betriebspension auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des § 2 GlBG keine Bedenken bestehen, fehlt dem auf die Gewährung einer ungekürzten Pension abzielenden Klagsanspruch die Berechtigigung.Schon diese Umstände rechtfertigen es nicht, die in den Bestimmungen über die Alterspension enthaltenen Differenzierungen nach dem Geschlecht als eine Wertung des Gesetzgebers aufzufassen, die allgemeine Geltung beanspruche und daher als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Betriebspensionen anzuwenden sei, die vom Arbeitgeber ohne Rücksicht und ohne Bindung an diese die Sozialversicherung beherrschenden Grundsätze gezahlt werden. Daraus folgt, daß eine von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abweichende Differenzierung für den Bereich von Betriebspensionen auch dann vorgenommen werden darf, wenn sie einen das andere Geschlecht (formal) benachteiligenden Charakter hat, sofern diese Differenzierung (wie hier) nicht sachlich ungerechtfertigt ist. Da somit gegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Kürzung der Betriebspension auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 2, GlBG keine Bedenken bestehen, fehlt dem auf die Gewährung einer ungekürzten Pension abzielenden Klagsanspruch die Berechtigigung.
Der Anregung der beklagten Partei, das Verfahren zu unterbrechen und einen auf die Aufhebung des § 253 a ASVG, insbesondere auf die Aufhebung der Worte'...die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres' gerichteten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist schon deshalb nicht näher zu treten, weil diese Gesetzesbestimmung keine Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bildet (Art. 140 Abs 1 B-VG). Der Oberste Gerichtshof hatte weder diese Bestimmung noch den - von der Klägerin vermutlich gemeinten - § 253 b ASVG anzuwenden.Der Anregung der beklagten Partei, das Verfahren zu unterbrechen und einen auf die Aufhebung des Paragraph 253, a ASVG, insbesondere auf die Aufhebung der Worte'...die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres' gerichteten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist schon deshalb nicht näher zu treten, weil diese Gesetzesbestimmung keine Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bildet (Artikel 140, Absatz eins, B-VG). Der Oberste Gerichtshof hatte weder diese Bestimmung noch den - von der Klägerin vermutlich gemeinten - Paragraph 253, b ASVG anzuwenden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.