Begründung:
Außer Streit steht, daß die Beklagte im Jahr 1987 für Bettwäsche und Federpolster mit den Bezeichnungen "Sonderangebot", "Aktionsangebot" oder "Sonderpreis" geworben hat, obwohl es sich bei den dort angeführten Preisen um die bereits längere Zeit verlangten Normalverkaufspreise gehandelt hatte; weiters kündigte die Beklagte für alle diese Artikel (generelle) Preisnachlässe in prozentueller Form an, die sie jedoch dann mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei den für diese Produkte angegebenen Preisen um Sonderangebote handle, nicht gewährte.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragte der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, in öffentlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, insbesondere in Zeitschriften, Zeitungen und Auslagen sowie in Postwurfsendungen in Form von Prospekten und Katalogen,
a) Waren mit der Bezeichnung "Sonderangebot", "Aktionsangebot", "Sonderpreis" oder ähnlichem zu bewerben, anzubieten und in Verkehr zu bringen, wenn der unter dieser Bezeichnung angeführte Preis lediglich dem Normalverkaufspreis entspricht;
b) Preisnachlässe, insbesondere Rabatte, für Waren anzukündigen bzw. für sie zu werben, die für diese Waren dann tatsächlich nicht gewährt werden.
In einem am 20.November 1987 - nach Zustellung der vorliegenden Klage - errichteten Notariatsakt übernahm der alleinvertretungsbefugte Gesellschafter der beklagten OHG, August W***, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten gegenüber dem Kläger eine dem Sicherungsantrag wörtlich entsprechenden Unterlassungsverpflichtung, wobei als Rechtstitel unter anderem §§ 1, 2, 14, 24 UWG angeführt waren (Pkt. 1); Punkt 2 enthält die Erklärung, daß diese Unterlassungsverpflichtung unwiderruflich und unbedingt abgegeben werde und die in Punkt 1 übernommene Verpflichtung iS des § 3 NO sofort vollstreckbar sein solle; Punkt 3 enthält die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des Notariatsaktes auf Kosten der Beklagten unter der Bedingung, daß im vorliegenden Verfahren die Beklagte zum Ersatz der Prozeßkosten an den Kläger verurteilt und im Urteil nicht auf Urteilsveröffentlichung erkannt werde.In einem am 20.November 1987 - nach Zustellung der vorliegenden Klage - errichteten Notariatsakt übernahm der alleinvertretungsbefugte Gesellschafter der beklagten OHG, August W***, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten gegenüber dem Kläger eine dem Sicherungsantrag wörtlich entsprechenden Unterlassungsverpflichtung, wobei als Rechtstitel unter anderem Paragraphen eins, 2, 14, 24, UWG angeführt waren (Pkt. 1); Punkt 2 enthält die Erklärung, daß diese Unterlassungsverpflichtung unwiderruflich und unbedingt abgegeben werde und die in Punkt 1 übernommene Verpflichtung iS des Paragraph 3, NO sofort vollstreckbar sein solle; Punkt 3 enthält die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des Notariatsaktes auf Kosten der Beklagten unter der Bedingung, daß im vorliegenden Verfahren die Beklagte zum Ersatz der Prozeßkosten an den Kläger verurteilt und im Urteil nicht auf Urteilsveröffentlichung erkannt werde.
Unter Hinweis auf diesen Notariatsakt beantragte die Beklagte die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Kläger könnte im Fall eines Verstoßes der Beklagten gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung sofort Exekution führen. Die Beklagte habe den behaupteten Wettbewerbsverstoß begangen und anerkenne daher vorbehaltlos die Unterlassungsverpflichtung, nicht jedoch das Unterlassungsbegehren, weil sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch die Wiederholungsgefahr bestritten würden und der klagende Verband im übrigen eine allfällige Klageberechtigung rechtsmißbräuchlich ausgeübt habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Da die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung vorbehaltslos anerkannt habe, sei die Wiederholungsgefahr weggefallen.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es stellte den Vereinszweck des Klägers (Förderung des lauteren Wettbewerbs durch Übernahme und Übertragung von Forschungsaufträgen sowie Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs u.a. durch Zuhilfenahme der hiefür zuständigen Organe der Rechtspflege) und die Art seiner Mitglieder (ausnahmslos Unternehmer, darunter auch Mitbewerber der Beklagten) fest, bejahte im Hinblick auf diese Umstände die Aktivlegitimation des Klägers, ferner auch dessen Beschwer durch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und führte in rechtlicher Hinsicht noch folgendes aus:
Die Einwendung der Beklagten, daß ein vollstreckbarer Notariatsakt über den im Sicherungsantrag erhobenen Anspruch vorliege, sei auch als Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses aufzufassen. Auch wenn sich der Berechtigte an der Errichtung des Notariatsaktes nicht zu beteiligen und diesen auch nicht zu unterfertigen brauche, müsse doch zur Begründung seiner Wirkung, das Rechtsschutzinteresse an einer weiteren Prozeßführung zu beseitigen, gefordert werden, daß die Erklärung den erhobenen Anspruch in eindeutiger Weise und im Zusammenhang mit dem Prozeßvorbringen in allen seinen anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen - zu welchen auch die Aktivlegitimation gehöre - betreffe; gerade diese werde aber gleichzeitig bestritten. Die Beklagte sei somit im Notariatsakt nur eine gar nicht verlangte Verpflichtung, die sie ja weiterhin bestreite, eingegangen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei aber ungeachtet dieser Erwägungen schon deshalb gegeben, weil die Zustellung des Notariatsaktes an ihn erst nach der Entscheidung des Erstgerichtes erfolgt sei. Nur wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon in der Lage gewesen wäre, auf Grund des Notariatsaktes Exekution gegen die Beklagte zu führen, wäre der mit dem Sicherungsantrag verfolgte Zweck schon erreicht gewesen; solange einem Kläger die Existenz eines Exekutionstitels gegen den Beklagten nicht bekannt sei, müsse ihm das Interesse an der Rechtsverfolgung zugebilligt werden. Der Kläger habe demgemäß im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes noch ein berücksichtigungswürdiges Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der einstweiligen Verfügung gehabt.
Auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen: Durch die vorbehaltlose Anerkennung des Unterlassungsanspruches anerkenne der Beklagte auch die Wiederholungsgefahr. Diese könne in der Regel nur dann ausgeschlossen werden, wenn dem Kläger, der neben der Unterlassung auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung begehre, zugleich die Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten werde; nur die Frage des Kostenersatzes dürfe der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten werden. Die Beklagte habe die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Notariatsaktes an ihre Verurteilung zum Prozeßkostenersatz und an die negative Voraussetzung, daß nicht auf Urteilsveröffentlichung erkannt werde, geknüpft; sie habe daher auch die Urteilsveröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Wegen der Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers im Prozeß bestünden aber auch Zweifel an der Ernstlichkeit der Absicht in Hinkunft gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht mehr zu begehen. In Wahrheit habe die Beklagte somit nur versucht, die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches zu beseitigen. Auf einen in einem anderen gerichtlichen Verfahren über den gleichen Anspruch ergangenen Exekutionstitel könne sich die Beklagte - erstmals im Rechtsmittelverfahren - wegen des bestehenden Neuerungsverbotes nicht berufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.