Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte bieten automationsunterstützte Ticketsysteme, insbesondere Skiliftkartenerfassungssysteme, an. Die Klägerin hat 1991 die "Skiregion D***** GesnbR" ("Skipool D*****") mit einem solchen System ausgestattet. Beide Parteien haben den Bergbahnen A***** ein Ticketsystem unterbreitet. Der Auftrag wurde noch nicht vergeben.
Am 26.10.1992 sandte die Beklagte ein Schreiben an "Bergbahnen A***** c/o Herrn Helmut L*****":
"Elektronisches Ticketsystem CassaNova
Sehr geehrter Herr L*****,
wir bedanken uns noch einmal für Ihren Besuch an unserem Messestand und das Interesse am Ticketsystem CassaNova.
Vereinbarungsgemäß übersenden wir Ihnen noch einmal unsere Kalkulation zu der gewünschten Ausstattung.
Wir hatten mittlerweile auch ein Gespräch mit Herrn Qu*****, der unsere Informationen bestätigt hat, daß der Skipool D***** sich seit Monaten mit S***** im Rechtsstreit befindet, weil man dort offenbar nach einer anfänglich preiswerten Ausrüstung 'gut nachgefaßt' hat. Es sieht ganz danach aus, als ob wir sehr gute Chancen hätten, bereits zum nächsten Winter auch den dortigen Skipool auszustatten. Dies nur zu Ihrer Information, weil Sie die Wichtigkeit eines generellen Systems in Ihrem Gebiet hervorgehoben hatten.
Wir würden uns freuen, Ihren Auftrag zu erhalten und sichern Ihnen eine sorgfältige Ausführung zu.
....".
Die Bergbahnen A***** übermittelten eine Kopie dieses Schreibens der Klägerin.
Die Klägerin beantragt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten, daß sich die S***** Gesellschaft mbH seit Monaten mit dem Skipool D***** in einem Rechtsstreit befinde, weil die S***** Gesellschaft mbH dort offenbar nach einer anfänglich preiswerten Ausrüstung "gut nachgefaßt" hätte.
Die Klägerin habe der Skiregion D***** GesnbR Ende 1991 ein Skipaßsystem verkauft. Da es sich um ein komplexes System und einen großen Auftrag gehandelt habe, seien in der Anfangsphase gewisse Schwierigkeiten aufgetreten. Die Klägerin habe Verschleißteile des Systems ausgetauscht. Zwischen den Vertragsteilen bestehe kein Streit; insbesondere sei ein Rechtsstreit weder anhängig noch jemals anhängig gewesen. Unrichtig sei auch die Behauptung, die Klägerin habe bei diesem Auftrag "gut nachgefaßt", welche nur dahin verstanden werden könne, daß die Klägerin zunächst preiswert angeboten und dann unerwartete oder ungerechtfertigte Nachforderungen gestellt habe. Die Beklagte habe die unrichtigen und das Unternehmen der Klägerin herabsetzenden Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht und damit insbesondere gegen § 7 UWG verstoßen.Die Klägerin habe der Skiregion D***** GesnbR Ende 1991 ein Skipaßsystem verkauft. Da es sich um ein komplexes System und einen großen Auftrag gehandelt habe, seien in der Anfangsphase gewisse Schwierigkeiten aufgetreten. Die Klägerin habe Verschleißteile des Systems ausgetauscht. Zwischen den Vertragsteilen bestehe kein Streit; insbesondere sei ein Rechtsstreit weder anhängig noch jemals anhängig gewesen. Unrichtig sei auch die Behauptung, die Klägerin habe bei diesem Auftrag "gut nachgefaßt", welche nur dahin verstanden werden könne, daß die Klägerin zunächst preiswert angeboten und dann unerwartete oder ungerechtfertigte Nachforderungen gestellt habe. Die Beklagte habe die unrichtigen und das Unternehmen der Klägerin herabsetzenden Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht und damit insbesondere gegen Paragraph 7, UWG verstoßen.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Es handle sich um eine vertrauliche Mitteilung ("dies nur zu Ihrer Information"), an welcher Helmut L***** ein berechtigtes Interesse habe. Für die Bergbahnen A***** sei ausschlaggebend, welches System generell in diesem Gebiet eingesetzt werde. Helmut L***** sei bekannt gewesen, daß der Skipool D***** gravierende Differenzen mit der Klägerin habe; dies sei im übrigen auch branchenbekannt. Helmut L***** habe die Beklagte aufgefordert, nähere Informationen aus erster Hand zu beschaffen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Axel W*****, habe Informationen von drei Seiten erhalten. Durch sie sei aus erster Hand bestätigt worden, daß es zwischen der Klägerin und dem Skipool D***** harte Auseinandersetzungen gebe, daß dem von der Klägerin gelieferten System wesentliche Komponenten gefehlt hätten und daß die Rechtsanwälte der Vertragspartner in den Streit eingeschaltet seien. "Rechtsstreit" sei nicht nur eine gerichtliche Auseinandersetzung. "Gut nachgefaßt" sei keine Tatsachenbehauptung; werde diese Äußerung aber im Sinne der Klagsbehauptungen verstanden, dann sei sie wahr.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der bescheinigte Sachverhalt sei § 7 Abs 1 UWG zu unterstellen. "Dies nur zu Ihrer Information" bedeute nach der Verkehrsauffassung nicht zwingend, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln solle; gegen eine solche Auslegung spreche auch, daß das Schreiben an die Klägerin weitergeleitet wurde. Die Beklagte habe die Wahrheit ihrer Behauptungen nicht bescheinigt. "Rechtsstreit" sei nur ein gerichtliches Verfahren; ein solches sei aber nicht anhängig. Auch wenn es sich dabei um eine mehrdeutige Äußerung handle, müsse die Beklagte diese Auslegung als die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. "Gut nachgefaßt" sei eine Tatsachenbehauptung, welche dahin verstanden werden könne, daß ungerechtfertigte unerwartete Nachforderungen gestellt wurden; daß dies den Tatsachen entspräche, habe die Beklagte nicht bescheinigt. Die Eignung der Äußerung, den Betrieb und den Kredit der Klägerin zu schädigen, sei offenkundig.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der bescheinigte Sachverhalt sei Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu unterstellen. "Dies nur zu Ihrer Information" bedeute nach der Verkehrsauffassung nicht zwingend, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln solle; gegen eine solche Auslegung spreche auch, daß das Schreiben an die Klägerin weitergeleitet wurde. Die Beklagte habe die Wahrheit ihrer Behauptungen nicht bescheinigt. "Rechtsstreit" sei nur ein gerichtliches Verfahren; ein solches sei aber nicht anhängig. Auch wenn es sich dabei um eine mehrdeutige Äußerung handle, müsse die Beklagte diese Auslegung als die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. "Gut nachgefaßt" sei eine Tatsachenbehauptung, welche dahin verstanden werden könne, daß ungerechtfertigte unerwartete Nachforderungen gestellt wurden; daß dies den Tatsachen entspräche, habe die Beklagte nicht bescheinigt. Die Eignung der Äußerung, den Betrieb und den Kredit der Klägerin zu schädigen, sei offenkundig.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Ein "Rechtsstreit" sei eine zwischen zwei Parteien in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Auseinandersetzung über ein Rechtsverhältnis. Die Behauptung, ein Konkurrent befinde sich mit einem Kunden als Folge von Unzukömmlichkeiten bei einer Lieferung in einem "Rechtsstreit", sei kreditschädigend, könne sie doch dahin verstanden werden, daß der Mitbewerber nicht bereit sei, Auseinandersetzungen gütlich zu regeln.
"Gut nachgefaßt" sei in dem Zusammenhang, in dem die Beklagte diesen Ausdruck verwendet habe, als Behauptung zu verstehen, daß die Klägerin mehr in Anspruch genommen habe, als ihr zustehe. Die Wahrheit dieser Behauptung habe die Beklagte nicht ausreichend bescheinigt. Nicht jede Auseinandersetzung über den notwendigen Umfang der Lieferung lasse auf unseriöses Verhalten schließen.
Aus dem Schreiben vom 26.10.1992 ergebe sich nicht dessen vertraulicher Charakter. "Nur zu Ihrer Information" könne auch als "nur zur Information" verstanden werden. Daß die Wiederholungsgefahr fehle, habe die Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.