Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Beklagten verweisen mit Recht vor allem darauf, daß die Änderung der Fabrikationsnummer auf dem Typenschild dem Käufer bekannt war, da sie nach dem bescheinigten Sachverhalt „vor den Augen des Kunden erfolgte“ (AS 13) und die Fabrikationsnummer auf dem Statorgehäuse, die mit jener auf dem Typenschild vor der Änderung übereinstimmte, unverändert blieb. Die Änderung der Fabrikationsnummer wurde nach dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt durch die Beklagten aus internen Gründen (Karteiführung und Evidenzhaltung) vorgenommen; auch das Rekursgericht ging davon aus, daß dieser „zunächst“ angestrebte Zweck zutraf. Die weiters vertretene Auffassung, durch die Änderung der Fabrikationsnummer werde eine direkte Verbindung des Kunden mit dem Lieferwerk oder dessen Vertriebs- und Serviceapparat jedenfalls erschwert, kann nicht geteilt werden. Daß die Erhaltung der Originalfabrikationsnummer Voraussetzung für eine Garantiegewährung durch das Lieferwerk ‒ wie im Fall der Entscheidung ÖBl 1961 87 ‒ oder sonst für Ansprüche des Käufers von Bedeutung gewesen wäre, wurde weder behauptet noch bescheinigt. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, daß der Kunde, wenn er sich wegen einer Reparatur oder Serviceleistung direkt an das Lieferwerk oder dessen Vertriebs- und Serviceapparat wenden wollte und hiebei eine Fabrikationsnummer angab, nicht die ihm weiterhin bekannte ursprüngliche Fabrikationsnummer, sondern die durch die Beklagten geänderte Nummer angeben werde. Wenn er nämlich die Fabrikationsnummer überhaupt für bedeutsam hielt, mußte ihm auch klar sein, daß für das Lieferwerk und dessen Vertriebs- und Serviceapparat nur deren Fabrikationsnummer, aber nicht die von den Beklagten geänderte Nummer von Bedeutung sein kann. Die an sich gegebene Möglichkeit, daß der Kunde versehentlich nicht die ursprüngliche, sondern die geänderte Fabrikationsnummer angeben werde, ist so wenig wahrscheinlich, daß sie die Annahme eines Wettbewerbszweckes der Vorgangsweise der Beklagten nicht rechtfertigt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt aber unter anderem auch voraus, daß die beanstandete Handlung „zu Zwecken des Wettbewerbes“ vorgenommen wurde, sie also objektiv geeignet war, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes oder eines Dritten neben anderen Wettbewerbern zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f., Baumbach-Hefermehl11 I 204 f., SZ 44/116, ÖBl 1963 72, 103 ua). Darüber hinaus ist auch eine darauf gerichtete Absicht erforderlich. Nicht erforderlich ist allerdings, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder doch die wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist; diese Absicht darf aber gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (Hohenecker-Friedl aaO 19, Baumbach-Hefermehl aaO 213 f., SZ 44/116, ÖBl 1974 111, 1970 97, 4 Ob 357, 358/76, 4 Ob 395/76 ua). Beim bescheinigten Sachverhalt wurde aber schon die objektive Eignung der beanstandeten Vorgangsweise der Beklagten als Wettbewerbshandlung im Sinn des § 1 UWG zu Unrecht vom Rekursgericht angenommen, so daß der auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes schon aus diesem Grunde nicht bescheinigt ist. Daß er auch nicht aus § 2 UWG abgeleitet werden kann, haben bereits die Untergerichte zutreffend dargelegt, so daß auf deren Begründung verwiesen werden kann.Die Beklagten verweisen mit Recht vor allem darauf, daß die Änderung der Fabrikationsnummer auf dem Typenschild dem Käufer bekannt war, da sie nach dem bescheinigten Sachverhalt „vor den Augen des Kunden erfolgte“ (AS 13) und die Fabrikationsnummer auf dem Statorgehäuse, die mit jener auf dem Typenschild vor der Änderung übereinstimmte, unverändert blieb. Die Änderung der Fabrikationsnummer wurde nach dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt durch die Beklagten aus internen Gründen (Karteiführung und Evidenzhaltung) vorgenommen; auch das Rekursgericht ging davon aus, daß dieser „zunächst“ angestrebte Zweck zutraf. Die weiters vertretene Auffassung, durch die Änderung der Fabrikationsnummer werde eine direkte Verbindung des Kunden mit dem Lieferwerk oder dessen Vertriebs- und Serviceapparat jedenfalls erschwert, kann nicht geteilt werden. Daß die Erhaltung der Originalfabrikationsnummer Voraussetzung für eine Garantiegewährung durch das Lieferwerk ‒ wie im Fall der Entscheidung ÖBl 1961 87 ‒ oder sonst für Ansprüche des Käufers von Bedeutung gewesen wäre, wurde weder behauptet noch bescheinigt. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, daß der Kunde, wenn er sich wegen einer Reparatur oder Serviceleistung direkt an das Lieferwerk oder dessen Vertriebs- und Serviceapparat wenden wollte und hiebei eine Fabrikationsnummer angab, nicht die ihm weiterhin bekannte ursprüngliche Fabrikationsnummer, sondern die durch die Beklagten geänderte Nummer angeben werde. Wenn er nämlich die Fabrikationsnummer überhaupt für bedeutsam hielt, mußte ihm auch klar sein, daß für das Lieferwerk und dessen Vertriebs- und Serviceapparat nur deren Fabrikationsnummer, aber nicht die von den Beklagten geänderte Nummer von Bedeutung sein kann. Die an sich gegebene Möglichkeit, daß der Kunde versehentlich nicht die ursprüngliche, sondern die geänderte Fabrikationsnummer angeben werde, ist so wenig wahrscheinlich, daß sie die Annahme eines Wettbewerbszweckes der Vorgangsweise der Beklagten nicht rechtfertigt. Ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG setzt aber unter anderem auch voraus, daß die beanstandete Handlung „zu Zwecken des Wettbewerbes“ vorgenommen wurde, sie also objektiv geeignet war, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes oder eines Dritten neben anderen Wettbewerbern zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 f., Baumbach-Hefermehl11 römisch eins 204 f., SZ 44/116, ÖBl 1963 72, 103 ua). Darüber hinaus ist auch eine darauf gerichtete Absicht erforderlich. Nicht erforderlich ist allerdings, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder doch die wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist; diese Absicht darf aber gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (Hohenecker-Friedl aaO 19, Baumbach-Hefermehl aaO 213 f., SZ 44/116, ÖBl 1974 111, 1970 97, 4 Ob 357, 358/76, 4 Ob 395/76 ua). Beim bescheinigten Sachverhalt wurde aber schon die objektive Eignung der beanstandeten Vorgangsweise der Beklagten als Wettbewerbshandlung im Sinn des Paragraph eins, UWG zu Unrecht vom Rekursgericht angenommen, so daß der auf Paragraph eins, UWG gestützte Unterlassungsanspruch entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes schon aus diesem Grunde nicht bescheinigt ist. Daß er auch nicht aus Paragraph 2, UWG abgeleitet werden kann, haben bereits die Untergerichte zutreffend dargelegt, so daß auf deren Begründung verwiesen werden kann.
Daraus folgt, daß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 41, 50, 52 ZPO. Barauslagen waren den Beklagten nicht zuzusprechen, da Eingaben des Verpflichteten gemäß Anmerkung 4 lit f zu Tarifpost 1 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz gebührenfrei sind. Unter Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren sind auch Rekurse zu verstehen (JABl 1950 S 74 = NotZtg 1951 S 32). Die Bestimmungen der Anmerkung 4 lit f zu TP 1 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes sind auch für Eingaben des Gegners der gefährdeten Partei im Verfahren über eine einstweilige Verfügung anzuwenden (Verwaltungsgerichtshof Sammlung NF [F] Nr 1405).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 41, 50, 52 ZPO. Barauslagen waren den Beklagten nicht zuzusprechen, da Eingaben des Verpflichteten gemäß Anmerkung 4 Litera f, zu Tarifpost 1 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz gebührenfrei sind. Unter Eingaben des Verpflichteten im Exekutionsverfahren sind auch Rekurse zu verstehen (JABl 1950 S 74 = NotZtg 1951 S 32). Die Bestimmungen der Anmerkung 4 Litera f, zu TP 1 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes sind auch für Eingaben des Gegners der gefährdeten Partei im Verfahren über eine einstweilige Verfügung anzuwenden (Verwaltungsgerichtshof Sammlung NF [F] Nr 1405).