Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Verbreitung folgender unwahrer Behauptungen zu unterlassen und diese Behauptungen zu widerrufen:
1. daß fast alle Plätze mit Sportgras nach dem System St. sehr unterschiedlich sind,
2. daß Unterschiede in der Drainagefunktion bestehen,
3. daß die Narbenzusammensetzung in keiner Weise einheitlich ist und daß keine bestimmte Entwicklungslinie in der Saatgutverwendung abzusehen ist,
4. daß durch die Verdichtung der unerwünschte Poa annua-Anteil gefördert wird,
5. daß das System des Klägers einer extrem langen Anfangsentwicklung von drei Jahren bis zur vollen Belastbarkeit bedarf,
6. daß die Rasensportplätze des Klägers keinerlei Einheitlichkeit aufweisen, so daß das Endprodukt weitgehend zufällig ist.
Der Kläger begehrt ferner, den Widerruf durch Versendung von Urteilsausfertigungen an alle jene Stellen zu veröffentlichen, an die das die angeführten Behauptungen enthaltende Gutachten der beklagten Partei zugestellt worden sei, insbesondere an den Bundesminister für Unterricht, an die Regierung Oberbayern zu Handen des Leitenden Baudirektors, an die Sportstättenberatungsstellen der österreichischen Landesregierungen, an die Justus-Liebig-Universität in Gießen sowie an die Gemeinde E.
Der Kläger führt zur Begründung aus, er habe einen insbesondere als Belag für Sportplätze bestimmten Allwetterrasen (System St.) entwickelt, der auf zahlreichen Sportplätzen des In- und Auslandes Verwendung gefunden habe. Die gute Qualität des Rasens werde von den Kunden allgemein anerkannt. Da die beklagte Partei schon vor Jahren erklärt habe, über das System St. nicht informiert zu sein, über ein "neues Rasensystem in Schweden" aber sehr gut Bescheid gewußt habe, habe der Kläger die beklagte Partei mit Schreiben vom 15. Juli 1969 vergeblich - um eine Stellungnahme zu seinen Rasenplätzen ersucht. Als sich der Kläger im Jahre 1974 um einen Auftrag über die Herstellung von Rasen-Sportplätzen in Kärnten beworben habe, sei ihm von einem Herrn der Kärntner Landesregierung mitgeteilt worden, die Herstellung von Sportrasen nach seinem System sei nicht gestattet, weil dieses von der beklagten Partei abgelehnt werde. Der Kläger habe die beklagte Partei nach dem Grund der Ablehnung befragt. Nach einer Urgenz habe diese schließlich eine Untersuchung angekundigt. Im November 1975 habe der Kläger mit einem Begleitschreiben der beklagten Partei vom 30. Oktober 1975 einen von Dipl.-Ing. Dr. Sch vom Institut für Grünraumgestaltung an der Hochschule für Bodenkultur in Wien sowie vom Amtssekretär H der beklagten Partei verfaßten Bericht erhalten. Dieses Gutachten, dessen für den Kläger vernichtendes Urteil in dem Begleitschreiben der beklagten Partei zusammengefaßt worden sei, enthalte die im Klagebegehren angeführten Unrichtigkeiten und erwähne nicht die Vorteile des Systems St. Es führe zu dem Schluß, daß der Sportrasen des Klägers qualitätsmäßig schlechter sei als andere Sportrasen. Die beklagte Partei habe das Gutachten an die im Veröffentlichungsbegehren genannten Stellen versendet, die für die Zuteilung von Sportstätten und die Beratung bei deren Errichtung maßgebend seien. Für die Annahme einer Wettbewerbshandlung sei es nicht notwendig, daß die beiden Prozeßparteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Auch wer selbst kein Geschäft betreibe, aber in den Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten eines anderen eingreife und sohin fremden Wettbewerb fördern wolle, handle zum Zwecke des Wettbewerbes. Dies habe die beklagte Partei getan, weil sie durch die Versendung eines unrichtigen Gutachtens die Verwendbarkeit und Verläßlichkeit des Sportrasens nach dem System St. zugunsten anderer Rasenbauweisen herabgesetzt habe. Sie habe durch die Versendung des Gutachtens gegen die Bestimmungen des § 7 UWG verstoßen, weil dieses Gutachten geeignet sei, den Betrieb des Klägers zu schädigen. Sie sei daher zu Schadenersatz, zur Unterlassung der Verbreitung der unwahren Behauptungen, zu deren Widerruf und zu dessen Veröffentlichung verpflichtet.Der Kläger führt zur Begründung aus, er habe einen insbesondere als Belag für Sportplätze bestimmten Allwetterrasen (System St.) entwickelt, der auf zahlreichen Sportplätzen des In- und Auslandes Verwendung gefunden habe. Die gute Qualität des Rasens werde von den Kunden allgemein anerkannt. Da die beklagte Partei schon vor Jahren erklärt habe, über das System St. nicht informiert zu sein, über ein "neues Rasensystem in Schweden" aber sehr gut Bescheid gewußt habe, habe der Kläger die beklagte Partei mit Schreiben vom 15. Juli 1969 vergeblich - um eine Stellungnahme zu seinen Rasenplätzen ersucht. Als sich der Kläger im Jahre 1974 um einen Auftrag über die Herstellung von Rasen-Sportplätzen in Kärnten beworben habe, sei ihm von einem Herrn der Kärntner Landesregierung mitgeteilt worden, die Herstellung von Sportrasen nach seinem System sei nicht gestattet, weil dieses von der beklagten Partei abgelehnt werde. Der Kläger habe die beklagte Partei nach dem Grund der Ablehnung befragt. Nach einer Urgenz habe diese schließlich eine Untersuchung angekundigt. Im November 1975 habe der Kläger mit einem Begleitschreiben der beklagten Partei vom 30. Oktober 1975 einen von Dipl.-Ing. Dr. Sch vom Institut für Grünraumgestaltung an der Hochschule für Bodenkultur in Wien sowie vom Amtssekretär H der beklagten Partei verfaßten Bericht erhalten. Dieses Gutachten, dessen für den Kläger vernichtendes Urteil in dem Begleitschreiben der beklagten Partei zusammengefaßt worden sei, enthalte die im Klagebegehren angeführten Unrichtigkeiten und erwähne nicht die Vorteile des Systems St. Es führe zu dem Schluß, daß der Sportrasen des Klägers qualitätsmäßig schlechter sei als andere Sportrasen. Die beklagte Partei habe das Gutachten an die im Veröffentlichungsbegehren genannten Stellen versendet, die für die Zuteilung von Sportstätten und die Beratung bei deren Errichtung maßgebend seien. Für die Annahme einer Wettbewerbshandlung sei es nicht notwendig, daß die beiden Prozeßparteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Auch wer selbst kein Geschäft betreibe, aber in den Wettbewerb fremder Unternehmen zugunsten eines anderen eingreife und sohin fremden Wettbewerb fördern wolle, handle zum Zwecke des Wettbewerbes. Dies habe die beklagte Partei getan, weil sie durch die Versendung eines unrichtigen Gutachtens die Verwendbarkeit und Verläßlichkeit des Sportrasens nach dem System St. zugunsten anderer Rasenbauweisen herabgesetzt habe. Sie habe durch die Versendung des Gutachtens gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, UWG verstoßen, weil dieses Gutachten geeignet sei, den Betrieb des Klägers zu schädigen. Sie sei daher zu Schadenersatz, zur Unterlassung der Verbreitung der unwahren Behauptungen, zu deren Widerruf und zu dessen Veröffentlichung verpflichtet.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie sei eine Stiftung von Bundes- und Landesbehörden und habe auf Wunsch des Klägers die Überprüfung in die Wege geleitet. Der von ihr - beauftragte Assistent der Hochschule für Bodenkultur, Dipl.-Ing. Dr. Sch, und der Amtssekretär H hätten zahlreiche vom Kläger angelegte Rasenflächen besichtigt und darüber einen Bericht erstattet. Auf Intervention des Klägers habe die beklagte Partei Nachfragen über dessen Arbeiten vom Bundesminister für Unterricht und von bayrischen Behörden erhalten. So wie mit anderen wissenschaftlichen Instituten bestunden auch mit der Justus-Liebig-Universität in Gießen Arbeitskontakte zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen. In Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck habe die beklagte Partei über das Ergebnis der Untersuchungen folgende Dienststellen verständigt: den Bundesminister für Unterricht, die Regierung von Oberbayern, die Sportstättenberatungsstellen sämtlicher österreichischer Landesregierungen, sowie die Justus-Liebig-Universität in Gießen. Der erwähnte Stiftungszweck umfasse nicht die Vergabe von Aufträgen oder deren Beeinflussung, sondern die wissenschaftliche Arbeit und Beratung beim Sportstättenbau. Die beklagte Partei stehe daher in keinerlei Wettbewerbsverhältnis, nehme auf die Vergabe von Aufträgen keinen Einfluß und entwickle keine kaufmännische Tätigkeit. Die Untersuchungen der beklagten Partei dienten auch nicht für den Inhalt von Werbeschriften. Sie habe nie erklärt, daß die Herstellung von Sportrasen nach dem System St. abgelehnt werde. Der Forschungsauftrag sei sorgfältig durchgeführt worden, sein Ergebnis sei richtig.
Der Kläger brachte ergänzend vor, Hofrat Dr. K von der beklagten Partei habe in einem im Jahre 1969 mit dem Kläger geführten Gespräch erklärt, er beantworte Anfragen über das System St. dahin, daß er davon zwar schon gehört habe, daß er aber keine Empfehlung abgeben könne, weil die beklagte Partei noch keine Gelegenheit gehabt habe, dieses System zu prüfen. Wenn auch die beklagte Partei den Behörden des Landes Kärnten gegenüber die Herstellung von Sportrasen nach dem System des Klägers nicht ausdrücklich abgelehnt habe, so) genüge allein schon die Verweigerung einer Stellungnahme. Im übrigen wiederholte der Kläger, daß die beklagte Partei durch ihr Verhalten gegen den § 7 UWG verstoßen habe.Der Kläger brachte ergänzend vor, Hofrat Dr. K von der beklagten Partei habe in einem im Jahre 1969 mit dem Kläger geführten Gespräch erklärt, er beantworte Anfragen über das System St. dahin, daß er davon zwar schon gehört habe, daß er aber keine Empfehlung abgeben könne, weil die beklagte Partei noch keine Gelegenheit gehabt habe, dieses System zu prüfen. Wenn auch die beklagte Partei den Behörden des Landes Kärnten gegenüber die Herstellung von Sportrasen nach dem System des Klägers nicht ausdrücklich abgelehnt habe, so) genüge allein schon die Verweigerung einer Stellungnahme. Im übrigen wiederholte der Kläger, daß die beklagte Partei durch ihr Verhalten gegen den Paragraph 7, UWG verstoßen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die beklagte Partei wurde von den Bundesministerien für Unterricht, für Bauten und Technik und für Finanzen als Stiftungsfonds mit Stiftsbrief vom 26. Mai 1967 errichtet. Nach diesem Stiftsbrief verfolgt sie folgenden gemeinnützigen Zweck: Unentgeltliche Beratung der Bauherren von Schulen und Sportstätten bei der Planung und Ausführung zur Vermeidung von Fehlplanung und Fehlinvestitionen (diese Beratung umfaßt aber nicht die Herstellung von Plänen, Projekten und die Vergabe von Bauaufträgen); Erfahrungsaustausch und ständiger Kontakt mit den im Ausland bestehenden Instituten für Schul- und Sportstättenbau; Schaffung einer Fachbibliothek; Errichtung eines Dokumentationszentrums; Vergabe von Forschungsaufträgen zur Untersuchung einschlägiger Detailfragen, wobei sich das Bundesministerium für Unterricht und das Bundesministerium für Bauten und Technik die eigene Vergabe von Forschungsaufträgen vorbehalten; Auswertung der Erfahrungen im österreichischen Schul- und Sportstättenbau; Durchführung von Standortuntersuchungen für den weiteren gezielten Ausbau des österreichischen Schulwesens; Herausgabe einer periodischen Druckschrift zur Publikation der Arbeiten des Institutes; Veranstaltung einschlägiger Lehrgänge und Kurse.
Der Stiftsbrief wurde vom Amt der Wiener Landesregierung stiftungsbehördlich genehmigt. Mit Stiftsbrief vom 29. Mai 1974 wurde die beklagte Partei in eine Stiftung des Bundes umgewandelt, welche im wesentlichen dieselben gemeinnützigen Zwecke wie auf Grund des ursprünglichen Stiftsbriefes verfolgt. Der neue Stiftsbrief wurde noch nicht stiftungsbehördlich genehmigt und steht daher noch nicht in Kraft.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei stehe in keinem geschäftlichen Wettbewerb. Der Kläger habe nicht behauptet, die beklagte Partei hätte beabsichtigt, den Wettbewerb von Mitbewerbern des Klägers zu fördern. Die behauptete objektive Unrichtigkeit des Gutachtens reiche nicht aus, zumal der Kläger nicht vorgebracht habe, der beklagten Partei sei eine solche Unrichtigkeit bekannt gewesen.
Die beklagte Partei habe durch die Einholung des gegenständlichen Gutachtens und durch dessen Versendung an mit dem Schul- und-Sportstättenbau befaßte Stellen und einschlägige Institute im Rahmen ihres Stiftungszweckes gehandelt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Ob allenfalls eine Haftung der beklagten Partei nach dem § 1330 Abs. 2 ABGB bestehe, brauche nicht erörtert zu werden, weil der Kläger nur einen Rechtsgrund nach dem UWG geltend gemacht habe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Ob allenfalls eine Haftung der beklagten Partei nach dem Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bestehe, brauche nicht erörtert zu werden, weil der Kläger nur einen Rechtsgrund nach dem UWG geltend gemacht habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht folge.