Rechtssatz RS0077799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077799
Entscheidungsdatum
14.12.1976
Rechtssatz
Verbraucherverbände, die in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes ihre Mitglieder durch Veröffentlichung von Warentests oder Preisvergleichen aufklären, üben damit eine Tätigkeit aus, die mit objektiven Auswirkungen auf den Wettbewerb fremder Unternehmen verbunden ist, ohne daß jedoch - mangels subjektiver Absicht - eine Wettbewerbshandlung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077799
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00395_7600000_003