Rechtssatz RS0079062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079062
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 7 UWG verlangt neben dem objektiven Erfolg, wonach einem Mitbewerber Vorteile auf Kosten jenes Unternehmers zukommen, über den schädigende Tatsachen wahrheitswidrig behauptet werden, auch noch die subjektive darauf gerichtete Absicht des Täters. Die Mitteilung muß darauf abzielen, Kunden des betroffenen Unternehmens für seinen oder für einen anderen Kundenkreis zu gewinnen.Der Tatbestand des Paragraph 7, UWG verlangt neben dem objektiven Erfolg, wonach einem Mitbewerber Vorteile auf Kosten jenes Unternehmers zukommen, über den schädigende Tatsachen wahrheitswidrig behauptet werden, auch noch die subjektive darauf gerichtete Absicht des Täters. Die Mitteilung muß darauf abzielen, Kunden des betroffenen Unternehmens für seinen oder für einen anderen Kundenkreis zu gewinnen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 395/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 395/76
Veröff: SZ 49/157
- 4 Ob 13/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 13/90
Auch
- 4 Ob 64/14m
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 64/14m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079062
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00395_7600000_004