Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der täglich erscheinenden "Neuen Kronen-Zeitung"; die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Der Standard".
In der Ausgabe des "Standards" vom 1./2.Juli 1989 erschien auf Seite 7 ("Chronik") folgender redaktionelle Artikel:
"'Schweinchen' kostet Kronen-Zeitung Millionen Prostitutions-Vorwurf an Lainz-Schwester W***
entkräftet - 21 Seiten Entgegnung oder hohe Entschädigungszahlung Wien (fl) - 'Heut ist kein Schwurgericht, wir können es lässig machen', meinte Presserichter Bruno W*** beim Eintritt in den Verhandlungssaal. Das Ende im Prozeß, den die wegen mehrfachen Mordes angeklagte Lainzer Hilfsschwester Waltraud W*** gegen die Kronen-Zeitung angestrengt hatte, war dann wenig moderat. Das kleinformatige Boulevardblatt muß innerhalb der kommenden fünf Tage in einer Ausgabe nunmehr von Richter W*** genau festgelegte Entgegnungen im Umfang von rund 21 Manuskriptseiten bringen. Die W***-Anwälte Georg ZANGER und Wilhelm PHILIPP hatten Entgegnungen in vier Ausgaben verlangt, da auch die Beschuldigungen in vier aufeinander folgenden Tagen erhoben worden waren. Die 'Krone' hatte W*** der nebenberuflichen Geheimprostitution bezichtigt und sie als 'Schweinchen, das alles macht' sowie als 'geile Trude' bezeichnet. W*** strengte daraufhin ein Entgegnungsverfahren an.
'Die Kronen-Zeitung hat sehr viel gelogen', sagte der Hauptzeuge, der die 'Krone'-Journalisten auf die Spur einer ähnlich aussehenden Gertrude gebracht hatte. Ihm seien auch keine Fotos der Beschuldigten, worauf er sie hätte identifizieren können, vorgelegt worden. Die drei Reporter waren trotz der Ladung als Zeugen nicht erschienen.
Die vielseitige Entgegnung - sie würde rund die Hälfte einer Ausgabe der Kronen-Zeitung ausmachen - könnte noch abgewendet werden. Der Anwalt des Kleinformats, Alfred Boran, flog sofort nach Prozeßende zu Krone-Herausgeber Hans D*** nach Sizilien. Dort soll entschieden werden, ob nicht doch noch ein millionenschwerer Vergleich möglich sei, der dem Kleinformat die Entgegnungsflut ersparen könnte.
W***-Anwalt Georg ZANGER beschuldigte die KronenZeitung, diese 'unvergleichbare Medienjustiz' bewußt in Kauf genommen zu haben, um die Auflage zu erhöhen. Er wäre auch mit einer Entschuldigung anstelle einer Entgegnung in der 'Krone' einverstanden gewesen. 'Das wären aber zuviele Buchstaben, das geht nicht in eine Zeile', meinte Krone-Anwalt Alfred Boran zynisch.
Derzeit sind sieben weitere Prozesse, drei Verfahren im Justizpalast und vier beim Handelsgericht, zwischen Kronen-Zeitung und Waltraud W*** anhängig."
In der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 4.Juli 1989 wurde die Entgegnung zu dem in dieser Zeitung am 23.April 1989 erschienenen Artikel "Mordschwester war Geheimprostituierte" veröffentlicht. Der Entgegnungstext, zu dessen Veröffentlichung die Klägerin verurteilt war, umfaßte rund 5 Textseiten; die fiktiven Inseratenkosten für diesen Entgegnungstext würden in der "Neuen KronenZeitung" rund 3 Millionen S betragen.
Die Klägerin begehrt - soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung - zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu gebieten, die herabsetzenden Behauptungen über das Unternehmen und über Handlungen der Klägerin, insbesondere "Schweinchen" koste die Kronen-Zeitung Millionen, und die vielseitige Entgegnung mache rund die Hälfte einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" aus, zu unterlassen. Auf Grund der durch ihre Größe und den Fettdruck auffallenden Überschrift des Artikels im "Standard" vom 1./2.Juli 1989 gewinne der flüchtige Leser den tatsachenwidrigen Eindruck, daß die "Neue Kronen-Zeitung" mehrere Millionen zu zahlen habe; auch die Behauptung, daß die mit gerichtlichem Urteil festgelegte Entgegnung rund die Hälfte einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" umfasse, sei unrichtig. Diese Behauptungen seien betriebsgefährdend, weil sie bei den Zeitungslesern eine nachteilige Meinung über den Geschäftsbetrieb und die Berichterstattung der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs erweckten; sie seien geeignet, der Klägerin Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen. Der Verfasser des Artikels habe die Klägerin überdies pauschal abgewertet und über sie in gehässiger Weise irreführend berichtet. Die Beklagten, deren Wettbewerbsabsicht zu vermuten sei, hätten demnach gegen §§ 1 und 7 UWG verstoßen.Die Klägerin begehrt - soweit für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung - zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu gebieten, die herabsetzenden Behauptungen über das Unternehmen und über Handlungen der Klägerin, insbesondere "Schweinchen" koste die Kronen-Zeitung Millionen, und die vielseitige Entgegnung mache rund die Hälfte einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" aus, zu unterlassen. Auf Grund der durch ihre Größe und den Fettdruck auffallenden Überschrift des Artikels im "Standard" vom 1./2.Juli 1989 gewinne der flüchtige Leser den tatsachenwidrigen Eindruck, daß die "Neue Kronen-Zeitung" mehrere Millionen zu zahlen habe; auch die Behauptung, daß die mit gerichtlichem Urteil festgelegte Entgegnung rund die Hälfte einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" umfasse, sei unrichtig. Diese Behauptungen seien betriebsgefährdend, weil sie bei den Zeitungslesern eine nachteilige Meinung über den Geschäftsbetrieb und die Berichterstattung der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs erweckten; sie seien geeignet, der Klägerin Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen. Der Verfasser des Artikels habe die Klägerin überdies pauschal abgewertet und über sie in gehässiger Weise irreführend berichtet. Die Beklagten, deren Wettbewerbsabsicht zu vermuten sei, hätten demnach gegen Paragraphen eins und 7 UWG verstoßen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die beanstandete Artikelüberschrift könne bei den Lesern des "Standards" nicht den unrichtigen Eindruck erwecken, daß die "Neue Kronen-Zeitung" mehrere Millionen zu zahlen habe. Die Behauptung, daß die der Klägerin aufgetragene Entgegnung "rund die Hälfte einer Ausgabe" der "Neuen Kronen-Zeitung" ausmache, sei hingegen tatsächlich unrichtig. Beide Behauptungen seien aber nicht geeignet, den Erwerb oder Kredit der Klägerin zu schädigen; vielmehr seien sie eher geeignet, diesen zu fördern, werde doch dadurch das Interesse des Publikums und damit auch der Inserenten nur noch gesteigert. Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Durch die beanstandete Artikelüberschrift werde bei einem Durchschnittsleser der unrichtige Eindruck hervorgerufen, daß die Klägerin entweder zu einer Zahlung in Millionenhöhe verhalten worden sei oder einen Millionenschaden erlitten habe; beides sei jedoch unrichtig. Da auch die weitere beanstandete Behauptung tatsachenwidrig sei, liege ein Verstoß gegen § 7 UWG vor. Die beanstandeten Äußerungen seien deshalb zur Schädigung des Betriebes oder des Kredits der Klägerin geeignet, weil es nicht auf den Eintritt eines konkreten Schadens, sondern nur auf die abstrakte Gefährdung und objektive Eignung, dem Mitbewerber Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen, ankomme. Die Überschrift "'Schweinchen' kostet Kronen-Zeitung Millionen" sei mit Rücksicht auf ihren aggressiven Ton auch als Verstoß gegen § 1 UWG zu werten. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Sowohl § 1 als auch § 7 UWG setzten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes voraus. Die Rechtsfrage, ob das Verhalten der Beklagten objektiv geeignet ist, ihren Wettbewerb zu fördern, sei an Hand des beanstandeten Artikels zu beurteilen. Dieser berichte in sachlicher Form über eine gegen die Klägerin ergangene gerichtliche Entscheidung und deren wirtschaftliche Folgen. Da durch die auffällige und wiederholte Berichterstattung der Klägerin in der Öffentlichkeit allgemein bekannt gewesen sei, daß die "Neue Kronen-Zeitung" Waltraud W*** der nebenberuflichen Geheimprostitution bezichtigt und sie als "Schweinchen, das alles macht" bezeichnet hatte, habe ein Interesse der Öffentlichkeit an diesen Vorgängen bestanden. In dem beanstandeten Artikel werde daher die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung unterrichtet, wobei sich der Verfasser jeglicher polemischen, aggressiven oder pauschal herabsetzenden Äußerung über die Mitbewerberin enthalten habe. Der Leser verstehe die Schlagzeile "'Schweinchen' kostet die Kronen-Zeitung Millionen" schon infolge des Untertitels "21 Seiten Entgegnung oder hohe Entschädigungszahlung" eindeutig dahin, daß die Klägerin auf Grund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zur aufwendigung Veröffentlichung einer Entgegnung oder - um dies abzuwenden - zu einer hohen Entschädigungszahlung verhalten sei. Daß durch eine - in der Folge tatsächlich auf 5 Seiten durchgeführte - Veröffentlichung die Einschaltung von Inseraten unmöglich gemacht werde, liege auf der Hand; dadurch entstünden der Klägerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Überdies sei die objektive Eignung einer solchen Meldung, Leser vom Erwerb der "Neuen KronenZeitung" oder Inserenten vom Einschalten von Anzeigen in dieser Zeitung abzuhalten, nicht zu sehen; dazu habe die Klägerin auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Das gelte auch für die (objektiv unrichtige) Meldung, die Entgegnung mache rund die Hälfte einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" aus; auch damit werde nur eine Information verbreitet, die nicht geeignet sei, den eigenen Absatz auf Kosten des Konkurrenten zu fördern. Der Umfang der Entgegnung werde im übrigen an anderer Stelle des beanstandeten Artikels richtig mit 21 Manuskriptseiten wiedergegeben. Da die beanstandeten Aussagen sohin keine Wettbewerbshandlungen waren, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die beanstandete Artikelüberschrift könne bei den Lesern des "Standards" nicht den unrichtigen Eindruck erwecken, daß die "Neue Kronen-Zeitung" mehrere Millionen zu zahlen habe. Die Behauptung, daß die der Klägerin aufgetragene Entgegnung "rund die Hälfte einer Ausgabe" der "Neuen Kronen-Zeitung" ausmache, sei hingegen tatsächlich unrichtig. Beide Behauptungen seien aber nicht geeignet, den Erwerb oder Kredit der Klägerin zu schädigen; vielmehr seien sie eher geeignet, diesen zu fördern, werde doch dadurch das Interesse des Publikums und damit auch der Inserenten nur noch gesteigert. Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Durch die beanstandete Artikelüberschrift werde bei einem Durchschnittsleser der unrichtige Eindruck hervorgerufen, daß die Klägerin entweder zu einer Zahlung in Millionenhöhe verhalten worden sei oder einen Millionenschaden erlitten habe; beides sei jedoch unrichtig. Da auch die weitere beanstandete Behauptung tatsachenwidrig sei, liege ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG vor. Die beanstandeten Äußerungen seien deshalb zur Schädigung des Betriebes oder des Kredits der Klägerin geeignet, weil es nicht auf den Eintritt eines konkreten Schadens, sondern nur auf die abstrakte Gefährdung und objektive Eignung, dem Mitbewerber Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen, ankomme. Die Überschrift "'Schweinchen' kostet Kronen-Zeitung Millionen" sei mit Rücksicht auf ihren aggressiven Ton auch als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu werten. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Sowohl Paragraph eins, als auch Paragraph 7, UWG setzten ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes voraus. Die Rechtsfrage, ob das Verhalten der Beklagten objektiv geeignet ist, ihren Wettbewerb zu fördern, sei an Hand des beanstandeten Artikels zu beurteilen. Dieser berichte in sachlicher Form über eine gegen die Klägerin ergangene gerichtliche Entscheidung und deren wirtschaftliche Folgen. Da durch die auffällige und wiederholte Berichterstattung der Klägerin in der Öffentlichkeit allgemein bekannt gewesen sei, daß die "Neue Kronen-Zeitung" Waltraud W*** der nebenberuflichen Geheimprostitution bezichtigt und sie als "Schweinchen, das alles macht" bezeichnet hatte, habe ein Interesse der Öffentlichkeit an diesen Vorgängen bestanden. In dem beanstandeten Artikel werde daher die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung unterrichtet, wobei sich der Verfasser jeglicher polemischen, aggressiven oder pauschal herabsetzenden Äußerung über die Mitbewerberin enthalten habe. Der Leser verstehe die Schlagzeile "'Schweinchen' kostet die Kronen-Zeitung Millionen" schon infolge des Untertitels "21 Seiten Entgegnung oder hohe Entschädigungszahlung" eindeutig dahin, daß die Klägerin auf Grund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zur aufwendigung Veröffentlichung einer Entgegnung oder - um dies abzuwenden - zu einer hohen Entschädigungszahlung verhalten sei. Daß durch eine - in der Folge tatsächlich auf 5 Seiten durchgeführte - Veröffentlichung die Einschaltung von Inseraten unmöglich gemacht werde, liege auf der Hand; dadurch entstünden der Klägerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Überdies sei die objektive Eignung einer solchen Meldung, Leser vom Erwerb der "Neuen KronenZeitung" oder Inserenten vom Einschalten von Anzeigen in dieser Zeitung abzuhalten, nicht zu sehen; dazu habe die Klägerin auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Das gelte auch für die (objektiv unrichtige) Meldung, die Entgegnung mache rund die Hälfte einer Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" aus; auch damit werde nur eine Information verbreitet, die nicht geeignet sei, den eigenen Absatz auf Kosten des Konkurrenten zu fördern. Der Umfang der Entgegnung werde im übrigen an anderer Stelle des beanstandeten Artikels richtig mit 21 Manuskriptseiten wiedergegeben. Da die beanstandeten Aussagen sohin keine Wettbewerbshandlungen waren, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.