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Rechtssatz RS0079010×

Rechtssatz RS0079010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079010

Geschäftszahl

4Ob13/90

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Rechtssatz

Daß ein Teil einer Zeitungsausgabe zum Ausdruck eines Entgegnungstextes verwendet wird oder daß der Medieninhaber infolge seiner unrichtigen Berichterstattung Zahlungen - seien es Schadenersatzbeträge oder Geldstrafen - zu leisten hat, kann für sich allein auf den Kaufentschluß von Lesern keinen Einfluß haben, erwarten doch diese nicht, daß im Hinblick auf den - wenn auch noch so umfangreichen - Entgegnungstext die wichtigen und interessanten Meldungen wegfallen, daß also die Zeitung nur von knalligen Headlines wie "Im Namen der Republik!" oder Titeln wie "Entgegnung" oder "Mitteilung gemäß Paragraph 37, Mediengesetz" geprägt wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 13/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079010

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00013_9000000_001