Rechtssatz RS0079039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079039
Entscheidungsdatum
30.01.1990
Rechtssatz
Muß eine Zeitung eine Entgegnung auf einen ihrer Berichte bringen, dann kann das gewiß ihrem Aussehen schaden, weil damit allenfalls eine nachteilige Meinung über ihren Betrieb und insbesondere über die Art ihrer Berichterstattung hervorgerufen werden kann. Ein solches Mißtrauen gegen die Verläßlichkeit der Informationen kann potentielle Interessenten davon abhalten, diese Zeitung zu kaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079039
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00013_9000000_002