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Rechtssatz RS0079039×

Rechtssatz RS0079039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079039

Geschäftszahl

4Ob13/90

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Rechtssatz

Muß eine Zeitung eine Entgegnung auf einen ihrer Berichte bringen, dann kann das gewiß ihrem Aussehen schaden, weil damit allenfalls eine nachteilige Meinung über ihren Betrieb und insbesondere über die Art ihrer Berichterstattung hervorgerufen werden kann. Ein solches Mißtrauen gegen die Verläßlichkeit der Informationen kann potentielle Interessenten davon abhalten, diese Zeitung zu kaufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 13/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079039

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00013_9000000_002