Rechtssatz RS0077753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077753
Geschäftszahl
4Ob395/76; 4Ob391/86 (4Ob392/86)
Entscheidungsdatum
19.05.1987
Rechtssatz
Bei rein wissenschaftlichen oder fachlichen Äußerungen, welche die Förderung des Wettbewerbs nicht einmal als Nebenzweck verfolgen, mangelt es am Merkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne § 7 UWG selbst dann, wenn sich die Äußerungen auf den Wettbewerb objektiv auswirken und einen oder mehreren Mitbewerbern förderlich sind.Bei rein wissenschaftlichen oder fachlichen Äußerungen, welche die Förderung des Wettbewerbs nicht einmal als Nebenzweck verfolgen, mangelt es am Merkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne Paragraph 7, UWG selbst dann, wenn sich die Äußerungen auf den Wettbewerb objektiv auswirken und einen oder mehreren Mitbewerbern förderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0077753
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00395_7600000_002