Über seine sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit hat bereits das Erstgericht bindend abgesprochen. Auch wurde bisher nicht bezweifelt, daß inländisches Sachrecht zur Anwendung kommt (Reischauer in Rummel, ABGB § 1330 Rz 31; Schwimann aaO IPRG § 48 Rz 4 und 11; SZ 48/28; ÖBl. 1981, 71); ebenso steht die passive Klagelegitimation der Beklagten mangels eines diesbezüglichen Einwandes nicht in Frage (Ostheim in ÖJZ 1974, 3 ff; RZ 1971, 121; SZ 44/45). Die Beklagte macht in ihrer Revision im wesentlichen nur geltend, daß ihr keine Wettbewerbsabsicht unterstellt werden könne, der beanstandete redaktionelle Bericht wahr und in seinem Gesamteindruck weder mißverständlich noch irreführend sei. Die Vorinstanzen haben die Ansprüche des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt des § 7 UWG geprüft und ein der Beklagten zuzurechnendes Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" daraus abgeleitet, daß sich die Streitteile mit dem Vertrieb von Schriften befassen, deren Thema die gesundheitsfördernde Wirkung von Heilkräutern ist. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß sich dabei auf Grund des doch verschiedenen Verlagskonzepts der Beklagten und einer gegenüber der sonstigen Berichterstattung nur geringfügigen Überschneidung in der Gleichartigkeit des angesprochenen Kundenkreises noch nicht hinreichend deutlich ergibt, daß auch der beanstandete redaktionelle Beitrag in ihrer illustrierten Wochenschrift von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Reportage über Vorfälle in Damaskus kann ihrem Inhalt nach kaum als Mittel zur Beeinflussung der Leserschaft in einem wirtschaftlichen Wettbewerb von Verlegern von Publikationen über Heilkräuter verstanden werden (GRUR 1965, 551; GRUR 1968, 314). Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 ff; SZ 49/157). Damit ist jedoch für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen:Über seine sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie über das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit hat bereits das Erstgericht bindend abgesprochen. Auch wurde bisher nicht bezweifelt, daß inländisches Sachrecht zur Anwendung kommt (Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1330, Rz 31; Schwimann aaO IPRG Paragraph 48, Rz 4 und 11; SZ 48/28; ÖBl. 1981, 71); ebenso steht die passive Klagelegitimation der Beklagten mangels eines diesbezüglichen Einwandes nicht in Frage (Ostheim in ÖJZ 1974, 3 ff; RZ 1971, 121; SZ 44/45). Die Beklagte macht in ihrer Revision im wesentlichen nur geltend, daß ihr keine Wettbewerbsabsicht unterstellt werden könne, der beanstandete redaktionelle Bericht wahr und in seinem Gesamteindruck weder mißverständlich noch irreführend sei. Die Vorinstanzen haben die Ansprüche des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, UWG geprüft und ein der Beklagten zuzurechnendes Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" daraus abgeleitet, daß sich die Streitteile mit dem Vertrieb von Schriften befassen, deren Thema die gesundheitsfördernde Wirkung von Heilkräutern ist. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß sich dabei auf Grund des doch verschiedenen Verlagskonzepts der Beklagten und einer gegenüber der sonstigen Berichterstattung nur geringfügigen Überschneidung in der Gleichartigkeit des angesprochenen Kundenkreises noch nicht hinreichend deutlich ergibt, daß auch der beanstandete redaktionelle Beitrag in ihrer illustrierten Wochenschrift von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Reportage über Vorfälle in Damaskus kann ihrem Inhalt nach kaum als Mittel zur Beeinflussung der Leserschaft in einem wirtschaftlichen Wettbewerb von Verlegern von Publikationen über Heilkräuter verstanden werden (GRUR 1965, 551; GRUR 1968, 314). Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18 ff; SZ 49/157). Damit ist jedoch für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen:
Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch auf § 1330 ABGB gestützt. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle haftet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. § 1330 Abs. 2 ABGB setzt im Gegensatz zu § 7 UWG kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 380) und gewährt neben den Ansprüchen auf Ersatz (§ 1323 ABGB), Widerruf und Widerrufsveröffentlichung auch einen Anspruch auf Unterlassung der kreditgefährdenden Tatsachenmitteilungen (Reischauer aaO § 1330Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch auf Paragraph 1330, ABGB gestützt. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle haftet, wer Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setzt im Gegensatz zu Paragraph 7, UWG kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 380) und gewährt neben den Ansprüchen auf Ersatz (Paragraph 1323, ABGB), Widerruf und Widerrufsveröffentlichung auch einen Anspruch auf Unterlassung der kreditgefährdenden Tatsachenmitteilungen (Reischauer aaO Paragraph 1330
Rz 23 mwH; ÖBl. 1978, 3 und 34; ÖBl. 1984, 18 ua).
Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; als
Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen oder das Weglassen
aufklärender Umstände, durch das der Sachverhalt so entstellt wird,
daß die Äußerung geeignet ist, den Adressaten in einem wichtigen
Punkt irrezuführen (ÖBl. 1980, 130; ÖBl. 1984, 130 ua). Das trifft
aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier zu. Den
Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der beanstandete Artikel den
Eindruck erweckt, daß zwischen dem klagenden Verein und den
Versendern der zweiten Briefbombe ein gewisser Zusammenhang bestehe.
Dies geht schon daraus hervor, daß es unter der Abbildung eines
Originalschreibens des Klägers heißt: "Um B*** Mißtrauen zu zerstreuen, schrieben die Absender der Briefbombe rechtzeitig:
'Wundern Sie sich nicht'...."; auch der zeitliche Zusammenhang des Datums des Briefes und der Explosion der Briefbombe belastet nach dem Bericht der Illustrierten den Kläger. Der Hinweis auf "die Israelis" ist nicht geeignet, diesen Zusammenhang aufzulösen. Auch die in der Wochenschrift folgenden Seiten 22 bis 24 geben keine Aufklärung. Erst auf S 25 wird Israels Geheimdienst "Mossad" erwähnt; eine Aufklärung darüber, daß der Kläger mit diesem Geheimdienst und somit mit dem Versand der Briefbombe nichts zu tun hat, fehlt aber auch weiter. Im Gegenteil: Unter Bezugnahme auf den Brief des Klägers vom 6. Juni 1980 wird abermals der Eindruck erweckt, dieser Brief stamme vom Absender der Bombe. Diese im Ergebnis wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung ist als Vorwurf strafbaren Verhaltens geeignet, die wirtschaftlich bedeutsamen Beziehungen oder Verhältnisse des Klägers zu schädigen; auf den Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens kommt es nicht an (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; ÖBl. 1985, 6). Die Beklagte gesteht selbst zu, daß der Kläger mit dem geschilderten Versenden von Briefbomben in Wahrheit nichts zu tun hatte. Damit fällt ihr aber durch die Unterlassung der erforderlichen Aufklärung eine von ihr zu vertretende Sorgfaltsverletzung zur Last, woraus andererseits folgt, daß dem Kläger der Nachweis eines Verschuldens in der Berichterstattung - sei es auch nur in der Form leichter Fahrlässigkeit - gelungen ist (Ostheim in ÖJZ 1974, 3; Koziol aaO 177; Schönherr in ÖBl. 1975, 80; ÖBl. 1978, 37 ua). Bei Prüfung der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist auch auf das Verhalten der Beklagten während des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen. Diese beharrt weiter auf dem Standpunkt, der Bericht in ihrer illustrierten Wochenschrift sei wahr und unmißverständlich. Durch diese Ansicht hat sie aber die Besorgnis weiterer Eingriffe nicht beseitigt, obgleich es bei dem hier festgestellten rechtswidrigen Eingriff ihre Sache gewesen wäre, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (EvBl. 1984/60 = SZ 56/124). Dazu hat aber die Beklagte weder ein Vorbringen erstattet, noch sind darüber Feststellungen getroffen worden.'Wundern Sie sich nicht'...."; auch der zeitliche Zusammenhang des Datums des Briefes und der Explosion der Briefbombe belastet nach dem Bericht der Illustrierten den Kläger. Der Hinweis auf "die Israelis" ist nicht geeignet, diesen Zusammenhang aufzulösen. Auch die in der Wochenschrift folgenden Seiten 22 bis 24 geben keine Aufklärung. Erst auf S 25 wird Israels Geheimdienst "Mossad" erwähnt; eine Aufklärung darüber, daß der Kläger mit diesem Geheimdienst und somit mit dem Versand der Briefbombe nichts zu tun hat, fehlt aber auch weiter. Im Gegenteil: Unter Bezugnahme auf den Brief des Klägers vom 6. Juni 1980 wird abermals der Eindruck erweckt, dieser Brief stamme vom Absender der Bombe. Diese im Ergebnis wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung ist als Vorwurf strafbaren Verhaltens geeignet, die wirtschaftlich bedeutsamen Beziehungen oder Verhältnisse des Klägers zu schädigen; auf den Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens kommt es nicht an (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174; ÖBl. 1985, 6). Die Beklagte gesteht selbst zu, daß der Kläger mit dem geschilderten Versenden von Briefbomben in Wahrheit nichts zu tun hatte. Damit fällt ihr aber durch die Unterlassung der erforderlichen Aufklärung eine von ihr zu vertretende Sorgfaltsverletzung zur Last, woraus andererseits folgt, daß dem Kläger der Nachweis eines Verschuldens in der Berichterstattung - sei es auch nur in der Form leichter Fahrlässigkeit - gelungen ist (Ostheim in ÖJZ 1974, 3; Koziol aaO 177; Schönherr in ÖBl. 1975, 80; ÖBl. 1978, 37 ua). Bei Prüfung der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist auch auf das Verhalten der Beklagten während des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen. Diese beharrt weiter auf dem Standpunkt, der Bericht in ihrer illustrierten Wochenschrift sei wahr und unmißverständlich. Durch diese Ansicht hat sie aber die Besorgnis weiterer Eingriffe nicht beseitigt, obgleich es bei dem hier festgestellten rechtswidrigen Eingriff ihre Sache gewesen wäre, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (EvBl. 1984/60 = SZ 56/124). Dazu hat aber die Beklagte weder ein Vorbringen erstattet, noch sind darüber Feststellungen getroffen worden.
Ebenso wie nach § 7 Abs. 1 UWG, muß der Kläger auch bei einem Begehren auf öffentlichen Widerruf nach § 1330 Abs. 2 ABGB diejenigen Publikationen bezeichnen, in denen der Widerruf veröffentlicht werden soll (ÖBl. 1978, 37; ÖBl. 1980, 164; ÖBl. 1986, 70). Dabei handelt es sich um einen notwendigen Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens (SZ 47/23; ÖBl. 1974, 111; ÖBl. 1976, 17; ÖBl. 1981, 45 ua). Fehlt dem Klagebegehren ein hiefür vorgeschriebener Inhalt, dann hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern lediglich um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl. 1981, 122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.Ebenso wie nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG, muß der Kläger auch bei einem Begehren auf öffentlichen Widerruf nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB diejenigen Publikationen bezeichnen, in denen der Widerruf veröffentlicht werden soll (ÖBl. 1978, 37; ÖBl. 1980, 164; ÖBl. 1986, 70). Dabei handelt es sich um einen notwendigen Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens (SZ 47/23; ÖBl. 1974, 111; ÖBl. 1976, 17; ÖBl. 1981, 45 ua). Fehlt dem Klagebegehren ein hiefür vorgeschriebener Inhalt, dann hat eine Anleitung zur Berichtigung und Ergänzung des Begehrens stattzufinden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei nicht um einen Übergang von einem Widerrufsantrag auf einen anderen im Sinne einer Änderung der Klage, sondern lediglich um eine zwingend erforderliche Ergänzung des ursprünglich erhobenen Begehrens (ÖBl. 1981, 122); dieses kann daher auch nicht verjährt sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf § 52 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der Rekursbeantwortung auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, hinsichtlich der Rekursbeantwortung auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.