Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, Letztverbrauchern bei der Veräußerung von einzelnen Schreibmaschinen im Einzelverkauf zu Zwecken des Wettbewerbes einen Rabatt von jenen Preisen, die er ankundige oder allgemein fordere, anzubieten oder zu gewähren, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Sondernachlaß gemäß § 9 RabattG. oder einen Barzahlungsnachlaß gemäß § 2 RabattG. seien gegeben. Der Klägerin, einer Interessengemeinschaft von Büromaschinenfachhändlern, wurde vom Erstgericht gleichzeitig die Befugnis zuerkannt, den Urteilsspruch ohne Entscheidungsgründe je einmal in der Tageszeitung "Neuer Kurier" und in der Fachzeitschrift "Büromaschinen" auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Der Beklagte, der um die Jahreswende 1956/1957 die österreichische Generalvertretung für U.-Schreibmaschinen an den neuen Generalvertreter Max H. abgegeben hatte, habe auf der Frühjahrsmesse 1957 die ihm von früher her verbliebenen Restbestände an U.- Schreibmaschinen ausgestellt, darunter auch die Typen U.-Standard, Modell 150, und U.-Portable. Bei diesen Maschinen, die unter Verwendung von Prospekten angepriesen worden seien, habe es sich um Erzeugnisse aus den Jahren 1953/1954 gehandelt. Zur Zeit der Frühjahrsmesse 1957 seien den beiden Typen entsprechende neue Typen erschienen und lieferbar gewesen, so die "Golden Touch", die der U.- Standard, Modell 150, entsprochen habe. Die neuen Modelle hätten die Typen Standard und Portable technisch fortentwickelt. Der allgemeine Listenpreis der vom Beklagten feilgehaltenen Schreibmaschinen habe seit dem Frühjahr 1956 für die Standard 5820 S und für die Portable 3300 S betragen. Obwohl der neue U.-Vertreter Max H. dem Beklagten zugeredet habe, den Preis für diese überholten Modelle allgemein herabzusetzen, wie dies üblich sei, habe der Beklagte bei der Wiener Frühjahrsmesse 1957 die Listenpreise unverändert beibehalten. Am 17. März 1957 sei am Messestand des Beklagten die Zeugin Charlotte B. erschienen, die von der klagenden Partei beauftragt gewesen sei, bei der Messe festzustellen, welche Büromaschinenhändler bereit wären, auf die von ihnen angekundigten Detailverkaufspreise dem Letztverbraucher Rabatte zu gewähren. Sie habe den Angestellten L. des Beklagten gefragt, ob sie einen Rabatt haben könne, wobei sie hinzugefügt habe, daß ihr auch andere Firmen Rabatte bis zu 10% angeboten hätten. Es könne jedoch nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Zeugin Charlotte B. die Einräumung eines zehnprozentigen Rabattes ausdrücklich verlangt hätte. Sie habe sich nicht als Vertreterin einer Firma ausgegeben, über den Verwendungszweck der Schreibmaschine sei nicht gesprochen worden. Unmittelbar darauf habe der Beklagte der Zeugin das Offert vom 19. März 1957 übermittelt, in dem die Listenpreise beibehalten wurden und der Beisatz angeführt worden sei, die beklagte Partei räume der Zeugin entgegenkommenderweise auf die Preise einen Rabatt in der Höhe von 10% ein. Der Nachlaß auf die Listenpreise habe seine Ursache darin gehabt, daß für die beklagte Partei sonst die Gefahr bestanden hätte, die Interessentin würde beim Generalvertreter Max H. das neueste U.- Modell in der Auslage finden und dort kaufen. Der Beklagte sei bezüglich der wenigen noch vorhandenen älteren Maschinen von vorneherein zur Rabattgewährung bereit gewesen. Es sei grundsätzlich nicht üblich, veraltete Maschinen auf Messen auszustellen. Wenn für Büromaschinen, die modellmäßig außer Kurs seien, neue Modelle erschienen seien, sei es üblich, Nachlässe zu gewähren. Die Voraussetzungen zulässiger Rabattgewährung nach dem Rabattgesetz (§§ 2, 9 Z. 1) lägen jedoch nicht vor. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er die veralteten Maschinen billig habe absetzen müssen. Wenn er dies tun wollte, hätte er nach der Meinung des Erstgerichtes den Preis allgemein herabsetzen müssen. Das Anbieten des Rabattes müsse dem Ankundigen und Gewähren gleichgesetzt werden. Was die Tätigkeit der Zeugin Charlotte B. als Lockspitzel der Klägerin betreffe, habe diese den Rabatt nicht verlangt und den Beklagten daher auch nicht zur Rabattgewährung angestiftet; der Beklagte sei ohnedies bereit gewesen, Rabatt zu geben. Dem klägerischen Verband müsse die Berechtigung zuerkannt werden, durch eine gewisse Kontrolle unlautere Wettbewerbshandlungen in seiner Branche aufzudecken. Da nach dem Gesellschaftsvertrag der klagenden Partei die gegenseitige Förderung und die gemeinsame Interessenvertretung von Firmen, die sich mit dem Handel von Büromaschinen befassen, den Gegenstand der Gesellschaft bilde, müsse deren aktive Klagelegitimation bejaht werden. Die gesetzwidrige Rabatteinräumung stelle zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. dar, denn durch die Verletzung des Rabattgesetzes versuche der Beklagte, auf unlautere Weise einen Vorsprung vor denjenigen Konkurrenten zu erlangen, die das Gesetz einhielten. Deshalb habe der Klägerin nach § 25 UWG. auch die Befugnis, das Urteil zu veröffentlichen, zugesprochen werden müssen.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, Letztverbrauchern bei der Veräußerung von einzelnen Schreibmaschinen im Einzelverkauf zu Zwecken des Wettbewerbes einen Rabatt von jenen Preisen, die er ankundige oder allgemein fordere, anzubieten oder zu gewähren, es sei denn, die Voraussetzungen für einen Sondernachlaß gemäß Paragraph 9, RabattG. oder einen Barzahlungsnachlaß gemäß Paragraph 2, RabattG. seien gegeben. Der Klägerin, einer Interessengemeinschaft von Büromaschinenfachhändlern, wurde vom Erstgericht gleichzeitig die Befugnis zuerkannt, den Urteilsspruch ohne Entscheidungsgründe je einmal in der Tageszeitung "Neuer Kurier" und in der Fachzeitschrift "Büromaschinen" auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Der Beklagte, der um die Jahreswende 1956 aus 1957, die österreichische Generalvertretung für U.-Schreibmaschinen an den neuen Generalvertreter Max H. abgegeben hatte, habe auf der Frühjahrsmesse 1957 die ihm von früher her verbliebenen Restbestände an U.- Schreibmaschinen ausgestellt, darunter auch die Typen U.-Standard, Modell 150, und U.-Portable. Bei diesen Maschinen, die unter Verwendung von Prospekten angepriesen worden seien, habe es sich um Erzeugnisse aus den Jahren 1953 aus 1954, gehandelt. Zur Zeit der Frühjahrsmesse 1957 seien den beiden Typen entsprechende neue Typen erschienen und lieferbar gewesen, so die "Golden Touch", die der U.- Standard, Modell 150, entsprochen habe. Die neuen Modelle hätten die Typen Standard und Portable technisch fortentwickelt. Der allgemeine Listenpreis der vom Beklagten feilgehaltenen Schreibmaschinen habe seit dem Frühjahr 1956 für die Standard 5820 S und für die Portable 3300 S betragen. Obwohl der neue U.-Vertreter Max H. dem Beklagten zugeredet habe, den Preis für diese überholten Modelle allgemein herabzusetzen, wie dies üblich sei, habe der Beklagte bei der Wiener Frühjahrsmesse 1957 die Listenpreise unverändert beibehalten. Am 17. März 1957 sei am Messestand des Beklagten die Zeugin Charlotte B. erschienen, die von der klagenden Partei beauftragt gewesen sei, bei der Messe festzustellen, welche Büromaschinenhändler bereit wären, auf die von ihnen angekundigten Detailverkaufspreise dem Letztverbraucher Rabatte zu gewähren. Sie habe den Angestellten L. des Beklagten gefragt, ob sie einen Rabatt haben könne, wobei sie hinzugefügt habe, daß ihr auch andere Firmen Rabatte bis zu 10% angeboten hätten. Es könne jedoch nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Zeugin Charlotte B. die Einräumung eines zehnprozentigen Rabattes ausdrücklich verlangt hätte. Sie habe sich nicht als Vertreterin einer Firma ausgegeben, über den Verwendungszweck der Schreibmaschine sei nicht gesprochen worden. Unmittelbar darauf habe der Beklagte der Zeugin das Offert vom 19. März 1957 übermittelt, in dem die Listenpreise beibehalten wurden und der Beisatz angeführt worden sei, die beklagte Partei räume der Zeugin entgegenkommenderweise auf die Preise einen Rabatt in der Höhe von 10% ein. Der Nachlaß auf die Listenpreise habe seine Ursache darin gehabt, daß für die beklagte Partei sonst die Gefahr bestanden hätte, die Interessentin würde beim Generalvertreter Max H. das neueste U.- Modell in der Auslage finden und dort kaufen. Der Beklagte sei bezüglich der wenigen noch vorhandenen älteren Maschinen von vorneherein zur Rabattgewährung bereit gewesen. Es sei grundsätzlich nicht üblich, veraltete Maschinen auf Messen auszustellen. Wenn für Büromaschinen, die modellmäßig außer Kurs seien, neue Modelle erschienen seien, sei es üblich, Nachlässe zu gewähren. Die Voraussetzungen zulässiger Rabattgewährung nach dem Rabattgesetz (Paragraphen 2, 9, Ziffer eins,) lägen jedoch nicht vor. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er die veralteten Maschinen billig habe absetzen müssen. Wenn er dies tun wollte, hätte er nach der Meinung des Erstgerichtes den Preis allgemein herabsetzen müssen. Das Anbieten des Rabattes müsse dem Ankundigen und Gewähren gleichgesetzt werden. Was die Tätigkeit der Zeugin Charlotte B. als Lockspitzel der Klägerin betreffe, habe diese den Rabatt nicht verlangt und den Beklagten daher auch nicht zur Rabattgewährung angestiftet; der Beklagte sei ohnedies bereit gewesen, Rabatt zu geben. Dem klägerischen Verband müsse die Berechtigung zuerkannt werden, durch eine gewisse Kontrolle unlautere Wettbewerbshandlungen in seiner Branche aufzudecken. Da nach dem Gesellschaftsvertrag der klagenden Partei die gegenseitige Förderung und die gemeinsame Interessenvertretung von Firmen, die sich mit dem Handel von Büromaschinen befassen, den Gegenstand der Gesellschaft bilde, müsse deren aktive Klagelegitimation bejaht werden. Die gesetzwidrige Rabatteinräumung stelle zugleich einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. dar, denn durch die Verletzung des Rabattgesetzes versuche der Beklagte, auf unlautere Weise einen Vorsprung vor denjenigen Konkurrenten zu erlangen, die das Gesetz einhielten. Deshalb habe der Klägerin nach Paragraph 25, UWG. auch die Befugnis, das Urteil zu veröffentlichen, zugesprochen werden müssen.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Dem Anbotschreiben des Beklagten sei nicht zu entnehmen, daß der Rabatt wegen der Überalterung der Modelle allgemein gewährt werde. Es sei verschwiegen worden, daß der Preis der bereits vorhandenen neuen Modelle nicht höher als der vom Beklagten im Anbot genannte Listenpreis gewesen sei. Da der Beklagte davon habe ausgehen können, daß ein Interessent das neueste Modell bei gleichen Preisen dem alten Modell vorziehen werde, sei die Art seines Anbotes als sittenwidrig zu bezeichnen. Da nach der Sachlage die Wiederholung des Verstoßes nicht ausgeschlossen sei, habe die Klägerin Anspruch auf Unterlassung der Rabattgewährung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.