Die gegen die Bestätigung der Entscheidung über das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil eine ausreichende Rechtsprechung darüber fehlt, in welcher Weise das Widerrufsbegehren zu individualisieren ist, wenn ein überschaubarer Personenkreis von einer herabsetzenden Äußerung Kenntnis erlangt hat; sie ist hinsichtlich des Ausspruches über das Widerrufsbegehren im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Entgegen dem in der Rechtsrüge von der Beklagten eingenommenen Standpunkt hat die Klägerin behauptet, daß das beanstandete Rundschreiben "zu Zwecken der Werbung" versandt wurde. Wenn das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß die darin gemachten Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht wurden, entspricht das dem Grundsatz, daß bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist (ÖBl 1989, 99 - Sani-Zelle; ÖBl 1991,21 - I Arch II uva). Ebenso spricht bei abfälligen Äußerungen die Vermutung für die Wettbewerbs- absicht (ÖBl 1990, 250 - In den Wind gereimt; MR 1991, 159 - Zahnprothetiker uva). Da zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht und das Rundschreiben ohne Zweifel geeignet war, den Absatz der Beklagten zulasten der Klägerin zu fördern, liegen auch die objektiven Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal "zu Zwecken des Wettbewerbs" in § 7 Abs 1 UWG vor.Entgegen dem in der Rechtsrüge von der Beklagten eingenommenen Standpunkt hat die Klägerin behauptet, daß das beanstandete Rundschreiben "zu Zwecken der Werbung" versandt wurde. Wenn das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen ist, daß die darin gemachten Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht wurden, entspricht das dem Grundsatz, daß bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist (ÖBl 1989, 99 - Sani-Zelle; ÖBl 1991,21 - römisch eins Arch römisch zwei uva). Ebenso spricht bei abfälligen Äußerungen die Vermutung für die Wettbewerbs- absicht (ÖBl 1990, 250 - In den Wind gereimt; MR 1991, 159 - Zahnprothetiker uva). Da zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis besteht und das Rundschreiben ohne Zweifel geeignet war, den Absatz der Beklagten zulasten der Klägerin zu fördern, liegen auch die objektiven Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal "zu Zwecken des Wettbewerbs" in Paragraph 7, Absatz eins, UWG vor.
Die Beklagte wendet sich gegen das Unterlassungsgebot auch damit, daß der von ihr angebotene Wahrheitsbeweis hätte aufgenommen werden müssen. Mit Recht aber sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ihr Vorbringen für einen Wahrheitsbeweis nicht ausreicht. Der Wahrheitsbeweis ist zwar regelmäßig schon dann erbracht, wenn dadurch der Inhalt im wesentlichen bestätigt wird (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie; ÖBl 1992, 71 - Game Boy). Eine bloß mit Schlagwörtern operierende herabsetzende Äußerung ist aber dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich (SZ 62/28; SZ 62/208; ÖBl 1991, 64 - Blättelein). Eine solche Herabsetzung durch Schlagworte liegt hier in der allgemeinen Behauptung von Manipulationen der Klägerin an G*****-Geräten, ohne im einzelnen auszuführen, worin fehlerträchtige Handlungen liegen sollen und in der weiteren Ausführung, es sei ratsam, sich nicht an Bastler zu wenden, wodurch erkennbar die Klägerin betroffen ist. Davon, daß die Klägerin (bloß) Schwierigkeiten mit der Umstellung ihrer eigenen Galvano-Goldbäder auf G*****-Geräte habe und welcher Art diese seien, ist in dem Rundschreiben nicht die Rede. Selbst wenn das der Fall sein sollte, sind dadurch Ausdrücke wie "Geräte- Manipulationen" oder "Bastler" nicht gerechtfertigt. Die Beklagte unterstellt der Klägerin damit generell mangelnde Fachkompetenz auch bei der sonstigen Wartung von G*****-Geräten. Daß die Klägerin darüber generell nicht verfüge, behauptet sie aber gar nicht.
Der Unterlassungstitel ist entgegen den weiteren Ausführungen in der Revision auch nicht zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nach der Rechtsprechung ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln ua) nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Das auf herabsetzende Werbung schlechthin gerichtete Unterlassungsgebot in dem die beanstandeten Äußerungen nur beispielsweise angeführt werden, ist zu weit. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Unterlassungstitel ist im vorliegenden Fall aber auf die konkrete Äußerung und ähnliche Äußerungen beschränkt, wird doch der Beklagten nur aufgetragen es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Galvano-Bädern für G*****-Geräte und mit der Wartung solcher Geräte stehende, herabsetzende Tatsachen zu behaupten und zu verbreiten, nicht aber auch ein auf herabsetzende Äußerungen jeder Art lautender Titel geschaffen.
Der Unterlassungsanspruch ist daher in § 7 Abs 1 UWG begründet. In diesem Umfang war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts als Teilurteil zu bestätigen.Der Unterlassungsanspruch ist daher in Paragraph 7, Absatz eins, UWG begründet. In diesem Umfang war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts als Teilurteil zu bestätigen.
Die Beklagte wurde verurteilt "allen Kunden gegenüber, die im Juni 1996 das Informationsschreiben POSITIV und NEGATIV INFO erhalten haben, die Behauptungen zu widerrufen, daß die Klägerin Geräte-Manipulationen durchführe und es sich bei den Mitarbeitern der Klägerin um Bastler handle". Mit Recht bekämpft die Revision diesen Teil der Entscheidung als nicht ausreichend bestimmt. Mit dem Widerruf nach § 7 Abs 1 UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen zu Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war; strebt der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung öffentlich abgegeben wurde, einen öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, auf welche Weise und insbesondere mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist; kommt ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Vorbringen des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (ÖBl 1968, 84; ÖBl 1969, 8; SZ 47/23; SZ 62/192). Wurde im Urteilsantrag nicht angegeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, dann ist die Klage in diesem Umfang schon wegen Unbestimmtheit des Begehrens abzuweisen (ÖBl 1986, 70; SZ 62/192; ÖBl 1992, 45 - Kummerlzeitung).Die Beklagte wurde verurteilt "allen Kunden gegenüber, die im Juni 1996 das Informationsschreiben POSITIV und NEGATIV INFO erhalten haben, die Behauptungen zu widerrufen, daß die Klägerin Geräte-Manipulationen durchführe und es sich bei den Mitarbeitern der Klägerin um Bastler handle". Mit Recht bekämpft die Revision diesen Teil der Entscheidung als nicht ausreichend bestimmt. Mit dem Widerruf nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Wissenserklärung, die er anderen Personen gegenüber abgegeben hat, diesen Personen gegenüber zu widerrufen und ihnen zu Kenntnis zu bringen, daß die seinerzeitige Äußerung unrichtig war; strebt der Kläger deshalb, weil die seinerzeitige Äußerung öffentlich abgegeben wurde, einen öffentlichen Widerruf an, dann hat er in seinem Urteilsantrag anzugeben, auf welche Weise und insbesondere mit welchen Publikationen die seinerzeit angesprochene Öffentlichkeit von der Widerrufserklärung angemessen in Kenntnis zu setzen ist; kommt ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage, weil auch die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, dann hat das Vorbringen des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (ÖBl 1968, 84; ÖBl 1969, 8; SZ 47/23; SZ 62/192). Wurde im Urteilsantrag nicht angegeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, dann ist die Klage in diesem Umfang schon wegen Unbestimmtheit des Begehrens abzuweisen (ÖBl 1986, 70; SZ 62/192; ÖBl 1992, 45 - Kummerlzeitung).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht schlechthin den Widerruf ohne Bezeichnung des Personenkreises begehrt, demgegenüber er zu erfolgen hat. Sie hat vielmehr den Personenkreis mit den Empfängern des Rundschreibens der Beklagten in bestimmbarer Weise bezeichnet. Bei Leistungsklagen muß das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wieviel geleistet werden soll (Fasching, LB2 Rz 1044). Der Grundsatz wird von der Rechtsprechung auch auf den als Unterfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs aufzufassenden Widerrufsanspruch (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 68 und die unter FN 114 angegebene Rechtsprechung) angewandt. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel ist aber nicht gegeben, wenn die Festsetzung dritten Personen (etwa den Beklagten, der die Empfänger seines Rundschreibens kennt) überlassen bleibt (SZ 24/294; SZ 25/224 ua). Es kann auch nicht dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Personen oder Personengruppe zu bezeichnen, der gegenüber die titelmäßig umschriebenen Erklärungen abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der erwähnten notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruchs, sondern in gleicher Weise auch den Bestimmtheitserfordernissen nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe (ÖBl 1986, 70). Der auf (nichtöffentlichen) Widerruf herabsetzender Tatsachenbehauptungen Klageberechtigte hat daher die Personen, denen gegenüber diese Behauptungen zu widerrufen sind, namentlich oder sonstwie objektiv individualisierbar, zu bezeichnen. Wenn ihm die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Beklagte nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären. In diesem Fall ist dann auf einen öffentlichen Widerruf zu erkennen, sodaß der Kläger (nur) das Medium zu bezeichnen hat, in dem dieser Widerruf vorzunehmen ist (vgl SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111 - Brillenmacher in Wunderland; Ciresa aaO Rz 92).Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht schlechthin den Widerruf ohne Bezeichnung des Personenkreises begehrt, demgegenüber er zu erfolgen hat. Sie hat vielmehr den Personenkreis mit den Empfängern des Rundschreibens der Beklagten in bestimmbarer Weise bezeichnet. Bei Leistungsklagen muß das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was und wieviel geleistet werden soll (Fasching, LB2 Rz 1044). Der Grundsatz wird von der Rechtsprechung auch auf den als Unterfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs aufzufassenden Widerrufsanspruch (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 68 und die unter FN 114 angegebene Rechtsprechung) angewandt. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel ist aber nicht gegeben, wenn die Festsetzung dritten Personen (etwa den Beklagten, der die Empfänger seines Rundschreibens kennt) überlassen bleibt (SZ 24/294; SZ 25/224 ua). Es kann auch nicht dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Personen oder Personengruppe zu bezeichnen, der gegenüber die titelmäßig umschriebenen Erklärungen abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der erwähnten notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruchs, sondern in gleicher Weise auch den Bestimmtheitserfordernissen nach Paragraph 7, Absatz eins, EO zuwiderliefe (ÖBl 1986, 70). Der auf (nichtöffentlichen) Widerruf herabsetzender Tatsachenbehauptungen Klageberechtigte hat daher die Personen, denen gegenüber diese Behauptungen zu widerrufen sind, namentlich oder sonstwie objektiv individualisierbar, zu bezeichnen. Wenn ihm die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Beklagte nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären. In diesem Fall ist dann auf einen öffentlichen Widerruf zu erkennen, sodaß der Kläger (nur) das Medium zu bezeichnen hat, in dem dieser Widerruf vorzunehmen ist vergleiche SZ 47/23 = ÖBl 1974, 111 - Brillenmacher in Wunderland; Ciresa aaO Rz 92).
Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen nicht die sofortige Abweisung des Widerrufsbegehrens. Das Erstgericht wird daher mit den Parteien die Namen der Empfänger des Rundschreibens der Beklagten vom Juni 1996 zu erörtern und den Kläger anzuleiten haben, diese Namen in das Widerrufs- begehren aufzunehmen. Sollte das mangels Mitwirkung der Beklagten nicht gelingen, dann hätte der Kläger dem Bestimmtheitsgebot durch Angabe der Publikation Rechnung zu tragen, in dem der öffentliche Widerruf vorzunehmen ist. In diesem Umfang war dem Erstgericht daher eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.