Rechtssatz RS0000826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000826
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe.Es kann keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, EO zuwiderliefe.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 630/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 630/85
Veröff: ÖBl 1986,70
- 4 Ob 314/97y
Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 314/97y
- 4 Ob 55/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 55/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000826
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00630_8500000_001