Die Revision gegen einen berufungsgerichtlichen Ausspruch im sogenannten Zulassungsbereich ist auf die Geltendmachung eines nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes beschränkt. Die Revision ist auch nach ihrem Inhalt nicht als Ausführung eines solchen Anfechtungsgrundes zu werten.Die Revision gegen einen berufungsgerichtlichen Ausspruch im sogenannten Zulassungsbereich ist auf die Geltendmachung eines nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes beschränkt. Die Revision ist auch nach ihrem Inhalt nicht als Ausführung eines solchen Anfechtungsgrundes zu werten.
Materiell ist ein Anspruch auf Widerruf einer rechtswidrig geäußerten Erklärung nur insoweit anzuerkennen, als die inhaltliche Rücknahme der abgegebenen Erklärung geeignet ist, dieser sinnvoll entgegenzuwirken. In diesem Sinne wird das Widerrufsbegehren nicht nur nach dem Inhalt der zu widerrufenden öußerung, sondern auch dadurch wesentlich bestimmt, welcher individuell bezeichneten Einzelperson oder welcher nach konkreten Merkmalen bestimmten Personengruppe die Widerrufserklärung zuzugehen habe, um nach der im konkreten Einzelfall erfolgten Verbreitung des zu widerrufenden Erklärungsinhaltes dem Zweck, der geäußerten Erklärung sinnvoll entgegenzuwirken, gerecht zu werden.
Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund vertritt die Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach § 7 Abs 1 UWG seit Jahrzehnten unverändert und ohne Widerspruch der Lehre den wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach § 1330 Abs 2 ABGB anzuwendenden (vgl. ÖBl. 1981, 45) Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären seiVor diesem materiellrechtlichen Hintergrund vertritt die Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG seit Jahrzehnten unverändert und ohne Widerspruch der Lehre den wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB anzuwendenden vergleiche ÖBl. 1981, 45) Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei
(SZ 33/105 = ÖBl. 1961, 29; ÖBl. 1968, 84; ÖBl. 1969, 8; ÖBl. 1969,
86; SZ 47/23 = ÖBl. 1974, 111; ÖBl. 1976, 16; ÖBl. 1981, 45 u.a.).
Das prozeßrechtliche Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 226 Abs 1 ZPO und die Bindung des Gerichtes an das gestellte Begehren gemäß § 405 ZPO sind von dem im Zwangsvollstreckungsfall anzuwendenden Exekutionsmittel unabhängig. Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kann es keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der erwähnten notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 7 Abs 1 EO zuwiderliefe. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich darin, die den dargelegten Grundsätzen entgegenlaufenden Thesen zu vertreten, ohne aber eine die eigene Ansicht stützende Lehre oder Rechtsprechung, Gegensätzlichkeiten in der Rechtsprechung oder eine fehlende Rechtsprechung aufzeigen zu können.Das prozeßrechtliche Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und die Bindung des Gerichtes an das gestellte Begehren gemäß Paragraph 405, ZPO sind von dem im Zwangsvollstreckungsfall anzuwendenden Exekutionsmittel unabhängig. Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kann es keinesfalls dem Titelberechtigten im Vollstreckungsfall überlassen bleiben, einseitig die Person oder Personengruppe zu bestimmen, der gegenüber die titelmäßig umschriebene Erklärung abzugeben sei, weil eine solche blankettartig unbestimmte titelmäßige Verpflichtung nicht nur der erwähnten notwendigen Inhaltsbestimmung des materiellen und verfahrensrechtlichen Widerrufsanspruches, sondern in gleicher Weise auch dem Bestimmtheitserfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, EO zuwiderliefe. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich darin, die den dargelegten Grundsätzen entgegenlaufenden Thesen zu vertreten, ohne aber eine die eigene Ansicht stützende Lehre oder Rechtsprechung, Gegensätzlichkeiten in der Rechtsprechung oder eine fehlende Rechtsprechung aufzeigen zu können.
Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 503 Abs 2 ZPO zulässigen Anfechtungsgrundes war die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Schriftsatzes.Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO zulässigen Anfechtungsgrundes war die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend auf diese Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Schriftsatzes.