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Rechtssatz RS0031928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031928

Geschäftszahl

6Ob630/85

Entscheidungsdatum

28.08.1985

Rechtssatz

Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 630/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 630/85
    Veröff: ÖBl 1986,70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031928

Im RIS seit

28.08.1985

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0060OB00630_8500000_003