Rechtssatz RS0031928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031928
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031928
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00630_8500000_003