Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist zur Ausübung des Gewerbes eines Beraters in Versicherungsangelengenheiten (§ 103 Abs 1 lit b Z 2 GewO) befugt (Beilage 1). Er ließ im Jahr 1984 in den Fachzeitschriften "Der Straßengüterverkehr" (Beilage A) und "Verkehr" (Beilage B) Inserate einschalten, in denen er sich als "Versicherungsmakler" sowie als "CMR u. SVS Spezialist" (Beilage A) bzw. "CMR, SVS und Transportversicherungsspezialist" (Beilage B) bezeichnete.Der Beklagte ist zur Ausübung des Gewerbes eines Beraters in Versicherungsangelengenheiten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, GewO) befugt (Beilage 1). Er ließ im Jahr 1984 in den Fachzeitschriften "Der Straßengüterverkehr" (Beilage A) und "Verkehr" (Beilage B) Inserate einschalten, in denen er sich als "Versicherungsmakler" sowie als "CMR u. SVS Spezialist" (Beilage A) bzw. "CMR, SVS und Transportversicherungsspezialist" (Beilage B) bezeichnete.
Die Klägerin ist die "beauftragte Bearbeitungsstelle" der am "Speditionsversicherungsschein" (SVS) beteiligten Versicherungsgesellschaften. Sie beantragt die Verurteilung des Beklagten, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, er sei "SVS-Spezialist", sofern er nicht gleichzeitig deutlich zum Ausdruck bringe, daß er nicht zur Bearbeitung und Vermittlung derartiger Versicherungen berechtigt ist; außerdem begehrt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in der Zeitschrift "Verkehr". Wie sich schon aus § 39 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) ergebe, beziehe sich der Begriff des "Speditionsversicherungsscheins" (SVS) ausschließlich auf die von der Klägerin vertretene Versicherung; er sei den beteiligten Verkehrskreisen seit langem bekannt und habe insoweit "Verkehrsgeltung" erlangt. Im Gegensatz zur Klägerin, welche allein berechtigt sei, den SVS zu bearbeiten - also Prämienanmeldungen und Schadensmeldungen entgegenzunehmen sowie Schäden zu liquidieren -, sei der Beklagte weder befugt, die den SVS "betreibenden" Versicherungsgesellschaften zu vertreten, noch in der Lage, einen SVS-Versicherungsschutz zu vermitteln. Da nur die Eindeckung einer Speditionsversicherung nach dem SVS gemäß § 41 lit a AÖSp den Spediteur haftungsfrei mache, sei die Bezeichnung des Beklagten als "SVS-Spezialist" zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet.Die Klägerin ist die "beauftragte Bearbeitungsstelle" der am "Speditionsversicherungsschein" (SVS) beteiligten Versicherungsgesellschaften. Sie beantragt die Verurteilung des Beklagten, ab sofort die Behauptung zu unterlassen, er sei "SVS-Spezialist", sofern er nicht gleichzeitig deutlich zum Ausdruck bringe, daß er nicht zur Bearbeitung und Vermittlung derartiger Versicherungen berechtigt ist; außerdem begehrt sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in der Zeitschrift "Verkehr". Wie sich schon aus Paragraph 39, der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) ergebe, beziehe sich der Begriff des "Speditionsversicherungsscheins" (SVS) ausschließlich auf die von der Klägerin vertretene Versicherung; er sei den beteiligten Verkehrskreisen seit langem bekannt und habe insoweit "Verkehrsgeltung" erlangt. Im Gegensatz zur Klägerin, welche allein berechtigt sei, den SVS zu bearbeiten - also Prämienanmeldungen und Schadensmeldungen entgegenzunehmen sowie Schäden zu liquidieren -, sei der Beklagte weder befugt, die den SVS "betreibenden" Versicherungsgesellschaften zu vertreten, noch in der Lage, einen SVS-Versicherungsschutz zu vermitteln. Da nur die Eindeckung einer Speditionsversicherung nach dem SVS gemäß Paragraph 41, Litera a, AÖSp den Spediteur haftungsfrei mache, sei die Bezeichnung des Beklagten als "SVS-Spezialist" zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei, daß ihn die am SVS beteiligten Versicherungsgesellschaften (§ 19 SVS) nicht zu ihrer Vertretung ermächtigt hätten. Das Wort "Speditionsversicherungsschein" sei aber nichts anderes als die Bezeichnung eines besonderen, bei den Spediteuren in Verwendung stehenden Versicherungsvertrages, wie er nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen Versicherern mit zumindest gleichem Deckungsumfang verkauft werde. Die Verweisung des § 39 AÖSp auf den "Speditionsversicherungsschein", in welchem die Klägerin als "beauftragte Bearbeitungsstelle" bezeichnet werde, lasse deutlich erkennen, daß die - den Spediteuren von ihrer Interessenvertretung als Allgemeine Geschäftsbedingungen empfohlenen - AÖSp "nicht mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten Schritt hielten"; die angesprochenen Verkehrskreise würden vielmehr durch dieses unzulässige Empfehlungskartell veranlaßt, ihre Verträge "beim Monopolisten abzuschließen". Für ihre Behauptung, daß der Begriff des "Speditionsversicherungsscheins" (SVS) ausschließlich mit der von der Klägerin vertretenen Versicherung in Verbindung gebracht werde, habe die Klägerin nicht einmal einen Beweis angeboten. Mit der Bezeichnung "SVS-Spezialist" habe der Beklagte lediglich auf seine besonderen Kenntnisse im Bereich der Speditionsversicherung hingewiesen, welche ihn in die Lage versetzten, seine gewerbebehördlich genehmigte Beratungstätigkeit auch im Zusammenhang mit dem von der Klägerin angebotenen SVS auszuüben. Eine Behauptung, daß er den von der Klägerin vermittelten Versicherungsschutz gleichfalls vermitteln könne, sei den beiden Inseraten nicht zu entnehmen. Tatsächlich sei der Beklagte imstande, Speditionsversicherungsscheine der "N*** S***Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei, daß ihn die am SVS beteiligten Versicherungsgesellschaften (Paragraph 19, SVS) nicht zu ihrer Vertretung ermächtigt hätten. Das Wort "Speditionsversicherungsschein" sei aber nichts anderes als die Bezeichnung eines besonderen, bei den Spediteuren in Verwendung stehenden Versicherungsvertrages, wie er nicht nur von der Klägerin, sondern auch von anderen Versicherern mit zumindest gleichem Deckungsumfang verkauft werde. Die Verweisung des Paragraph 39, AÖSp auf den "Speditionsversicherungsschein", in welchem die Klägerin als "beauftragte Bearbeitungsstelle" bezeichnet werde, lasse deutlich erkennen, daß die - den Spediteuren von ihrer Interessenvertretung als Allgemeine Geschäftsbedingungen empfohlenen - AÖSp "nicht mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten Schritt hielten"; die angesprochenen Verkehrskreise würden vielmehr durch dieses unzulässige Empfehlungskartell veranlaßt, ihre Verträge "beim Monopolisten abzuschließen". Für ihre Behauptung, daß der Begriff des "Speditionsversicherungsscheins" (SVS) ausschließlich mit der von der Klägerin vertretenen Versicherung in Verbindung gebracht werde, habe die Klägerin nicht einmal einen Beweis angeboten. Mit der Bezeichnung "SVS-Spezialist" habe der Beklagte lediglich auf seine besonderen Kenntnisse im Bereich der Speditionsversicherung hingewiesen, welche ihn in die Lage versetzten, seine gewerbebehördlich genehmigte Beratungstätigkeit auch im Zusammenhang mit dem von der Klägerin angebotenen SVS auszuüben. Eine Behauptung, daß er den von der Klägerin vermittelten Versicherungsschutz gleichfalls vermitteln könne, sei den beiden Inseraten nicht zu entnehmen. Tatsächlich sei der Beklagte imstande, Speditionsversicherungsscheine der "N*** S***
Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft" und der "Sun Insurance Office Limited" zu verkaufen.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Weder die in § 19 SVS genannten Versicherer noch die Klägerin als deren Vertreterin haben dem Beklagten das Recht eingeräumt, den SVS zu bearbeiten; eine solche Befugnis des Beklagten kann auch aus keinem anderen Rechtsgrund abgeleitet werden.Weder die in Paragraph 19, SVS genannten Versicherer noch die Klägerin als deren Vertreterin haben dem Beklagten das Recht eingeräumt, den SVS zu bearbeiten; eine solche Befugnis des Beklagten kann auch aus keinem anderen Rechtsgrund abgeleitet werden.
Der Beklagte arbeitet mit - zum Teil
ausländischen - Versicherungsgesellschaften zusammen, die Versicherungsverträge iS des § 39 AÖSp anbieten. Solche Speditionsversicherungen, welche nach den Behauptungen des Beklagten zumindest den Deckungsumfang des SVS garantieren, zum Teil aber auch darüber hinausgehen, werden u.a. von der "N***ausländischen - Versicherungsgesellschaften zusammen, die Versicherungsverträge iS des Paragraph 39, AÖSp anbieten. Solche Speditionsversicherungen, welche nach den Behauptungen des Beklagten zumindest den Deckungsumfang des SVS garantieren, zum Teil aber auch darüber hinausgehen, werden u.a. von der "N***
S*** Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft"
(Beilagen E, 4), von der "Sun Insurance Office Limited" (Beilage 2) und von der L*** Transport Assekuranz Versicherungs-Vermittlungsgesellschaft mbH" (Beilage 3) - allerdings in keinem Fall unter der Bezeichnung "Speditionsversicherungsschein" oder "SVS" - angeboten.
Die periodischen Druckschriften "Der Straßengüterverkehr" und "Verkehr" sind im österreichischen Speditionsgewerbe bekannt und somit in der Lage, Spediteure als potentielle Kunden beider Parteien zu erreichen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Beklagte durch die gleichzeitige Verwendung der Bezeichnungen "Versicherungsmakler" und "SVS-Spezialist" zumindest bei einem Teil des fachkundigen Publikums den unrichtigen Eindruck erweckt habe, er sei im Zusammenhang mit dem "SVS" nicht nur zur Beratung, sondern auch zur Vermittlung befugt. Daß aber in den von der Werbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen - also im Güterbeförderungsgewerbe - unter der Bezeichnung "SVS" ganz überwiegend nur die von der Klägerin bearbeitete und vertretene Speditionsversicherung verstanden werde, sei nach den im Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten AÖSp mit ihrem ausdrücklichen Hinweis auf den "Speditionsversicherungsschein" (SVS) nicht zu bezweifeln. Ein absolutes Freihaltebedürfnis an dieser Bezeichnung sei schon deshalb zu verneinen, weil nicht festgestellt werden könne, daß in Österreich auch andere Versicherungsleistungen als "SVS" angeboten würden.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes erweise sich auch die Rechtsrüge der Berufung als nicht begründet. Selbst wenn für die Bezeichnung "Speditionsversicherungsschein" als Wort der Fachsprache ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehen sollte, gelte dies doch keinesfalls für die Abkürzung "SVS", welche von den angesprochenen Verkehrskreisen nur auf die von der Klägerin vertriebene und bearbeitete Versicherungsleistung bezogen werde. Da auch die Mitbewerber der am SVS beteiligten Versicherer diese Verkehrsgeltung respektierten und ihre Leistungen nicht unter der Bezeichnung "SVS" anböten, habe der Beklagte jedenfalls einen Verstoß gegen § 9 Abs 3 UWG zu verantworten, wenn er die nur für die Versicherungsleistungen der Klägerin verkehrsübliche Bezeichnung "SVS" auch für sein eigenes Angebot verwende.Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes erweise sich auch die Rechtsrüge der Berufung als nicht begründet. Selbst wenn für die Bezeichnung "Speditionsversicherungsschein" als Wort der Fachsprache ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehen sollte, gelte dies doch keinesfalls für die Abkürzung "SVS", welche von den angesprochenen Verkehrskreisen nur auf die von der Klägerin vertriebene und bearbeitete Versicherungsleistung bezogen werde. Da auch die Mitbewerber der am SVS beteiligten Versicherer diese Verkehrsgeltung respektierten und ihre Leistungen nicht unter der Bezeichnung "SVS" anböten, habe der Beklagte jedenfalls einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu verantworten, wenn er die nur für die Versicherungsleistungen der Klägerin verkehrsübliche Bezeichnung "SVS" auch für sein eigenes Angebot verwende.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Beklagten mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Beklagten mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.