Gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem dieser die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz auch hinsichtlich des Beseitigungsanspruches anstrebt.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Da der Beklagte den das Verbot der weiteren Inverkehrsetzung der Werbeschriften betreffenden Teil der einstweiligen Verfügung nicht mehr bekämpft, ist von einem den Unterlassungsanspruch begründenden Wettbewerbsverstoß des Beklagten auszugehen. Zu untersuchen ist daher nur noch, ob der die Beseitigung betreffende Sicherungsanspruch des Klägers einer Gefährdungsbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedarf. Der Auffassung des Rekursgerichtes, der Beseitigungsanspruch sei ein zum Unterlassungsbegehren nicht gehörendes Leistungsbegehren und falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 24 UWG, kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß dem § 15 UWG umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften dieses Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen. Man unterscheidet zwischen einem Unterlassungsanspruch im weiteren Sinn und den auf Unterlassung künftiger Störungen oder Eingriffe gerichteten Unterlassungsanspruch im engeren Sinn. Der erstgenannte Anspruch umfaßt den zweitgenannten Anspruch, ferner den Beseitigungs- und den Urteilsveröffentlichungsanspruch (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85). Im Gegensatz zu dem die Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen anstrebenden Unterlassungsanspruch im engeren Sinn dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wenn daher das widerrechtliche Verhalten des Störers einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des UWG widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen (Hohenecker-Friedl, aaO, 87). Da gemäß dem § 24 UWG zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden können, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen (nämlich die Bescheinigung der Gefährdung des Anspruches) nicht zutreffen, aus den dargelegten Gründen der Beseitigungsanspruch aber einen Bestandteil des Unterlassungsanspruches im weiteren Sinn bildet, ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes eine Bescheinigung der Gefährdung des Beseitigunsanspruches nicht erforderlich.Da der Beklagte den das Verbot der weiteren Inverkehrsetzung der Werbeschriften betreffenden Teil der einstweiligen Verfügung nicht mehr bekämpft, ist von einem den Unterlassungsanspruch begründenden Wettbewerbsverstoß des Beklagten auszugehen. Zu untersuchen ist daher nur noch, ob der die Beseitigung betreffende Sicherungsanspruch des Klägers einer Gefährdungsbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO bedarf. Der Auffassung des Rekursgerichtes, der Beseitigungsanspruch sei ein zum Unterlassungsbegehren nicht gehörendes Leistungsbegehren und falle daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, UWG, kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß dem Paragraph 15, UWG umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften dieses Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen. Man unterscheidet zwischen einem Unterlassungsanspruch im weiteren Sinn und den auf Unterlassung künftiger Störungen oder Eingriffe gerichteten Unterlassungsanspruch im engeren Sinn. Der erstgenannte Anspruch umfaßt den zweitgenannten Anspruch, ferner den Beseitigungs- und den Urteilsveröffentlichungsanspruch (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85). Im Gegensatz zu dem die Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen anstrebenden Unterlassungsanspruch im engeren Sinn dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wenn daher das widerrechtliche Verhalten des Störers einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfaßt der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des UWG widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen (Hohenecker-Friedl, aaO, 87). Da gemäß dem Paragraph 24, UWG zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden können, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen (nämlich die Bescheinigung der Gefährdung des Anspruches) nicht zutreffen, aus den dargelegten Gründen der Beseitigungsanspruch aber einen Bestandteil des Unterlassungsanspruches im weiteren Sinn bildet, ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes eine Bescheinigung der Gefährdung des Beseitigunsanspruches nicht erforderlich.
Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in seinem abweislichen Teil im Sinne des begehrten Gebotes der Beseitigung der noch vorhandenen Exemplare der Werbeschriften abzuändern. Hiebei war allerdings der vom Kläger verwendete Begriff des „Beseitigens“ näher zu präzisieren. Der Beseitigungsanspruch kann auch zur Vernichtung der davon betroffenen Gegenstände führen, sofern die Beseitigung nicht anders möglich ist. Liegt der Wettbewerbsverstoß im Inhalt von Drucksorten begründet, muß dem Störer die Möglichkeit geboten werden, den Inhalt zu ändern und die Drucksorten dann wieder zu benützen (vgl ÖBl 1969,36). Da eine Beseitigung der inkriminierten Bezeichnung der Schischule des Beklagten sowohl hinsichtlich beider in Rede stehenden Versionen drucktechnisch möglich scheint, genügt das Gebot, die betreffenden Exemplare der wettbewerbswidrigen Werbeschriften (Beilagen B und C) aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. Hohenecker-Friedl, aaO 87). Im Hinblick auf das damit übereinstimmende Klagevorbringen liegt nur eine Präzisierung des Begehrens vor, sodaß sich die Abweisung eines Mehrbegehrens erübrigt.Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in seinem abweislichen Teil im Sinne des begehrten Gebotes der Beseitigung der noch vorhandenen Exemplare der Werbeschriften abzuändern. Hiebei war allerdings der vom Kläger verwendete Begriff des „Beseitigens“ näher zu präzisieren. Der Beseitigungsanspruch kann auch zur Vernichtung der davon betroffenen Gegenstände führen, sofern die Beseitigung nicht anders möglich ist. Liegt der Wettbewerbsverstoß im Inhalt von Drucksorten begründet, muß dem Störer die Möglichkeit geboten werden, den Inhalt zu ändern und die Drucksorten dann wieder zu benützen vergleiche ÖBl 1969,36). Da eine Beseitigung der inkriminierten Bezeichnung der Schischule des Beklagten sowohl hinsichtlich beider in Rede stehenden Versionen drucktechnisch möglich scheint, genügt das Gebot, die betreffenden Exemplare der wettbewerbswidrigen Werbeschriften (Beilagen B und C) aus dem Verkehr zu ziehen vergleiche Hohenecker-Friedl, aaO 87). Im Hinblick auf das damit übereinstimmende Klagevorbringen liegt nur eine Präzisierung des Begehrens vor, sodaß sich die Abweisung eines Mehrbegehrens erübrigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 393 Abs. 1, 402, 78 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 393, Absatz eins, 402, 78, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO begründet.