Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge hinsichtlich des Unterlassungsanspruches geht die beklagte Partei selbst davon aus, daß die Firmen „ähnlich“ seien. Der Vergleich der vollständigen Firmenwortlaute zeige aber, daß die Firma der klagenden Partei auf einen reinen Handelsbetrieb, jene der beklagten Partei dagegen auf einen Dienstleistungsbetrieb hinweise. Daraus ergebe sich, daß verschiedene Verkehrskreise angesprochen würden. Das hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, weil dann, wenn in einem Rechtsmittel ein Rechtsirrtum geltend gemacht wurde, das Rechtsmittelgericht die Rechtsfrage nach allen Richtungen überprüfen müsse.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es zwar grundsätzlich genügt, daß die Rechtsrüge hinsichtlich irgend einer Rechtsfrage ausgeführt ist, um bei der Erledigung des Rechtsmittels alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte beachten zu müssen (SZ 41/68, RZ 1969/52 ua). Dies setzt aber voraus, daß die Ausführung der Rechtsrüge in gesetzmäßiger Weise erfolgte. Das ist nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelwerber hiebei nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht und der Erörterung der Rechtsfrage einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde legt (EvBl 1967/64 ua). Wurde die Rechtsrüge in der Berufung überhaupt nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend erhoben, ist das Berufungsgericht zu einer rechtlichen Überprüfung weder verpflichtet noch berechtigt (JBl 1958 182, 3 Ob 29/77). Die Rechtsrüge kann dann auch im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben werden (EvBl 1951/268, 1954/345, 1967/64, 3 Ob 29/77 ua).
Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche gilt dies hinsichtlich jener Ansprüche, die im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß mit Rechtsrüge bekämpft wurden auch dann, wenn die Rechtsrüge hinsichtlich eines oder mehrerer anderer Ansprüche dem Gesetze gemäß ausgeführt wurde. Die Ausführung der Rechtsrüge zu einem oder zu mehreren der erhobenen Ansprüche führt nicht dazu, daß auch jene auf ihre gesetzliche Berechtigung zu überprüfen sind, die mit keiner ordnungsgemäßen Rechtsrüge bekämpft wurden (4 Ob 520/76, ähnlich 1 Ob 813/53). Auf die Rechtsrüge der Revision zum Unterlassungsanspruch ist daher trotz des Umstandes nicht einzugehen, daß der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung in der Berufung mit einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge bekämpft wurde und im Revisionsverfahren neuerlich bekämpft wird.
Es ist nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, daß die Behauptung der Revision, das Angebot der Streitteile sei „grundsätzlich verschieden“, mit der Feststellung des Erstgerichtes in Widerspruch steht, wonach die klagende Partei neben dem Verkauf ihrer Produkte auch Montagearbeiter mit eigenen Dienstnehmern für die von ihr vertriebenen Produkte auf Baustellen durchführt und die beklagte Partei das Baumeistergewerbe betreibt, also auch Bauarbeiten ausführt. Von einer durchgreifenden Warenverschiedenheit, die einen Zusammenstoß auf demselben Absatzmarkt und die Gefahr der irrigen Annahme, daß es sich um Waren oder Leistungen aus demselben Unternehmen oder doch aus Unternehmen handle, zwischen denen besondere Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen, nicht besorgen ließ (siehe dazu ÖBl 1956 17, 1969 11, 1970 102), kann daher beim festgestellten Sachverhalt nicht gesprochen werden. Schon damit ist allen Ausführungen der Revision gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr der Boden entzogen.
Gegen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung macht die beklagte Partei im wesentlichen geltend, daß der angesprochene Interessentenkreis durch „andere Unternehmer der Bauwirtschaft“ begrenzt sei, sodaß die Veröffentlichung des Urteiles in einer Fachzeitung der Bauwirtschaft genügt hatte, die gesamte Bevölkerung werde durch Veröffentlichungen in Zeitungen nie erreicht werden können.
Demgegenüber ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Urteilsveröffentlichung die verletzten Interessen der klagenden Partei wieder hergestellt und eine allenfalls durch die wettbewerbswidrige Handlung der beklagten Partei entstandene unrichtige Meinung über die geschäftlichen Verhältnisse berichtigt werden soll. Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG dient dazu, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, daß sie weiter um sich greift. Sie dient daher zur Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße steht (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 88, SZ 27/119, ÖBl 1976 25, 1975 43, 1969 8, 88, 91, 92, 4 Ob 335/76, 4 Ob 413/77 ua). Der Behauptung der beklagten Partei, der angesprochene Interessentenkreis sei durch „andere Unternehmer der Bauwirtschaft sachlich begrenzt“, muß entgegengehalten werden, daß die Firmen der Streitteile im Handelsregister eingetragen sind, sodaß sie jedermann bekannt werden können, und daß als angesprochene Interessenten auch Auftraggeber für Bauten sowie - insbesondere mit Rücksicht auf die festgestellten finanziellen Schwierigkeiten eines vom Geschäftsführer der beklagten Partei geleiteten Unternehmens - auch Personen in Frage kommen, die sich für die finanzielle Lage und die Kreditwürdigkeit der klagenden Partei interessieren. Schon aus diesen Überlegungen geht die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in 3 Tageszeitungen beim festgestellten Sachverhalt keineswegs über eine angemessene Wahrung der schutzwürdigen Interessen der klagenden Partei an einer ausreichenden Aufklärung des Publikums hinaus.Demgegenüber ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Urteilsveröffentlichung die verletzten Interessen der klagenden Partei wieder hergestellt und eine allenfalls durch die wettbewerbswidrige Handlung der beklagten Partei entstandene unrichtige Meinung über die geschäftlichen Verhältnisse berichtigt werden soll. Die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, UWG dient dazu, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung hervorgerufene unrichtige Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, daß sie weiter um sich greift. Sie dient daher zur Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße steht (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 88, SZ 27/119, ÖBl 1976 25, 1975 43, 1969 8, 88, 91, 92, 4 Ob 335/76, 4 Ob 413/77 ua). Der Behauptung der beklagten Partei, der angesprochene Interessentenkreis sei durch „andere Unternehmer der Bauwirtschaft sachlich begrenzt“, muß entgegengehalten werden, daß die Firmen der Streitteile im Handelsregister eingetragen sind, sodaß sie jedermann bekannt werden können, und daß als angesprochene Interessenten auch Auftraggeber für Bauten sowie - insbesondere mit Rücksicht auf die festgestellten finanziellen Schwierigkeiten eines vom Geschäftsführer der beklagten Partei geleiteten Unternehmens - auch Personen in Frage kommen, die sich für die finanzielle Lage und die Kreditwürdigkeit der klagenden Partei interessieren. Schon aus diesen Überlegungen geht die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in 3 Tageszeitungen beim festgestellten Sachverhalt keineswegs über eine angemessene Wahrung der schutzwürdigen Interessen der klagenden Partei an einer ausreichenden Aufklärung des Publikums hinaus.
Wenn auch keine absolute Sicherheit besteht, daß dadurch jede durch den wettbewerbswidrigen Gebrauch des Firmenbestandteiles „P*“ hervorgerufene irrige Meinung beseitigt oder hintangehalten werden kann, so muß doch der klagenden Partei zugebilligt werden, daß sie dies in einem angemessenen Maß erreichen kann.
Der Revision mußte daher auch hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.