Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 4. 1947 bis 30. 6. 1969 beschäftigt. Im Jahre 1956 war er definitiv gestellt worden. Mit 1. 7. 1969 wurde er auf sein Ansuchen gemäß § 12 des Pensionsstatuts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer in den dauernden Ruhestand versetzt.Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 4. 1947 bis 30. 6. 1969 beschäftigt. Im Jahre 1956 war er definitiv gestellt worden. Mit 1. 7. 1969 wurde er auf sein Ansuchen gemäß Paragraph 12, des Pensionsstatuts der Burgenländischen Landwirtschaftskammer in den dauernden Ruhestand versetzt.
Der Kläger begehrt unter Berufung auf § 22 der Bezugsordnung für die Angestellten der Beklagten eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes im Ausmaß von 9 Monatsgehältern (= S 87.606.-). Das weitere auf Zahlung von S 3374.28 an Urlaubsentschädigung und von S 18.000.- als Gehaltsdifferenz aus dem Titel der Nichtanrechnung seiner Militärdienstzeiten sowie das auf Feststellung seines Rechtes auf Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe gerichtete Begehren zog er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurück.Der Kläger begehrt unter Berufung auf Paragraph 22, der Bezugsordnung für die Angestellten der Beklagten eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes im Ausmaß von 9 Monatsgehältern (= S 87.606.-). Das weitere auf Zahlung von S 3374.28 an Urlaubsentschädigung und von S 18.000.- als Gehaltsdifferenz aus dem Titel der Nichtanrechnung seiner Militärdienstzeiten sowie das auf Feststellung seines Rechtes auf Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe gerichtete Begehren zog er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurück.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und wendet ein, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, weil er eine Pension erhalte. Aus der Systematik der Dienstpragmatik für die Angestellten der Beklagten ergebe sich, daß der § 22 der Bezugsordnung die Worte "und definitiven" nur versehentlich enthalten habe. Dieser Schreibfehler sei noch vor der Pensionierung des Klägers aus der Dienstpragmatik ausgeschieden worden. Im übrigen setze § 22 der Bezugsordnung das vollkommene Ausscheiden aus dem Dienstverband voraus. Der Übergang in den Pensionsstatus bedeute jedoch kein vollkommenes Ausscheiden aus dem Dienstverband.Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und wendet ein, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, weil er eine Pension erhalte. Aus der Systematik der Dienstpragmatik für die Angestellten der Beklagten ergebe sich, daß der Paragraph 22, der Bezugsordnung die Worte "und definitiven" nur versehentlich enthalten habe. Dieser Schreibfehler sei noch vor der Pensionierung des Klägers aus der Dienstpragmatik ausgeschieden worden. Im übrigen setze Paragraph 22, der Bezugsordnung das vollkommene Ausscheiden aus dem Dienstverband voraus. Der Übergang in den Pensionsstatus bedeute jedoch kein vollkommenes Ausscheiden aus dem Dienstverband.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und gelangte zu folgenden Tatsachenfeststellungen: Beim Eintritt des Klägers in den Dienst der Beklagten habe für deren Angestellte die mit 1. 1. 1934 in Wirksamkeit getretene Dienstpragmatik, die seit 1. 5. 1933 wirksame Bezugsordnung und das seit 1. 1. 1930 in Kraft getretene Pensionsstatut gegolten. Die Dienstpragmatik habe in ihrem § 34 Abs 1 vorgesehen, daß der Dienstverband eines definitiven Angestellten außer dem Fall des Todes a) durch Dienstverzicht, b) durch Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, c) durch die Dienstentlassung aufgehoben werde. Im § 28 der damaligen Bezugsordnung sei bestimmt worden, daß den definitiven Angestellten eine Abfertigung gebühre, wenn sie mit Zustimmung des Dienstgebers das Dienstverhältnis auflösen, daß der Anspruch auf Abfertigung jedoch entfalle, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses ein Ruhegenuß auf Grund der Bezugsordnung oder eines Einzelvertrages anfallen.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und gelangte zu folgenden Tatsachenfeststellungen: Beim Eintritt des Klägers in den Dienst der Beklagten habe für deren Angestellte die mit 1. 1. 1934 in Wirksamkeit getretene Dienstpragmatik, die seit 1. 5. 1933 wirksame Bezugsordnung und das seit 1. 1. 1930 in Kraft getretene Pensionsstatut gegolten. Die Dienstpragmatik habe in ihrem Paragraph 34, Absatz eins, vorgesehen, daß der Dienstverband eines definitiven Angestellten außer dem Fall des Todes a) durch Dienstverzicht, b) durch Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand, c) durch die Dienstentlassung aufgehoben werde. Im Paragraph 28, der damaligen Bezugsordnung sei bestimmt worden, daß den definitiven Angestellten eine Abfertigung gebühre, wenn sie mit Zustimmung des Dienstgebers das Dienstverhältnis auflösen, daß der Anspruch auf Abfertigung jedoch entfalle, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses ein Ruhegenuß auf Grund der Bezugsordnung oder eines Einzelvertrages anfallen.
In den dem Jahr 1946 folgenden Jahren habe die Vollversammlung der Beklagten, veranlaßt durch Änderung der Bezüge der öffentlich Bediensteten und die Einführung des ASVG, nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat eine neue Pensionsordnung und eine neue Bezugsordnung, die mit 1. 7. 1957, sowie eine Dienstordnung und eine Titelordnung beschlossen, die beide mit 1. 1. 1960 in Kraft treten sollten. § 22 dieser Bezugsordnung bestimme: "Den vertragsmäßigen und definitiven Beschäftigten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer gebühren Abfertigungen bei Lösung des Dienstverbandes nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung." Die Bestimmung, daß auch den definitiven Angestellten bei Versetzung in den Ruhestand Abfertigungen zustehen sollten, sei von niemandem, auch nicht vom Betriebsrat, verlangt worden. Wieso die Worte "und definitiven" in die Bezugsordnung Eingang gefunden haben, habe sich nicht mehr aufklären lassen. Als der Kläger diese Bestimmung gelesen habe, sei er der Meinung gewesen, daß ihm auch bei Übertritt in den dauernden Ruhestand die Abfertigung gebühre, weil er die Pensionsbeiträge sowieso bezahlt habe.In den dem Jahr 1946 folgenden Jahren habe die Vollversammlung der Beklagten, veranlaßt durch Änderung der Bezüge der öffentlich Bediensteten und die Einführung des ASVG, nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat eine neue Pensionsordnung und eine neue Bezugsordnung, die mit 1. 7. 1957, sowie eine Dienstordnung und eine Titelordnung beschlossen, die beide mit 1. 1. 1960 in Kraft treten sollten. Paragraph 22, dieser Bezugsordnung bestimme: "Den vertragsmäßigen und definitiven Beschäftigten der Burgenländischen Landwirtschaftskammer gebühren Abfertigungen bei Lösung des Dienstverbandes nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung." Die Bestimmung, daß auch den definitiven Angestellten bei Versetzung in den Ruhestand Abfertigungen zustehen sollten, sei von niemandem, auch nicht vom Betriebsrat, verlangt worden. Wieso die Worte "und definitiven" in die Bezugsordnung Eingang gefunden haben, habe sich nicht mehr aufklären lassen. Als der Kläger diese Bestimmung gelesen habe, sei er der Meinung gewesen, daß ihm auch bei Übertritt in den dauernden Ruhestand die Abfertigung gebühre, weil er die Pensionsbeiträge sowieso bezahlt habe.
Die neue Dienstpragmatik, bestehend aus der Dienstordnung, der Bezugsordnung, der Titelordnung und der Pensionsordnung, sei der Burgenländischen Landesregierung zur Genehmigung zwar vorgelegt, bisher aber nicht genehmigt worden.
Am 19. 7. 1968 habe die Vollversammlung der Beklagten beschlossen, daß im § 22 der Bezugsordnung die Worte "und definitiven" gestrichen werden, und zwar rückwirkend mit 1. 1. 1968. Diese Streichung und ihr Wirksamkeitsbeginn sei mit Rundschreiben vom 23. 7. 1968 allen Beschäftigten der Beklagten ohne Angabe einer Begründung bekanntgegeben worden. Der Kläger habe diese Bekanntgabe im August 1968 zur Kenntnis genommen, sei aber der Meinung gewesen, daß die Änderung nur für künftig eintretende bzw zu pragmatisierende Angestellte gelten sollte.Am 19. 7. 1968 habe die Vollversammlung der Beklagten beschlossen, daß im Paragraph 22, der Bezugsordnung die Worte "und definitiven" gestrichen werden, und zwar rückwirkend mit 1. 1. 1968. Diese Streichung und ihr Wirksamkeitsbeginn sei mit Rundschreiben vom 23. 7. 1968 allen Beschäftigten der Beklagten ohne Angabe einer Begründung bekanntgegeben worden. Der Kläger habe diese Bekanntgabe im August 1968 zur Kenntnis genommen, sei aber der Meinung gewesen, daß die Änderung nur für künftig eintretende bzw zu pragmatisierende Angestellte gelten sollte.
Diesen festgestellten Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht rechtlich dahin, daß die mit 1. 1. 1957 in Kraft getretene Bezugsordnung gemäß § 26 Abs 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland vom 13. 3. 1925, LGBl 32, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedurft hätte, daß jedoch die Beklagte in ihrem Recht, als Dienstgeberin Dienstverträge abzuschließen, nicht gehindert sei und daß daher die an sich ungültige Dienst- und Bezugsordnung die Grundlage für die Ergänzung der Einzeldienstverträge darstelle. Dies bedeute, daß die günstigeren Bestimmungen dieser neuen Dienst- und Bezugsordnung für die Dauer ihrer Unwirksamkeit als stillschweigend vereinbart Anwendung zu finden haben. Doch könne der erhobene Anspruch auf Abfertigung schon aus dem Wortlaut des § 22 BO nicht abgeleitet werden, da eine Lösung des Dienstverbandes bei Versetzung in den Ruhestand nicht gegeben sei. Die Abfertigung setze die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, der Anspruch darauf entstehe erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Die Pensionierung hingegen stehe nicht am Ende des Dienstverhältnisses, sondern am Ende der Dienstleistung; ihre Fälligkeit trete wohl auch mit dem Ende des eigentlichen Dienstverhältnisses ein, doch bleibe der Arbeitsvertrag als solcher, wenn auch in geänderter Form, bestehen. Die Ruhestandsversetzung bedeute somit eine Modifizierung des Arbeitsverhältnisses, woraus sich wichtige Aufschlüsse für das weitere Verhalten des Arbeitnehmers ergeben. So treffe ihn auch nach der Ruhestandsversetzung eine beschränkte Treuepflicht. Auch die Frage, ob auf Grund der Dienst- oder der Bezugsordnung eine Abfertigung neben dem Ruhegenuß als vereinbart angenommen werden könne, sei zu verneinen. Wenn § 34 der Dienstordnung 1960 von der Aufhebung des Dienstverhältnisses spreche, meine sie nicht in allen Fällen, insbesondere nicht im Fall des Abs 1 lit b, die vollständige Auflösung des Dienstverhältnisses sondern ganz allgemein die Beendigung der Dienstleistung, wofür letztlich auch die Überschrift des § 34 "Dienstende" spreche. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß ein Anspruch auf eine Abfertigung vor der im Jahre 1968 erfolgten Änderung des § 22 BO wohl auch für definitive Beschäftigte bestanden habe, jedoch nur insoweit, als ihr Dienstverhältnis vollständig aufgelöst wurde, wenn also keinerlei Rechtsbeziehungen mehr zwischen den Vertragsparteien verblieben. Ein solcher Fall sei denkbar bei der einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines definitiv Beschäftigten. Der Anspruch sei also zu verneinen, ohne daß auf die Frage, ob die Worte "und definitiven" auf einem Schreibfehler oder auf einem Irrtum beruhte, eingegangen werden müsse.Diesen festgestellten Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht rechtlich dahin, daß die mit 1. 1. 1957 in Kraft getretene Bezugsordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland vom 13. 3. 1925, Landesgesetzblatt 32, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedurft hätte, daß jedoch die Beklagte in ihrem Recht, als Dienstgeberin Dienstverträge abzuschließen, nicht gehindert sei und daß daher die an sich ungültige Dienst- und Bezugsordnung die Grundlage für die Ergänzung der Einzeldienstverträge darstelle. Dies bedeute, daß die günstigeren Bestimmungen dieser neuen Dienst- und Bezugsordnung für die Dauer ihrer Unwirksamkeit als stillschweigend vereinbart Anwendung zu finden haben. Doch könne der erhobene Anspruch auf Abfertigung schon aus dem Wortlaut des Paragraph 22, BO nicht abgeleitet werden, da eine Lösung des Dienstverbandes bei Versetzung in den Ruhestand nicht gegeben sei. Die Abfertigung setze die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, der Anspruch darauf entstehe erst mit dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Die Pensionierung hingegen stehe nicht am Ende des Dienstverhältnisses, sondern am Ende der Dienstleistung; ihre Fälligkeit trete wohl auch mit dem Ende des eigentlichen Dienstverhältnisses ein, doch bleibe der Arbeitsvertrag als solcher, wenn auch in geänderter Form, bestehen. Die Ruhestandsversetzung bedeute somit eine Modifizierung des Arbeitsverhältnisses, woraus sich wichtige Aufschlüsse für das weitere Verhalten des Arbeitnehmers ergeben. So treffe ihn auch nach der Ruhestandsversetzung eine beschränkte Treuepflicht. Auch die Frage, ob auf Grund der Dienst- oder der Bezugsordnung eine Abfertigung neben dem Ruhegenuß als vereinbart angenommen werden könne, sei zu verneinen. Wenn Paragraph 34, der Dienstordnung 1960 von der Aufhebung des Dienstverhältnisses spreche, meine sie nicht in allen Fällen, insbesondere nicht im Fall des Absatz eins, Litera b,, die vollständige Auflösung des Dienstverhältnisses sondern ganz allgemein die Beendigung der Dienstleistung, wofür letztlich auch die Überschrift des Paragraph 34, "Dienstende" spreche. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, daß ein Anspruch auf eine Abfertigung vor der im Jahre 1968 erfolgten Änderung des Paragraph 22, BO wohl auch für definitive Beschäftigte bestanden habe, jedoch nur insoweit, als ihr Dienstverhältnis vollständig aufgelöst wurde, wenn also keinerlei Rechtsbeziehungen mehr zwischen den Vertragsparteien verblieben. Ein solcher Fall sei denkbar bei der einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines definitiv Beschäftigten. Der Anspruch sei also zu verneinen, ohne daß auf die Frage, ob die Worte "und definitiven" auf einem Schreibfehler oder auf einem Irrtum beruhte, eingegangen werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.