Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Frage der Legitimation der klagenden Partei und des (objektiven) Verstoßes der beklagten Partei gegen die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes und der Wiener Ladenschlußverordnung vom Rekursgericht richtig gelöst wurden. Dazu genügt es somit auf dessen zutreffende Begründung zu verweisen.
Richtig ist auch, daß die Vorschriften über die Ladenschlußzeiten vor allem in der deutschen Lehre und Rechtsprechung als „wertneutrale“ Vorschriften angesehen werden, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen werden, aber weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen sollen noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen, wie etwa dem Schutz der Volksgesundheit oder dem Schutz der Rechtspflege und ähnlichem, dienen (Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 657). Allerdings wird hervorgehoben, daß die Abgrenzung ob eine Vorschrift wertneutral oder wertbezogen ist, oft zweifelhaft sein kann (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 655). Je mehr eine Vorschrift Einfluß auf den Wettbewerb besitze, desto eher werde ihre Verletzung dem Leitbild des Leistungswettbewerbes widersprechen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 659). Eine gegen eine wertneutrale Vorschrift verstoßende Handlung sei gewöhnlich unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteiles im Wettbewerb sittenwidrig. Es genüge nicht, daß der Wettbewerber aus dem Gesetzesverstoß einen Vorteil erlangt habe, weil es sich dabei um eine typische Folge des Gesetzesverstoßes handle; erst wenn er sich bewußt und planmäßig über eine wertneutrale Vorschrift hinwegsetze, um sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, führe die Mißachtung der Vorschrift auch zu einem Verstoß gegen § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 657, 659). „Planmäßiges“ Handeln bedeute mehr als „bewußtes“ Handeln. Ein planmäßiges Handeln werde sich in der Regel nicht in einem einmaligen Handeln erschöpfen, sondern in mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen bestehen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 158). Es wird aber auch auf die Vielheit der möglichen Bedeutungen des Ausdruckes „planmäßig“ hingewiesen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 159). In Österreich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBl 1974 106 ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes keineswegs nur eine wertneutrale Ordnungsvorschrift darstellten, sondern auch einer unmittelbaren Beschränkung des Wettbewerbes im Bereich des Handels dienten. Dasselbe muß auch für die Vorschriften über den Ladenschluß gelten, weil diese ebenso einen unmittelbaren und wesentlichen Einfluß auf den Wettbewerb haben, sodaß ihre Übertretung einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Wird eine solche Vorschrift fortgesetzt übertreten, ohne daß dies durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt werden kann, so wird in aller Regel auch ein „planmäßiges“ Verhalten anzunehmen sein. Der Zweck dieses planmäßigen Verhaltens kann nur darin gesehen werden, sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Damit ist aber das Verhalten als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG zu beurteilen (vgl. ÖBl 1972 50, 1971 125 u.a.). Diese Absicht und die Planmäßigkeit des Handelns kommt objektiv so stark zum Ausdruck, daß es des Nachweises eines besonderen darauf gerichteten Willens nicht mehr bedarf, so wie sich der besondere Nachweis einer bestehenden Wettbewerbsabsicht erübrigen kann, wenn der objektive Charakter einer Wettbewerbshandlung entsprechend stark und eindeutig ist (ÖBl 1966 5, 1957 25 ua). Die beklagte Partei hat im vorliegenden Fall so unzureichende Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Ladenschluß bei anderen Waren als Lebensmitteln getroffen, daß eine ständige und fortgesetzte Verletzung dieser Vorschriften geradezu unausbleiblich war. So wird beim Haupteingang der Geschäftsschluß mit 18 Uhr 30 ohne Hinweis darauf, daß dieser nur für die Lebensmittel gilt, der Geschäftsschluß für die anderen Waren aber um 18 Uhr ist, auffällig angekündigt, während die Anschläge, in denen darauf hingewiesen wird, daß andere Waren als Lebensmittel nach 18 Uhr nicht mehr abgegeben werden dürfen, so unauffällig sind, daß sie von Dr. D*, V* und S* bei den Besuchen der Verkaufsräume der beklagten Partei nicht gesehen wurden und bei einer besonderen Nachforschung nach diesen Anschlägen nur mit Mühe einer dieser Anschläge gefunden werden konnte. Vor allem, aber hat das zur Überwachung und zum Aufräumen bei den Nichtlebensmitteln verbleibende Personal keine Weisung, Kunden nach 18 Uhr nicht mehr zu beraten. Das Personal ist auch darüber, daß in diesen Abteilungen ein Geschäftsschluß um 18 Uhr vorgeschrieben ist und diese Vorschriften eingehalten werden müssen, offensichtlich nicht oder nicht ausreichend unterrichtet, weil eine Verkäuferin in einer Nichtlebensmittelabteilung am 11. Dezember 1975 gegenüber Dr. D* erklärte, der Geschäftsschluß in dieser Abteilung sei um 18 Uhr 30. Schließlich wird die Beleuchtung auch in den Nichtlebensmittelabteilungen erst um 18 Uhr 30 verringert und das Ende der Verkaufszeit nur um 18 Uhr 30, nicht aber auch um 18 Uhr für die Nichtlebensmittelabteilungen angekündigt. Damit wird bei den Kunden der Eindruck erweckt, daß sie nach 18 Uhr auch noch andere Waren als Lebensmittel kaufen können, und ihnen dieser Kauf auch tatsächlich ermöglicht. Der Verkauf von Nichtlebensmitteln ist somit in einer Art eingerichtet, daß die dabei vorkommenden Verletzungen der Vorschriften über den Ladenschluß in einer Weise erfolgen, die sie als einen fortgesetzten Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs kennzeichnen. Die beklagte Partei gibt mit ihrer Behauptung in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, der Verkauf sei so eingerichtet, daß die Abgabe von Nichtlebensmitteln nach 18 Uhr unvermeidlich sei, selbst zu, daß die Übertretung der Vorschriften über den Ladenschluß bei den Nichtlebensmitteln einkalkuliert ist und bewußt vorgenommen wird, da sie trotz Kenntnis der Unzulänglichkeit der Maßnahmen zur Einhaltung der Ladenschlußzeit weitere Maßnahmen und Anordnungen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften unterlassen hat. Die vorgekommenen Verstöße gegen die Vorschriften über den Ladenschluß sind daher als eine bewußte und planmäßige Verletzung dieser Vorschriften zur Erlangung eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprungs im Wettbewerb zu bezeichnen. Sie sind daher sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.Richtig ist auch, daß die Vorschriften über die Ladenschlußzeiten vor allem in der deutschen Lehre und Rechtsprechung als „wertneutrale“ Vorschriften angesehen werden, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen werden, aber weder einem sittlichen Gebot Geltung verschaffen sollen noch dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter oder Interessen, wie etwa dem Schutz der Volksgesundheit oder dem Schutz der Rechtspflege und ähnlichem, dienen (Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 657). Allerdings wird hervorgehoben, daß die Abgrenzung ob eine Vorschrift wertneutral oder wertbezogen ist, oft zweifelhaft sein kann (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 655). Je mehr eine Vorschrift Einfluß auf den Wettbewerb besitze, desto eher werde ihre Verletzung dem Leitbild des Leistungswettbewerbes widersprechen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 659). Eine gegen eine wertneutrale Vorschrift verstoßende Handlung sei gewöhnlich unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteiles im Wettbewerb sittenwidrig. Es genüge nicht, daß der Wettbewerber aus dem Gesetzesverstoß einen Vorteil erlangt habe, weil es sich dabei um eine typische Folge des Gesetzesverstoßes handle; erst wenn er sich bewußt und planmäßig über eine wertneutrale Vorschrift hinwegsetze, um sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, führe die Mißachtung der Vorschrift auch zu einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 657, 659). „Planmäßiges“ Handeln bedeute mehr als „bewußtes“ Handeln. Ein planmäßiges Handeln werde sich in der Regel nicht in einem einmaligen Handeln erschöpfen, sondern in mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen bestehen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 158). Es wird aber auch auf die Vielheit der möglichen Bedeutungen des Ausdruckes „planmäßig“ hingewiesen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 159). In Österreich hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBl 1974 106 ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes keineswegs nur eine wertneutrale Ordnungsvorschrift darstellten, sondern auch einer unmittelbaren Beschränkung des Wettbewerbes im Bereich des Handels dienten. Dasselbe muß auch für die Vorschriften über den Ladenschluß gelten, weil diese ebenso einen unmittelbaren und wesentlichen Einfluß auf den Wettbewerb haben, sodaß ihre Übertretung einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Wird eine solche Vorschrift fortgesetzt übertreten, ohne daß dies durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt werden kann, so wird in aller Regel auch ein „planmäßiges“ Verhalten anzunehmen sein. Der Zweck dieses planmäßigen Verhaltens kann nur darin gesehen werden, sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Damit ist aber das Verhalten als sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG zu beurteilen vergleiche ÖBl 1972 50, 1971 125 u.a.). Diese Absicht und die Planmäßigkeit des Handelns kommt objektiv so stark zum Ausdruck, daß es des Nachweises eines besonderen darauf gerichteten Willens nicht mehr bedarf, so wie sich der besondere Nachweis einer bestehenden Wettbewerbsabsicht erübrigen kann, wenn der objektive Charakter einer Wettbewerbshandlung entsprechend stark und eindeutig ist (ÖBl 1966 5, 1957 25 ua). Die beklagte Partei hat im vorliegenden Fall so unzureichende Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Ladenschluß bei anderen Waren als Lebensmitteln getroffen, daß eine ständige und fortgesetzte Verletzung dieser Vorschriften geradezu unausbleiblich war. So wird beim Haupteingang der Geschäftsschluß mit 18 Uhr 30 ohne Hinweis darauf, daß dieser nur für die Lebensmittel gilt, der Geschäftsschluß für die anderen Waren aber um 18 Uhr ist, auffällig angekündigt, während die Anschläge, in denen darauf hingewiesen wird, daß andere Waren als Lebensmittel nach 18 Uhr nicht mehr abgegeben werden dürfen, so unauffällig sind, daß sie von Dr. D*, V* und S* bei den Besuchen der Verkaufsräume der beklagten Partei nicht gesehen wurden und bei einer besonderen Nachforschung nach diesen Anschlägen nur mit Mühe einer dieser Anschläge gefunden werden konnte. Vor allem, aber hat das zur Überwachung und zum Aufräumen bei den Nichtlebensmitteln verbleibende Personal keine Weisung, Kunden nach 18 Uhr nicht mehr zu beraten. Das Personal ist auch darüber, daß in diesen Abteilungen ein Geschäftsschluß um 18 Uhr vorgeschrieben ist und diese Vorschriften eingehalten werden müssen, offensichtlich nicht oder nicht ausreichend unterrichtet, weil eine Verkäuferin in einer Nichtlebensmittelabteilung am 11. Dezember 1975 gegenüber Dr. D* erklärte, der Geschäftsschluß in dieser Abteilung sei um 18 Uhr 30. Schließlich wird die Beleuchtung auch in den Nichtlebensmittelabteilungen erst um 18 Uhr 30 verringert und das Ende der Verkaufszeit nur um 18 Uhr 30, nicht aber auch um 18 Uhr für die Nichtlebensmittelabteilungen angekündigt. Damit wird bei den Kunden der Eindruck erweckt, daß sie nach 18 Uhr auch noch andere Waren als Lebensmittel kaufen können, und ihnen dieser Kauf auch tatsächlich ermöglicht. Der Verkauf von Nichtlebensmitteln ist somit in einer Art eingerichtet, daß die dabei vorkommenden Verletzungen der Vorschriften über den Ladenschluß in einer Weise erfolgen, die sie als einen fortgesetzten Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs kennzeichnen. Die beklagte Partei gibt mit ihrer Behauptung in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, der Verkauf sei so eingerichtet, daß die Abgabe von Nichtlebensmitteln nach 18 Uhr unvermeidlich sei, selbst zu, daß die Übertretung der Vorschriften über den Ladenschluß bei den Nichtlebensmitteln einkalkuliert ist und bewußt vorgenommen wird, da sie trotz Kenntnis der Unzulänglichkeit der Maßnahmen zur Einhaltung der Ladenschlußzeit weitere Maßnahmen und Anordnungen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften unterlassen hat. Die vorgekommenen Verstöße gegen die Vorschriften über den Ladenschluß sind daher als eine bewußte und planmäßige Verletzung dieser Vorschriften zur Erlangung eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprungs im Wettbewerb zu bezeichnen. Sie sind daher sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Hiebei ist das Gesamtverhalten der beklagten Partei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sich alle Handlungen auf Waren bezogen haben, die von Mitgliedern der klagenden Partei vertrieben werden, weil dieses Gesamtverhalten die Planmäßigkeit der Verstöße gegen die Vorschriften über den Ladenschluß in den Fällen, in denen es sich um den Verkauf von Waren handelt, welche die Branchen der klagenden Partei betrafen, erkennen läßt. Der Anspruch der klagenden Partei auf Unterlassung des Verkaufes der im Beschluß des Erstgerichtes näher angeführten Waren an Werktagen nach 18 Uhr durch die beklagte Partei ist somit bescheinigt, sodaß das Erstgericht mit Recht die einstweilige Verfügung zur Sicherung dieses Anspruches erlassen hat. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der von der beklagten Partei in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gestellte Antrag, allenfalls den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von 2,5 Millionen Schillingen abhängig zumachen, ist nicht begründet, weil nicht ersichtlich ist, welcher Schade der beklagten Partei aus der Befolgung der einstweiligen Verfügung entstehen kann. Es wurde nämlich schon darauf hingewiesen, daß der Verkauf von Nichtlebensmitteln nach 18 Uhr nach den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und der Wiener Ladenschlußverordnung jedenfalls objektiv unzulässig ist. Dieser Verkauf muß daher von der beklagten Partei unabhängig davon unterlassen werden, ob das bisherige Verhalten der beklagten Partei wegen der in der Planmäßigkeit gelegenen Sittenwidrigkeit als ein Verstoß gegen § 1 UWG gewertet wird. Die beklagte Partei ist daher jedenfalls verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Einhaltung der Vorschriften über den Ladenschluß gewährleisten. Sie kann sich den gesetzlichen Geboten über den Ladenschluß nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzweckmäßigkeit solcher Maßnahmen auf die Dauer entziehen, sodaß kein Grund gegeben ist, die Bewilligung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 390 Abs. 2 EO abhängig zu machen.Der von der beklagten Partei in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gestellte Antrag, allenfalls den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von 2,5 Millionen Schillingen abhängig zumachen, ist nicht begründet, weil nicht ersichtlich ist, welcher Schade der beklagten Partei aus der Befolgung der einstweiligen Verfügung entstehen kann. Es wurde nämlich schon darauf hingewiesen, daß der Verkauf von Nichtlebensmitteln nach 18 Uhr nach den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und der Wiener Ladenschlußverordnung jedenfalls objektiv unzulässig ist. Dieser Verkauf muß daher von der beklagten Partei unabhängig davon unterlassen werden, ob das bisherige Verhalten der beklagten Partei wegen der in der Planmäßigkeit gelegenen Sittenwidrigkeit als ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet wird. Die beklagte Partei ist daher jedenfalls verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Einhaltung der Vorschriften über den Ladenschluß gewährleisten. Sie kann sich den gesetzlichen Geboten über den Ladenschluß nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzweckmäßigkeit solcher Maßnahmen auf die Dauer entziehen, sodaß kein Grund gegeben ist, die Bewilligung der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO abhängig zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf § 393 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 393, EO.