Rechtssatz RS0066090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066090
Geschäftszahl
4Ob323/76; 4Ob355/76
Entscheidungsdatum
29.07.1976
Rechtssatz
Wurden zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Ladenschluß so unzureichende Maßnahmen getroffen, daß eine ständige und fortgesetzte Verletzung dieser Vorschriften geradezu unausbleiblich war, so kommt Absicht und Planmäßigkeit des Handelns objektiv so stark zum Ausdruck, daß es des Nachweises eines besonderen darauf gerichteten Willens nicht mehr bedarf, so wie sich der besondere Nachweis einer bestehenden Wettbewerbsabsicht erübrigen kann, wenn der objektive Charakter einer Wettbewerbshandlung entsprechend stark und eindeutig ist (ÖBl 1966,5 1957,25 ua).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 323/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 323/76
Veröff: ÖBl 1977,7
- 4 Ob 355/76
Entscheidungstext OGH 29.07.1976 4 Ob 355/76
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1977,159 (mit Glosse vom Schönherr)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066090
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00323_7600000_002