Die ordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberinnen leiten die behauptete Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Bestandvertrags aus ihrem einseitigen, für 40 Jahre vereinbarten Kündigungsverzicht und der Berechtigung des Bestandnehmers, Zu- und Anbauten auch ohne ihre Zustimmung zu errichten und - bei Auflösung des Bestandverhältnisses - deren Ablöse zum Zeitwert zu begehren, ab. Im Zusammenhalt mit der Berechtigung des Bestandnehmers zur Unterbestandgabe, den ihm eingeräumten Vorkaufs- und Vorpachtrechten und dem umfassenden Anfechtungsverzicht bedrohe der so vereinbarte Bestandvertrag die Bestandgeberin existenziell und führe zur gänzlichen Fremdbestimmung durch den Bestandnehmer. Die eingegangenen Verbindlichkeiten entzögen den Eigentümerinnen praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme; sie könnten auch die durch den Bestandvertrag künftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht annähernd abschätzen. Dem ist nicht zu folgen.
Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Unter den guten Sitten im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB verstehen Lehre und Rechtsprechung den Inbegriff jener Rechtsnormen, die im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen sind, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben (Koziol/Welser Bürgerliches Recht11 I, 159; Krejci in Rummel ABGB3 Rz 55 zu § 879; SZ 62/123; SZ 65/76; EvBl 1980/117). Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn die im zu beurteilenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt (Krejci aaO Rz 55; Koziol/Welser aaO 159; RdA 1997, 499; RdW 1998, 199).Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Unter den guten Sitten im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB verstehen Lehre und Rechtsprechung den Inbegriff jener Rechtsnormen, die im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen sind, sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben (Koziol/Welser Bürgerliches Recht11 römisch eins, 159; Krejci in Rummel ABGB3 Rz 55 zu Paragraph 879,; SZ 62/123; SZ 65/76; EvBl 1980/117). Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn die im zu beurteilenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergibt (Krejci aaO Rz 55; Koziol/Welser aaO 159; RdA 1997, 499; RdW 1998, 199).
Als sittenwidrig hat der Oberste Gerichtshof unter anderem "Knebelungsverträge" beurteilt, die einen Unternehmer einseitig an einen übermächtigen Partner oder auf eine übermäßig lange Dauer binden (EvBl 1992/123; ÖBl 1993, 220; WBl 1994, 136; Immolex 1998, 341), ebenso wie Verträge, die den wirtschaftlichen Ruin eines Teils bezwecken (SZ 66/81). Auch eine Vereinbarung, die dem Eigentümer jede Verfügungsmöglichkeit über seine Liegenschaft und jede Einflussnahme auf ihren Verkauf entzogen hatte, wurde als sittenwidrig angesehen (JBl 1966, 364).
Hingegen ist nach Lehre und Rechtsprechung ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit nicht sittenwidrig, sondern vielmehr zulässig und wirksam (Würth in Rummel ABGB3 Rz 7 zu § 1116 mwN; MietSlg 45.053). Auch ein über den Tod des Bestandgebers hinaus wirksamer (seinen Erben bindender) Kündigungsverzicht bedeutet keine sittenwidrige Knebelung, wenn ohnehin eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich ist, zumal auch sonst unkündbare Bestandverträge aus in der Person des Bestandnehmers liegenden Gründen, die eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen, vorzeitig aufgelöst werden können (WoBl 1991, 58). In diesem Sinn wurde lediglich die völlige Ausschaltung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund als sittenwidrig beurteilt (Würth aaO Rz 7 zu § 1116 mwN). Hingegen wurde die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines für den Zeitraum von 50 Jahren vereinbarten einseitigen Kündigungsverzichts ebenso bejaht (EvBl 1992/123) wie ein Kündigungsverzicht auf Lebenszeit (JBl 1956, 405).Hingegen ist nach Lehre und Rechtsprechung ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit nicht sittenwidrig, sondern vielmehr zulässig und wirksam (Würth in Rummel ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 1116, mwN; MietSlg 45.053). Auch ein über den Tod des Bestandgebers hinaus wirksamer (seinen Erben bindender) Kündigungsverzicht bedeutet keine sittenwidrige Knebelung, wenn ohnehin eine Auflösung nach Paragraph 1118, ABGB möglich ist, zumal auch sonst unkündbare Bestandverträge aus in der Person des Bestandnehmers liegenden Gründen, die eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen, vorzeitig aufgelöst werden können (WoBl 1991, 58). In diesem Sinn wurde lediglich die völlige Ausschaltung einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aus wichtigem Grund als sittenwidrig beurteilt (Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 1116, mwN). Hingegen wurde die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines für den Zeitraum von 50 Jahren vereinbarten einseitigen Kündigungsverzichts ebenso bejaht (EvBl 1992/123) wie ein Kündigungsverzicht auf Lebenszeit (JBl 1956, 405).
Die Gesamtbeurteilung des vorliegenden Bestandvertrags lässt eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Klägerinnen als Voraussetzung der Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht erkennen: Der einseitige Kündigungsverzicht der Bestandgeberinnen verletzt ihre rechtlich geschützten Interessen schon deshalb nicht, weil er einer vorzeitigen Auflösung nicht entgegensteht, die immer dann möglich ist, wenn das Bestandverhältnis aus beim anderen Teil liegenden Gründen unzumutbar geworden ist (Würth aaO Rz 7 zu § 1116). Das Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund kann durch Vereinbarung nicht geschmälert werden (SZ 71/141).Die Gesamtbeurteilung des vorliegenden Bestandvertrags lässt eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Klägerinnen als Voraussetzung der Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht erkennen: Der einseitige Kündigungsverzicht der Bestandgeberinnen verletzt ihre rechtlich geschützten Interessen schon deshalb nicht, weil er einer vorzeitigen Auflösung nicht entgegensteht, die immer dann möglich ist, wenn das Bestandverhältnis aus beim anderen Teil liegenden Gründen unzumutbar geworden ist (Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 1116,). Das Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund kann durch Vereinbarung nicht geschmälert werden (SZ 71/141).
Die dem Beklagten eingeräumte Berechtigung, Zu- und Anbauten (auch ohne Einwilligung der Bestandgeberinnen) zu errichten und - nach Auflösung des Bestandverhältnisses - ihre Ablöse zum Zeitwert zu verlangen, unterwirft die Klägerinnen zwar der Fremdbestimmung durch den Vertragspartner, ist aber an sich noch nicht gesetz- oder sittenwidrig. Sie wird erst dann unerlaubt, wenn der so Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise missbraucht (Krejci aaO Rz 88 zu § 879), wofür aber im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass diese Vereinbarung auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Bestandgeberinnen abzielen könnte, was aber Voraussetzung ihrer Nichtigkeit wäre (SZ 66/81; Krejci aaO Rz 87). Es wird nicht verkannt, dass die Vereinbarung über die Zulässigkeit von Zu- und Anbauten und deren Ablöse den Bestandgeberinnen Bindungen auferlegt, die ihre Verfügungsmöglichkeiten über die Liegenschaft beschränken. Entgegen der Auffassung der Revision wird ihnen aber damit keineswegs jegliche Einflussnahme und Verfügung entzogen, lässt doch diese Vereinbarung ihr Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Ein derartiger wichtiger die Vertragsauflösung rechtfertigender Grund könnte auch im Missbrauch der dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse liegen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Vereinbarung darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerinnen bei Auflösung des Bestandverhältnisses wohl den Zeitwert der verbleibenden Investitionen zu ersetzen haben, den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil aber zugleich lukrieren können. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, den der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 75/98s (= ecolex 1999, 391) zu einem Timesharing-Vertrag zu beurteilen hatte.Die dem Beklagten eingeräumte Berechtigung, Zu- und Anbauten (auch ohne Einwilligung der Bestandgeberinnen) zu errichten und - nach Auflösung des Bestandverhältnisses - ihre Ablöse zum Zeitwert zu verlangen, unterwirft die Klägerinnen zwar der Fremdbestimmung durch den Vertragspartner, ist aber an sich noch nicht gesetz- oder sittenwidrig. Sie wird erst dann unerlaubt, wenn der so Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf unbillige Weise missbraucht (Krejci aaO Rz 88 zu Paragraph 879,), wofür aber im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass diese Vereinbarung auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Bestandgeberinnen abzielen könnte, was aber Voraussetzung ihrer Nichtigkeit wäre (SZ 66/81; Krejci aaO Rz 87). Es wird nicht verkannt, dass die Vereinbarung über die Zulässigkeit von Zu- und Anbauten und deren Ablöse den Bestandgeberinnen Bindungen auferlegt, die ihre Verfügungsmöglichkeiten über die Liegenschaft beschränken. Entgegen der Auffassung der Revision wird ihnen aber damit keineswegs jegliche Einflussnahme und Verfügung entzogen, lässt doch diese Vereinbarung ihr Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Ein derartiger wichtiger die Vertragsauflösung rechtfertigender Grund könnte auch im Missbrauch der dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse liegen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Vereinbarung darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerinnen bei Auflösung des Bestandverhältnisses wohl den Zeitwert der verbleibenden Investitionen zu ersetzen haben, den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil aber zugleich lukrieren können. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, den der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 75/98s (= ecolex 1999, 391) zu einem Timesharing-Vertrag zu beurteilen hatte.
Selbst wenn die dem Beklagten insgesamt eingeräumten Befugnisse (unter Einschluss der Berechtigung der Unterbestandgabe und der Vorkaufs- und Vorpachtrechte) in Anbetracht der Höhe des vereinbarten Bestandzinses eine Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen bewirkte, könnte dies für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit begründen, solange nicht noch die in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB angeführten sonstigen Merkmale hinzutreten (Krejci aaO Rz 90 f; SZ 66/41; JBl 1990, 803; MietSlg 39.060/12), wofür aber hier keine Anhaltspunkte bestehen. Auch eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes scheidet nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichts aus, wonach der vereinbarte Bestandzins in Anbetracht der näher beschriebenen Lage und Beschaffenheit des Grundstücks angemessen sei.Selbst wenn die dem Beklagten insgesamt eingeräumten Befugnisse (unter Einschluss der Berechtigung der Unterbestandgabe und der Vorkaufs- und Vorpachtrechte) in Anbetracht der Höhe des vereinbarten Bestandzinses eine Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen bewirkte, könnte dies für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit begründen, solange nicht noch die in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB angeführten sonstigen Merkmale hinzutreten (Krejci aaO Rz 90 f; SZ 66/41; JBl 1990, 803; MietSlg 39.060/12), wofür aber hier keine Anhaltspunkte bestehen. Auch eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes scheidet nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichts aus, wonach der vereinbarte Bestandzins in Anbetracht der näher beschriebenen Lage und Beschaffenheit des Grundstücks angemessen sei.
Eine Geltendmachung der in der Revision neuerlich angesprochenen Irreführung der Klägerin scheitert am vertraglichen Verzicht der Streitteile auf die Vertragsanfechtung wegen Irrtums. Lehre und Rechtsprechung beurteilen den Vorausverzicht auf das Rechtsmittel der Irrtumsanfechtung jedenfalls dann als zulässig, wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst wurde, insbesondere wenn der Irrende selbst in der Lage war, seinerseits rechtzeitig ausreichende Nachprüfungen über irrtumsrelevante Umstände vorzunehmen (Krejci aaO Rz 85 mwN aus der Rechtsprechung; SZ 64/190, RIS-Justiz RS0016245). Abgesehen davon, dass die Klägerinnen keine Umstände dargetan haben, weshalb der Ausschluss der Irrtumsanfechtung unwirksam sein könnte, wäre es ihnen auch unschwer möglich gewesen, Aufklärung über allfällige Unklarheiten bei der Auslegung der im Übrigen klaren und eindeutigen Vertragsbestimmungen über Kündigungsverzicht und Ablösevereinbarung zu erhalten.
Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Aufhebung des vorliegenden Bestandvertrages zutreffend verneint. Der unberechtigten Revision der Klägerinnen wird der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.