Rechtssatz RS0016636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016636
Geschäftszahl
3Ob322/38; 8Ob531/93; 4Ob324/00a; 9Ob51/06z
Entscheidungsdatum
07.06.2006
Rechtssatz
Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten, was das Gesetz wortdeutlich in § 20 MG ausspricht, wenn es die Kündigungsgründe des § 19 MG erst nach Ablauf der Bestandzeit wirksam werden lässt, während welcher die Kündigung vertraglich ausgeschlossen war. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden.Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten, was das Gesetz wortdeutlich in Paragraph 20, MG ausspricht, wenn es die Kündigungsgründe des Paragraph 19, MG erst nach Ablauf der Bestandzeit wirksam werden lässt, während welcher die Kündigung vertraglich ausgeschlossen war. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 322/38
Entscheidungstext OGH 26.04.1938 3 Ob 322/38
Veröff: DREvBl 1938/254
- 8 Ob 531/93
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 531/93
Auch; nur: Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden. (T1) Beisatz: Hier: Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes. (T2)
- 4 Ob 324/00a
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 324/00a
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/19
- 9 Ob 51/06z
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 51/06z
Auch; Beisatz: Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin. Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0016636
Dokumentnummer
JJR_19380426_OGH0002_0030OB00322_3800000_001