Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Vermieter kann den Mietvertrag nach § 30 Abs 1 MRG nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als ein wichtiger Grund ist es nach § 30 Abs 2 MRG insbesondere anzusehen, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt (Z 3 Fall 1) oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet (Z 3 Fall 2). Dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen gleich. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG setzt eine wiederholte länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraus (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 30 MRG Rz 17 mwN; 9 Ob 187/01t ua). Es kommt darauf an, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden (RIS-Justiz RS0020981 ua). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0102020 ua). Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 30 MRG Rz 18 mwN ua). Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303 ua). Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten (RIS-Justiz RS0070321 ua).Der Vermieter kann den Mietvertrag nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG nur aus wichtigen Gründen kündigen. Als ein wichtiger Grund ist es nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG insbesondere anzusehen, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt (Ziffer 3, Fall 1) oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet (Ziffer 3, Fall 2). Dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen gleich. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, Fall 1 MRG setzt eine wiederholte länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraus (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 30, MRG Rz 17 mwN; 9 Ob 187/01t ua). Es kommt darauf an, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt werden (RIS-Justiz RS0020981 ua). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0102020 ua). Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, Fall 2 MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 30, MRG Rz 18 mwN ua). Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303 ua). Das Verhalten des Mieters darf nicht in Teilfakten zerlegt werden; diese dürfen nicht für sich allein geprüft werden. Entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten (RIS-Justiz RS0070321 ua).
Der Schwerpunkt der vorliegenden Kündigung liegt auf der Hundehaltung des Beklagten, insbesondere der Behauptung, dass sein Hund „ständig belle". Richtig ist, dass der Beklagte eine Hündin namens „Lady" hält. Von der Klägerin wird allerdings übergangen, dass sie selbst es war, die dem Beklagten diese Hündin schenkte, und dass sie als Hundehalterin jahrelang vorlebte, was sie unter Hundehaltung versteht. Mangels besonderer Auflagen konnte der Beklagte anlässlich der Schenkung nicht nur davon ausgehen, dass die Klägerin damit zumindest konkludent die weitere Haltung von Lady genehmigte; er konnte auch davon ausgehen, dass er Lady - wie schon bisher - weiterhin frei im Haus und im Garten herumlaufen lassen kann. Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO § 30 MRG Rz 6; 6 Ob 634/94; RIS-Justiz RS0016636, RS0068729 ua).Der Schwerpunkt der vorliegenden Kündigung liegt auf der Hundehaltung des Beklagten, insbesondere der Behauptung, dass sein Hund „ständig belle". Richtig ist, dass der Beklagte eine Hündin namens „Lady" hält. Von der Klägerin wird allerdings übergangen, dass sie selbst es war, die dem Beklagten diese Hündin schenkte, und dass sie als Hundehalterin jahrelang vorlebte, was sie unter Hundehaltung versteht. Mangels besonderer Auflagen konnte der Beklagte anlässlich der Schenkung nicht nur davon ausgehen, dass die Klägerin damit zumindest konkludent die weitere Haltung von Lady genehmigte; er konnte auch davon ausgehen, dass er Lady - wie schon bisher - weiterhin frei im Haus und im Garten herumlaufen lassen kann. Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi aaO Paragraph 30, MRG Rz 6; 6 Ob 634/94; RIS-Justiz RS0016636, RS0068729 ua).
Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Verwirklichung eines Kündigungsgrunds - abgesehen von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung maßgeblich (1 Ob 70/97v ua). Verunreinigungen des Hauses und des Gartens durch Lady sowie das Anspringen von Mietern scheiden damit schon deshalb aus, weil sie im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung nicht mehr vorkamen. Ein „Schnappen" von Lady nach anderen Mietern wurde nicht festgestellt. Am meisten störte die Mitmieter aber ohnehin nicht die Verunreinigung, sondern das Bellen von Lady. Hierauf konzentrieren sich auch die Rechtsmittelausführungen. Hiezu war Folgendes zu erwägen:
Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. Nun ist den anderen Mietern durchaus einzuräumen, dass sie das Bellen als störend empfinden. Dies ist jedoch ein Problem, dass unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls die Vermieterin zu verantworten hat, war sie es doch, die einerseits dem Beklagten die uneingeschränkte Haltung des früher ihr gehörigen Hundes gestattete, und andererseits neue Mietverträge abschloss, ohne offenbar die Mieter darauf hinzuweisen, dass sie bereits einem anderen Mieter die uneingeschränkte Hundehaltung erlaubt hat, woraus gewisse Beeinträchtigungen der übrigen Mieter resultieren können.
Die vorliegende Aufkündigung stützt sich darauf, dass Lady „ständig" bellt. Dies steht nach den Beweisergebnissen als Übertreibung fest. Es steht auch kein „stundenlanges" Bellen oder Heulen fest (vgl 4 Ob 160/01k). Richtig ist, dass Lady „minutenlang" bellt. Auch dies kann natürlich die Nerven eines anderen Mieters strapazieren, muss aber im vorliegenden Fall, wie schon erwähnt, vor dem speziellen Hintergrund gesehen werden, dass die Hundehaltung durch die Vermieterin uneingeschränkt genehmigt worden war. Dass Lady generell mehr bellt als vergleichbare Hunde oder in bestimmten Situationen mehr bellt als andere Hunde, kam nicht heraus. Dass Lady „mehr bellt als früher," steht hingegen fest, ist aber nach den Verfahrensergebnissen in dem besonderen Umstand begründet, dass Lady über einseitiges Verlangen des Hausverwalters nicht mehr frei im Haus und im Garten herumlaufen darf, sondern vom Beklagten in der Wohnung gehalten werden muss, wozu kam, dass der Hausverwalter eigenmächtig versuchte, dem Beklagten Lady wegzunehmen. Dass sich der Beklagte seit diesem Vorfall darüber sorgt, dass sich derartiges wiederholen könnte, liegt auf der Hand. Wird nun aber Lady infolge einseitigen Abgehens der Klägerin von der bisher genehmigten Hundehaltung und eigenmächtigen Versuchs des Verwalters, dem Beklagten die Hündin wegzunehmen, in der Wohnung gehalten, so kann allein aus dem Umstand, dass sie jetzt „mehr bellt als früher", kein Kündigungsgrund konstruiert werden.Die vorliegende Aufkündigung stützt sich darauf, dass Lady „ständig" bellt. Dies steht nach den Beweisergebnissen als Übertreibung fest. Es steht auch kein „stundenlanges" Bellen oder Heulen fest vergleiche 4 Ob 160/01k). Richtig ist, dass Lady „minutenlang" bellt. Auch dies kann natürlich die Nerven eines anderen Mieters strapazieren, muss aber im vorliegenden Fall, wie schon erwähnt, vor dem speziellen Hintergrund gesehen werden, dass die Hundehaltung durch die Vermieterin uneingeschränkt genehmigt worden war. Dass Lady generell mehr bellt als vergleichbare Hunde oder in bestimmten Situationen mehr bellt als andere Hunde, kam nicht heraus. Dass Lady „mehr bellt als früher," steht hingegen fest, ist aber nach den Verfahrensergebnissen in dem besonderen Umstand begründet, dass Lady über einseitiges Verlangen des Hausverwalters nicht mehr frei im Haus und im Garten herumlaufen darf, sondern vom Beklagten in der Wohnung gehalten werden muss, wozu kam, dass der Hausverwalter eigenmächtig versuchte, dem Beklagten Lady wegzunehmen. Dass sich der Beklagte seit diesem Vorfall darüber sorgt, dass sich derartiges wiederholen könnte, liegt auf der Hand. Wird nun aber Lady infolge einseitigen Abgehens der Klägerin von der bisher genehmigten Hundehaltung und eigenmächtigen Versuchs des Verwalters, dem Beklagten die Hündin wegzunehmen, in der Wohnung gehalten, so kann allein aus dem Umstand, dass sie jetzt „mehr bellt als früher", kein Kündigungsgrund konstruiert werden.
Der zweite Schwerpunkt der Kündigung wurde auf das „sonstige Lärmen" des Beklagten und seiner Ehegattin gelegt. Hiezu steht fest, dass das Haus der Klägerin „hellhörig" ist, sodass man gelegentlich den Fernseher oder tagsüber erfolgende Stimmübungen der Ehegattin des Beklagten, die auch als Sängerin tätig ist, durchhört. Der von der Klägerin als unleidlich qualifizierte Lärm wird vor allem im Wäschewaschen des Beklagten bzw seiner Ehegattin nach 22.00 Uhr erblickt. Auch hier muss vorweg angemerkt werden, dass das Wäschewaschen nach 22.00 Uhr zu jener Zeit, als die Klägerin noch selbst eine der drei Wohnungen im Haus bewohnte, durchaus üblich war und von der Klägerin stets toleriert wurde. Ob darin bereits eine konkludente Genehmigung eines bestimmten (Lärm-)Verhaltens eines Mieters zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, weil das beanstandete Wäschewaschen zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung nur mehr etwa vier- bis fünfmal im Jahr unter geringfügiger Überschreitung der zugebilligten Zeitgrenze von 22.00 Uhr erfolgte. Von einem rücksichtslosen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Beklagten iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG kann daher nicht ausgegangen werden. Was noch etwa alle 14 Tage nach 22.00 Uhr erfolgt, ist das Wäschetrocknen. Insoweit ergibt sich allerdings aus den getroffenen Feststellungen, dass der Wäschetrockner offenbar so leise ist, dass ihn der Beklagte bei geschlossener Badezimmertür nicht einmal selbst hört. Für die Annahme eines rücksichtslosen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Beklagten bieten sich daher auch insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte. Wird der Trockner, obwohl in der Beklagte selbst nicht hören kann, auf Grund besonderer baulicher Gegebenheiten von einem anderen Mieter gehört, muss ausnahmsweise eine vorherige Abmahnung erfolgen, weil dem Bestandnehmer die Schädlichkeit seines Verhaltens ohne besonderen Hinweis nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl Würth in Rummel, ABGB³ § 30 MRG Rz 16 mwN; 3 Ob 576/85 ua).Der zweite Schwerpunkt der Kündigung wurde auf das „sonstige Lärmen" des Beklagten und seiner Ehegattin gelegt. Hiezu steht fest, dass das Haus der Klägerin „hellhörig" ist, sodass man gelegentlich den Fernseher oder tagsüber erfolgende Stimmübungen der Ehegattin des Beklagten, die auch als Sängerin tätig ist, durchhört. Der von der Klägerin als unleidlich qualifizierte Lärm wird vor allem im Wäschewaschen des Beklagten bzw seiner Ehegattin nach 22.00 Uhr erblickt. Auch hier muss vorweg angemerkt werden, dass das Wäschewaschen nach 22.00 Uhr zu jener Zeit, als die Klägerin noch selbst eine der drei Wohnungen im Haus bewohnte, durchaus üblich war und von der Klägerin stets toleriert wurde. Ob darin bereits eine konkludente Genehmigung eines bestimmten (Lärm-)Verhaltens eines Mieters zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, weil das beanstandete Wäschewaschen zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung nur mehr etwa vier- bis fünfmal im Jahr unter geringfügiger Überschreitung der zugebilligten Zeitgrenze von 22.00 Uhr erfolgte. Von einem rücksichtslosen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Beklagten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, Fall 2 MRG kann daher nicht ausgegangen werden. Was noch etwa alle 14 Tage nach 22.00 Uhr erfolgt, ist das Wäschetrocknen. Insoweit ergibt sich allerdings aus den getroffenen Feststellungen, dass der Wäschetrockner offenbar so leise ist, dass ihn der Beklagte bei geschlossener Badezimmertür nicht einmal selbst hört. Für die Annahme eines rücksichtslosen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Beklagten bieten sich daher auch insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte. Wird der Trockner, obwohl in der Beklagte selbst nicht hören kann, auf Grund besonderer baulicher Gegebenheiten von einem anderen Mieter gehört, muss ausnahmsweise eine vorherige Abmahnung erfolgen, weil dem Bestandnehmer die Schädlichkeit seines Verhaltens ohne besonderen Hinweis nicht ohne weiteres erkennbar ist vergleiche Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 30, MRG Rz 16 mwN; 3 Ob 576/85 ua).
Angebliches „stundenlanges Auf- und Abrennen" in der Wohnung des Beklagte konnte nicht festgestellt werden. „Türenknallen" passiert nicht nur der Ehegattin des Beklagten, sondern auch anderen Mietern. Dass dies gerade auf Beklagtenseite ein Ausmaß erreichte, sodass bereits von einem rücksichtslosen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Beklagten iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG gesprochen werden kann, steht nicht fest. Die Berechtigung dieses Kündigungsgrunds ist daher vom Erstgericht zurecht verneint worden. Was den angeblich nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG betrifft, der - wie schon ausgeführt - eine wiederholte länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraussetzt, erreichten die hiefür von der Klägerin in Ergänzung des Hundegebells geltend gemachten Umstände (Griller, Grillkabel, Weihnachtsgirlande, Therme etc), für sich allein nicht das Gewicht dieses Kündigungsgrunds. Der behauptete Ölfleck unter dem Auto des Beklagten bedarf im vorliegenden Kündigungsprozess keiner weiteren Klärung. Eine „Anhäufung" von Gerümpel kam nicht hervor. Das die gerichtliche Aufkündigung als rechtsunwirksam aufhebende Ersturteil war über Revision des Beklagten wiederherzustellen.Angebliches „stundenlanges Auf- und Abrennen" in der Wohnung des Beklagte konnte nicht festgestellt werden. „Türenknallen" passiert nicht nur der Ehegattin des Beklagten, sondern auch anderen Mietern. Dass dies gerade auf Beklagtenseite ein Ausmaß erreichte, sodass bereits von einem rücksichtslosen, anstößigen oder sonst grob ungehörigen Verhalten des Beklagten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, Fall 2 MRG gesprochen werden kann, steht nicht fest. Die Berechtigung dieses Kündigungsgrunds ist daher vom Erstgericht zurecht verneint worden. Was den angeblich nachteiligen Gebrauch iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, Fall 1 MRG betrifft, der - wie schon ausgeführt - eine wiederholte länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraussetzt, erreichten die hiefür von der Klägerin in Ergänzung des Hundegebells geltend gemachten Umstände (Griller, Grillkabel, Weihnachtsgirlande, Therme etc), für sich allein nicht das Gewicht dieses Kündigungsgrunds. Der behauptete Ölfleck unter dem Auto des Beklagten bedarf im vorliegenden Kündigungsprozess keiner weiteren Klärung. Eine „Anhäufung" von Gerümpel kam nicht hervor. Das die gerichtliche Aufkündigung als rechtsunwirksam aufhebende Ersturteil war über Revision des Beklagten wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die §§ 50, 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz gründet sich auf die Paragraphen 50, 52, Absatz 2, ZPO.