Beide Parteien vertreiben Fischereigeräte. Die Fabrik für Angelgeräte Louis G. & Söhne in I. in Deutschland, deren Generalvertreter für Österreich die klagende Partei, die Fa. Fritz St., ist, schrieb am 3. Juli 1961 an die beklagte Partei folgenden Brief:Beide Parteien vertreiben Fischereigeräte. Die Fabrik für Angelgeräte Louis G. & Söhne in römisch eins. in Deutschland, deren Generalvertreter für Österreich die klagende Partei, die Fa. Fritz St., ist, schrieb am 3. Juli 1961 an die beklagte Partei folgenden Brief:
"Sie werden sich noch erinnern, daß wir anläßlich Ihres ersten Besuches in I. eine Belieferung Ihrer Firma ablehnten, da wir mit der Firma St. hinsichtlich des Verkaufes unserer Erzeugnisse in Österreich bestimmte Abmachungen getroffen hatten. Herr St. hat nun in der Zwischenzeit ausfindig gemacht, daß wir auch Ihre Firma beliefern. Die von Ihnen seinerzeit zum Ausdruck gebrachten Argumente veranlaßten uns dann auch, Ihre Firma direkt zu beliefern, denn wir sahen damals nicht ein, daß unsere Absatzmöglichkeiten durch das Verhalten der Firma St. Ihnen gegenüber nicht voll ausgenützt wurde. Wir wären Ihnen nun zu sehr großem Dank verpflichtet, wenn Sie das seinerzeitige Verhalten der Firma St. mit wenigen Sätzen noch einmal schriftlich wiedergeben könnten, damit wir gegenüber Herrn St. eine Rechtfertigung in Händen haben. Wenn wir uns recht erinnern, lehnte es Herr St. seinerzeit ab, Ihnen z. B. die Ringe 7001 bzw. 7002, zu liefern ... Wir hoffen zuversichtlich, daß Sie uns in dieser Angelegenheit behilflich sein können, ohne daß es Schwierigkeiten gibt, zwischen Ihnen, Herrn St. und uns ...""Sie werden sich noch erinnern, daß wir anläßlich Ihres ersten Besuches in römisch eins. eine Belieferung Ihrer Firma ablehnten, da wir mit der Firma St. hinsichtlich des Verkaufes unserer Erzeugnisse in Österreich bestimmte Abmachungen getroffen hatten. Herr St. hat nun in der Zwischenzeit ausfindig gemacht, daß wir auch Ihre Firma beliefern. Die von Ihnen seinerzeit zum Ausdruck gebrachten Argumente veranlaßten uns dann auch, Ihre Firma direkt zu beliefern, denn wir sahen damals nicht ein, daß unsere Absatzmöglichkeiten durch das Verhalten der Firma St. Ihnen gegenüber nicht voll ausgenützt wurde. Wir wären Ihnen nun zu sehr großem Dank verpflichtet, wenn Sie das seinerzeitige Verhalten der Firma St. mit wenigen Sätzen noch einmal schriftlich wiedergeben könnten, damit wir gegenüber Herrn St. eine Rechtfertigung in Händen haben. Wenn wir uns recht erinnern, lehnte es Herr St. seinerzeit ab, Ihnen z. B. die Ringe 7001 bzw. 7002, zu liefern ... Wir hoffen zuversichtlich, daß Sie uns in dieser Angelegenheit behilflich sein können, ohne daß es Schwierigkeiten gibt, zwischen Ihnen, Herrn St. und uns ..."
Das Antwortschreiben der beklagten Partei vom 17. Juli 1961 lautet:
"... Vor allem bestätige ich Ihnen gerne, daß ich mich bereits seit
dem Jahre 1953 bemüht habe, mit Ihnen ins Geschäft zu kommen, Sie
mich jedoch an Ihren Generalvertreter für Österreich, Herrn St.,
verwiesen haben ... Erst anläßlich einer persönlichen Aussprache mit
Ihrem s. g. Herrn B. auf der Spoga in Köln fanden Sie sich bereit, mich zu beliefern, da ich Ihnen erklärte, daß es Herr St. abgelehnt hat, die von mir aus Ihrem Erzeugungsprogramm gewünschten Karabiner und Rutenringe zu liefern. Herr St. erklärte mir damals per Telephon, daß er nur die in seiner Liste enthaltenen Karabiner und Ringe führe und andere Arten nicht zu haben wären. Er könne auch solche nicht beschaffen. Hiermit ist meines Erachtens bereits ein Bruch des mit Ihnen geschlossenen Vertretungsvertrages gegeben und brauchen Sie sich daher an diesen nicht mehr zu halten. Ich sende Ihnen dieses Schreiben in Doppel, damit Sie Herrn St. eine Durchschrift davon senden können. Wenn Sie meinen, daß es eventuell Schwierigkeiten zwischen Herrn St. und mir geben kann, so möchte ich Ihnen versichern, daß mir dies nichts ausmacht, da Herr St. ja immer bestrebt ist, mit vielen in Unfrieden zu leben."
Die klagende Partei erblickt in diesem Schreiben der beklagten Partei eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung und stellt das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr herabsetzende und bloßstellende Äußerungen gegen die klagende Partei oder deren Alleininhaber Dr. Fritz St. von der Art der Äußerung: "Herr St. ist ja immer bestrebt, mit vielen in Unfrieden zu leben", zu unterlassen.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, weil es nach durchgeführten Beweisverfahren nicht den Beweis als erbracht angesehen hat, daß Dr. Fritz St. immer bestrebt sei, mit vielen in Unfrieden zu leben, also streitsüchtig sei. Dr. Fritz St. sei zwar mehr als der Durchschnitt anderer Leute auf die Wahrung seiner Rechte und auf die Abwehr rechtswidriger Eingriffe in seine Sphäre bedacht, entschließe sich vielleicht auch leichter als der Durchschnitt anderer Personen zu einem Prozeß, es gehe ihm aber um die Erhaltung und Verteidigung seiner Rechte und nicht um Streit. Er habe nur in einzelnen Fällen keinen Anlaß gehabt, anzunehmen, daß seine Rechte bedroht seien. Die von der beklagten Partei hinsichtlich seiner Person aufgestellte wahrheitswidrige Behauptung sei in Wettbewerbsabsicht erfolgt und geeignet, die Interessen der klagenden Partei zu schädigen.
Die Berufung der beklagten Partei gegen das Ersturteil blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat das Verfahren für mangelfrei befunden, die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, das Ersturteil bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.