Rechtssatz RS0037578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037578
Entscheidungsdatum
14.05.2001
Rechtssatz
Hinlängliche Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens nach § 7 UWG.Hinlängliche Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens nach Paragraph 7, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 324/65
Entscheidungstext OGH 11.05.1965 4 Ob 324/65
Veröff: ÖBl 1965,85
- 4 Ob 109/01k
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037578
Dokumentnummer
JJR_19650511_OGH0002_0040OB00324_6500000_001