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Rechtssatz RS0037578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037578

Geschäftszahl

4Ob324/65; 4Ob109/01k

Entscheidungsdatum

14.05.2001

Rechtssatz

Hinlängliche Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens nach Paragraph 7, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 324/65
    Entscheidungstext OGH 11.05.1965 4 Ob 324/65
    Veröff: ÖBl 1965,85
  • 4 Ob 109/01k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 109/01k
    Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. Auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote sind eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Äußerungen als sittenwidrig iSd § 1 UWG untersagt werden; auch in diesem Fall ergibt sich aus einer in bestimmter Richtung für den Kläger abträglichen Aussage nicht, dass auch in anderer Richung abträgliche Äußerungen drohten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037578

Dokumentnummer

JJR_19650511_OGH0002_0040OB00324_6500000_001