Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist nicht berechtigt, jener der gefährdeten Partei hingegen ist berechtigt.
Zum Revisionsrekurs der Antragsgegner:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zwar hinsichtlich des die Werbung betreffenden Teiles der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, die jedoch mit dem abändernden, den Verkauf betreffenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz in einem so engen und unlösbaren sachlichen Zusammenhang steht, daß die beiden Teile nicht auseinandergerissen werden können und daher auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen ist (Jud 56 neu, ÖBl 1975, 89; ÖBl 1975, 75; ÖBl 1974, 33 u.v.a.). Er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber wenden sich vor allem gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, der zwischen ihnen abgeschlossene Vertrag sei ein Umgehungsgeschäft. Die hiezu erforderliche, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Parteienabsicht sei jedoch nicht als bescheinigt angenommen worden. Im übrigen habe das Konkursgericht den von ihm als Verkaufsvermittlung bezeichneten Vertrag genehmigt, sodaß auch aus diesem Grund eine Gesetzesumgehung auszuschließen sei. Da somit die gegenständlichen Waren nach wie vor zum Bestand der Konkursmasse gehört hätten, liege ein Verstoß gegen den § 30 UWG nicht vor. Eine Beschränkung der Verkaufstätigkeit der Zweitantragsgegnerin auf diese Waren sei jedoch nicht vereinbart worden und könne im Hinblick auf die konkursgerichtliche Genehmigung der die Grundlage des Verkaufes bildenden Vereinbarung nicht rechts- oder sittenwidrig sein. Da das Konkursgericht mit dieser Genehmigung den Verkauf auf der Grundlage des Vertrages befohlen habe, sei der Rechtsweg unzulässig. Infolge Einstellung der gegenständlichen Betriebsstätte der Zweitantragsgegnerin könne eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Ausverkaufsverordnung vor, weil ein Ausverkauf nicht angekündigt worden sei und der Masseverwalter als Verkäufer kein befugter Gewerbetreibender sei. Daraus ergebe sich auch der Mangel eines Wettbewerbsverhältnisses, zumal die Tätigkeit des Masseverwalters nicht auf Erwerb gerichtet sei.Die Rechtsmittelwerber wenden sich vor allem gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, der zwischen ihnen abgeschlossene Vertrag sei ein Umgehungsgeschäft. Die hiezu erforderliche, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Parteienabsicht sei jedoch nicht als bescheinigt angenommen worden. Im übrigen habe das Konkursgericht den von ihm als Verkaufsvermittlung bezeichneten Vertrag genehmigt, sodaß auch aus diesem Grund eine Gesetzesumgehung auszuschließen sei. Da somit die gegenständlichen Waren nach wie vor zum Bestand der Konkursmasse gehört hätten, liege ein Verstoß gegen den Paragraph 30, UWG nicht vor. Eine Beschränkung der Verkaufstätigkeit der Zweitantragsgegnerin auf diese Waren sei jedoch nicht vereinbart worden und könne im Hinblick auf die konkursgerichtliche Genehmigung der die Grundlage des Verkaufes bildenden Vereinbarung nicht rechts- oder sittenwidrig sein. Da das Konkursgericht mit dieser Genehmigung den Verkauf auf der Grundlage des Vertrages befohlen habe, sei der Rechtsweg unzulässig. Infolge Einstellung der gegenständlichen Betriebsstätte der Zweitantragsgegnerin könne eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Ausverkaufsverordnung vor, weil ein Ausverkauf nicht angekündigt worden sei und der Masseverwalter als Verkäufer kein befugter Gewerbetreibender sei. Daraus ergebe sich auch der Mangel eines Wettbewerbsverhältnisses, zumal die Tätigkeit des Masseverwalters nicht auf Erwerb gerichtet sei.
Diesen Auffassungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, daß sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft. Wer ein Gesetz umgeht, will, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereiteln. Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muß auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck, durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, I, 109 f; Gschnitzer in Klang2, 185 f; SZ 38/191; EvBl 1952/242 u.v.a.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gesetzesumgehung aus der Vermeidung des im § 30 UWG normierten, für den Fall eines Kaufes zur Anwendung gelangenden Verbotes der Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zu deren Bestand gehören. Der Inhalt des zwischen den Antragsgegnern abgeschlossenen Vertrages läßt im Zusammenhalt mit den Ankündigungen des Verkaufes, in denen auf die Herkunft der Ware aus der Konkursmasse hingewiesen wurde, diese Umgehung eindeutig erkennen. Aufgabe des Erstantragsgegners war es, die zur Masse gehörigen Waren zu verkaufen. Er hätte sich hiezu u.a. an sich der Verkaufsorganisation des Gemeinschuldners bedienen oder das gesamte Warenlager en bloc verkaufen können. In letzterem Falle wäre es dem Käufer gemäß dem § 30 UWG verboten gewesen, im Falle des Weiterverkaufes auf die Herkunft der Ware hinzuweisen. Er hätte sich damit der Möglichkeit begeben, den Anreiz auszunützen, den Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, infolge der günstigen Kaufgelegenheit auf das Publikum auszuüben pflegen. Der Inhalt des erwähnten Vertrages erfüllt nun, wirtschaftlich gesehen, den gleichen Zweck wie der Abschluß eines Kaufvertrages, sichert aber der Zweitantragsgegnerin, die nach dem Vertragswortlaut nur Stellvertreter des Erstantragsgegners ist, bei buchstabenhafter Auslegung die Möglichkeit, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen. Mit Recht hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der Annahme einer direkten Stellvertretung der Mangel eines Handelns der Zweitantragsgegnerin auf fremde Rechnung entgegensteht. Die Zweitantragsgegnerin hat ungeachtet ihrer formellen Stellung als Stellvertreter des Erstantragsgegners diesem einen vom Verkaufserfolg völlig unabhängigen Mindestverkaufserlös garantiert, der fast das Doppelte des Schätzwertes erreicht und zum Großteil schon bei Vertragsabschluß fällig gewesen ist. Sie hat dem Antragsgegner von einem allfälligen Mehrerlös nur die Differenz zwischen dem garantierten Mindestverkaufserlös und dem doppelten Schätzwert, das sind S 90.620,—, vertraglich zugesichert und sich jeden weiteren Mehrerlös, unabhängig von dessen Höhe, vorbehalten. Sie ist auf Grund des Vertrages ferner berechtigt, über den Verkauf der Waren völlig frei zu befinden. Die Zweitantragsgegnerin verpflichtete sich auch zum Ersatz der Umsatzsteuer an den Erstantragsgegner, zur Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich dessen Haftung Dritten gegenüber, insbesondere im Zusammenhang mit Verletzung gesetzlicher Vorschriften, ferner zur Tragung aller durch den Abverkauf anfallender Kosten, Spesen und sonstiger Aufwendungen. Sie verzichtete auf Irrtumsanfechtung und übernahme mit der Freigabe des Warenlagers zum Abverkauf die unbeschränkte Gefahrentragung unter Ausschluß der Rückzahlung des vor der Übergabe an den Erstantragsgegner gezahlten Betrages von S 2.500.000,—. Schließlich verpflichtete sich der Erstantragsgegner, die bis spätestens 31. Dezember 1976 noch nicht verkauften Waren der Zweitantragsgegnerin gegen ein symbolisches Entgelt von nur S 10.000,– zuzüglich Mehrwertsteuer ins Eigentum zu übertragen. All diese auch schon vom Rekursgericht zutreffend angeführten Umstände zeigen mit aller Deutlichkeit, daß die Parteien mit diesem Vertrag den wirtschaftlichen Effekt eines Kaufvertrages herbeigeführt haben und daß die Zweitantragsgegnerin die alleinige Verfügungsmacht über die Waren erlangt hat. Es wäre daher nahegelegen, wenn die Parteien die diesen rechtsgeschäftlichen Abreden entsprechende Rechtsform eines Kaufvertrages gewählt hätten. Mit der Entscheidung für die Rechtsform der Stellvertretung, die weder dem wirtschaftlichen Zweck des Rechtsgeschäftes noch den oben im einzelnen wiedergegebenen Vertragsbestimmungen entspricht, haben die Parteien das im § 30 UWG enthaltene, oben näher umschriebene Verbot umgangen und damit dessen Normzweck vereitelt. Dieser Zweck beruht auf der Überlegung, daß das Publikum Käufe von Waren, die vom Masseverwalter veräußert werden, in der Annahme einer günstigen Kaufgelegenheit bevorzugt, daß es jedoch, wenn die Ankündigung von Waren aus einer Konkursmasse vorliegt, nicht näher unterscheidet, ob der Verkauf vom Masseverwalter oder von einem anderen, der die Ware aus der Konkursmasse erworben hat, ausgeht (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 464 BlgNr. 1. GP, abgedruckt in Schönherr, Wettbewerbsrecht4, 36). Es liegt auf der Hand und wird auch in vorliegenden Fall vor allem durch die Vereinbarung des garantierten Mindestverkaufserlöses bei gleichzeitiger Tragung aller Kosten, Spesen und der Umsatzsteuer deutlich vor Augen geführt, daß die Erwartung des Publikums, zu besonders günstigen Preisen zu kaufen, im Falle der Dazwischenschaltung eines Verkaufes der Waren in aller Regel nicht mehr berechtigt ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber auch, daß die Beschränkung des Verkäufers auf den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, kaum möglich ist, weil der Käufer und Wiederverkäufer dieser Waren diese in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit seinen eigenen Waren verkauft und auf diese Weise den durch die Ankündigung des Verkaufes der Konkurswaren hervorgerufenen Werbeeffekt für den Verkauf seiner eigenen Ware ausnützt. Dies widerspricht jedoch gleichfalls dem Regelungszweck des § 30 UWG. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber bedarf es nicht der Feststellung der auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichteten Parteienabsicht, weil bei Abschuß eines Umgehungsgeshäftes der Parteiwille – zum Unterschied vom Scheingeschäft – auf das Umgehungsgeschäft gerichtet ist (und nicht auf das umgangene Geschäft). Liegt aber, wie hier, ein Umgehungsgeschäft vor, dann ist zur Vermeidung der ansonsten eintretenden Vereitlung des Zweckes der übergangenen Norm des § 30 UWG diese, Gesetzesbestimmung dennoch anzuwenden und ist für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß die Waren mit der Übernahme seitens der Zweitantragsgegnerin zum Abverkauf nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehört haben. Da die Zweitantragsgegnerin in ihrer Werbung – das Rekursgericht nahm im Gegensatz zum Erstgericht als bescheinigt an, daß die Zweitantragsgegnerin die gegenständlichen Ankündigungen vorgenommen hat – auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse somit verbotenerweise hingewiesen hat, liegt ein Verstoß gegen den § 30 UWG vor, ohne daß die Frage, ob die Zweitantragsgegnerin auch Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung zuwider gehandelt hat, noch zu erörtern wäre.Diesen Auffassungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, daß sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen wird, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft. Wer ein Gesetz umgeht, will, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereiteln. Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muß auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck, durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, römisch eins, 109 f; Gschnitzer in Klang2, 185 f; SZ 38/191; EvBl 1952/242 u.v.a.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Gesetzesumgehung aus der Vermeidung des im Paragraph 30, UWG normierten, für den Fall eines Kaufes zur Anwendung gelangenden Verbotes der Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zu deren Bestand gehören. Der Inhalt des zwischen den Antragsgegnern abgeschlossenen Vertrages läßt im Zusammenhalt mit den Ankündigungen des Verkaufes, in denen auf die Herkunft der Ware aus der Konkursmasse hingewiesen wurde, diese Umgehung eindeutig erkennen. Aufgabe des Erstantragsgegners war es, die zur Masse gehörigen Waren zu verkaufen. Er hätte sich hiezu u.a. an sich der Verkaufsorganisation des Gemeinschuldners bedienen oder das gesamte Warenlager en bloc verkaufen können. In letzterem Falle wäre es dem Käufer gemäß dem Paragraph 30, UWG verboten gewesen, im Falle des Weiterverkaufes auf die Herkunft der Ware hinzuweisen. Er hätte sich damit der Möglichkeit begeben, den Anreiz auszunützen, den Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, infolge der günstigen Kaufgelegenheit auf das Publikum auszuüben pflegen. Der Inhalt des erwähnten Vertrages erfüllt nun, wirtschaftlich gesehen, den gleichen Zweck wie der Abschluß eines Kaufvertrages, sichert aber der Zweitantragsgegnerin, die nach dem Vertragswortlaut nur Stellvertreter des Erstantragsgegners ist, bei buchstabenhafter Auslegung die Möglichkeit, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen. Mit Recht hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der Annahme einer direkten Stellvertretung der Mangel eines Handelns der Zweitantragsgegnerin auf fremde Rechnung entgegensteht. Die Zweitantragsgegnerin hat ungeachtet ihrer formellen Stellung als Stellvertreter des Erstantragsgegners diesem einen vom Verkaufserfolg völlig unabhängigen Mindestverkaufserlös garantiert, der fast das Doppelte des Schätzwertes erreicht und zum Großteil schon bei Vertragsabschluß fällig gewesen ist. Sie hat dem Antragsgegner von einem allfälligen Mehrerlös nur die Differenz zwischen dem garantierten Mindestverkaufserlös und dem doppelten Schätzwert, das sind S 90.620,—, vertraglich zugesichert und sich jeden weiteren Mehrerlös, unabhängig von dessen Höhe, vorbehalten. Sie ist auf Grund des Vertrages ferner berechtigt, über den Verkauf der Waren völlig frei zu befinden. Die Zweitantragsgegnerin verpflichtete sich auch zum Ersatz der Umsatzsteuer an den Erstantragsgegner, zur Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich dessen Haftung Dritten gegenüber, insbesondere im Zusammenhang mit Verletzung gesetzlicher Vorschriften, ferner zur Tragung aller durch den Abverkauf anfallender Kosten, Spesen und sonstiger Aufwendungen. Sie verzichtete auf Irrtumsanfechtung und übernahme mit der Freigabe des Warenlagers zum Abverkauf die unbeschränkte Gefahrentragung unter Ausschluß der Rückzahlung des vor der Übergabe an den Erstantragsgegner gezahlten Betrages von S 2.500.000,—. Schließlich verpflichtete sich der Erstantragsgegner, die bis spätestens 31. Dezember 1976 noch nicht verkauften Waren der Zweitantragsgegnerin gegen ein symbolisches Entgelt von nur S 10.000,– zuzüglich Mehrwertsteuer ins Eigentum zu übertragen. All diese auch schon vom Rekursgericht zutreffend angeführten Umstände zeigen mit aller Deutlichkeit, daß die Parteien mit diesem Vertrag den wirtschaftlichen Effekt eines Kaufvertrages herbeigeführt haben und daß die Zweitantragsgegnerin die alleinige Verfügungsmacht über die Waren erlangt hat. Es wäre daher nahegelegen, wenn die Parteien die diesen rechtsgeschäftlichen Abreden entsprechende Rechtsform eines Kaufvertrages gewählt hätten. Mit der Entscheidung für die Rechtsform der Stellvertretung, die weder dem wirtschaftlichen Zweck des Rechtsgeschäftes noch den oben im einzelnen wiedergegebenen Vertragsbestimmungen entspricht, haben die Parteien das im Paragraph 30, UWG enthaltene, oben näher umschriebene Verbot umgangen und damit dessen Normzweck vereitelt. Dieser Zweck beruht auf der Überlegung, daß das Publikum Käufe von Waren, die vom Masseverwalter veräußert werden, in der Annahme einer günstigen Kaufgelegenheit bevorzugt, daß es jedoch, wenn die Ankündigung von Waren aus einer Konkursmasse vorliegt, nicht näher unterscheidet, ob der Verkauf vom Masseverwalter oder von einem anderen, der die Ware aus der Konkursmasse erworben hat, ausgeht vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 464 BlgNr. 1. GP, abgedruckt in Schönherr, Wettbewerbsrecht4, 36). Es liegt auf der Hand und wird auch in vorliegenden Fall vor allem durch die Vereinbarung des garantierten Mindestverkaufserlöses bei gleichzeitiger Tragung aller Kosten, Spesen und der Umsatzsteuer deutlich vor Augen geführt, daß die Erwartung des Publikums, zu besonders günstigen Preisen zu kaufen, im Falle der Dazwischenschaltung eines Verkaufes der Waren in aller Regel nicht mehr berechtigt ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber auch, daß die Beschränkung des Verkäufers auf den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, kaum möglich ist, weil der Käufer und Wiederverkäufer dieser Waren diese in einem mehr oder weniger engen und kaum kontrollierbaren Zusammenhang mit seinen eigenen Waren verkauft und auf diese Weise den durch die Ankündigung des Verkaufes der Konkurswaren hervorgerufenen Werbeeffekt für den Verkauf seiner eigenen Ware ausnützt. Dies widerspricht jedoch gleichfalls dem Regelungszweck des Paragraph 30, UWG. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber bedarf es nicht der Feststellung der auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichteten Parteienabsicht, weil bei Abschuß eines Umgehungsgeshäftes der Parteiwille – zum Unterschied vom Scheingeschäft – auf das Umgehungsgeschäft gerichtet ist (und nicht auf das umgangene Geschäft). Liegt aber, wie hier, ein Umgehungsgeschäft vor, dann ist zur Vermeidung der ansonsten eintretenden Vereitlung des Zweckes der übergangenen Norm des Paragraph 30, UWG diese, Gesetzesbestimmung dennoch anzuwenden und ist für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß die Waren mit der Übernahme seitens der Zweitantragsgegnerin zum Abverkauf nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehört haben. Da die Zweitantragsgegnerin in ihrer Werbung – das Rekursgericht nahm im Gegensatz zum Erstgericht als bescheinigt an, daß die Zweitantragsgegnerin die gegenständlichen Ankündigungen vorgenommen hat – auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse somit verbotenerweise hingewiesen hat, liegt ein Verstoß gegen den Paragraph 30, UWG vor, ohne daß die Frage, ob die Zweitantragsgegnerin auch Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung zuwider gehandelt hat, noch zu erörtern wäre.
Aus der konkursgerichtlichen Genehmigung des Vertrages ist für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil der gegenständliche Vertrag erst im Zusammenhang mit dem wettbewerbswidrigen, gegen den § 30 UWG verstoßenden Verhalten der Zweitantragsgegnerin als ein Umgehungsgeschäft erkennbar war. Dieses Verhalten wurde aber erst nach der konkursgerichtlichen Genehmigung, die ein wettbewerbswidriges Vorgehen keineswegs deckt, eingenommen.Aus der konkursgerichtlichen Genehmigung des Vertrages ist für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil der gegenständliche Vertrag erst im Zusammenhang mit dem wettbewerbswidrigen, gegen den Paragraph 30, UWG verstoßenden Verhalten der Zweitantragsgegnerin als ein Umgehungsgeschäft erkennbar war. Dieses Verhalten wurde aber erst nach der konkursgerichtlichen Genehmigung, die ein wettbewerbswidriges Vorgehen keineswegs deckt, eingenommen.
Für den Verstoß gegen den § 30 UWG haftet aber auch der Erstantragsgegner. Da die Zweitantragsgegnerin nach dem Inhalt des Vertrages rechtlich gesehen Stellverteter des Erstantragsgegners ist, wäre dieser vepflichtet gewesen, der Zweitantragsgegnerin die inkriminierte Werbung zu untersagen. Dieser Verpflichtung steht nicht etwa eine Vertragsbestimmung entgegen, sodaß der Erstantragsgegner rechtlich in der Lage war, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (4 Ob 359/75). Nach den Punkten IV. und X. des zwischen den Antragsgegnern geschlossenen Vertrages ist die Zweitantragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Abverkauf im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchzuführen und „alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten“. Als Machtgeber haftet der Erstantragsgegner für das von ihm geduldete deliktische Verhalten seines Stellvertreters (vgl. ÖBl 1968, 140; ÖBl 1962, 8 u.a.). Vor dieser Haftung vermag ihn auch seine Stellung als Masseverwalter nicht zu bewahren. Eine etwaige Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz, wie sie den Rechtsmittelwerbern offenbar vorschwebt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erstantragsgegner im vorliegenden Zusammenhang mangels Besorgung hoheitlicher Aufgaben nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat. Die Leitung und Beaufsichtigung des Konkursverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegen ausschließlich gerichtlichen Organen, wogegen die wirtschaftliche Abwicklung dem Masseverwalter anvertraut wird. Diese Tätigkeit des Masseverwalters erfolgt jedoch nicht in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und somit nicht in Vollziehung der Gesetze. Soweit nicht im Einzelfall eine Weisung des Konkursgerichtes vorliegt, hat der Masseverwalter im Rahmen der wirtschaftlichen Abwicklung sebständig und in eigener Verantwortung Rechtshandlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, für die er nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der Rechtsordnung haftet. In diesen Angelegenheiten ist der Masseverwalter mangels Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht ein Organ des Staates, sodaß seine Handlungen als Organhandlungen nicht angesehen werden können (JBl 1964, 42; EvBl 1963/348; SZ 17/144; 1 Ob 68/65; vgl. auch EvBl 1975, 138).Für den Verstoß gegen den Paragraph 30, UWG haftet aber auch der Erstantragsgegner. Da die Zweitantragsgegnerin nach dem Inhalt des Vertrages rechtlich gesehen Stellverteter des Erstantragsgegners ist, wäre dieser vepflichtet gewesen, der Zweitantragsgegnerin die inkriminierte Werbung zu untersagen. Dieser Verpflichtung steht nicht etwa eine Vertragsbestimmung entgegen, sodaß der Erstantragsgegner rechtlich in der Lage war, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (4 Ob 359/75). Nach den Punkten römisch vier. und römisch zehn. des zwischen den Antragsgegnern geschlossenen Vertrages ist die Zweitantragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Abverkauf im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durchzuführen und „alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten“. Als Machtgeber haftet der Erstantragsgegner für das von ihm geduldete deliktische Verhalten seines Stellvertreters vergleiche ÖBl 1968, 140; ÖBl 1962, 8 u.a.). Vor dieser Haftung vermag ihn auch seine Stellung als Masseverwalter nicht zu bewahren. Eine etwaige Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz, wie sie den Rechtsmittelwerbern offenbar vorschwebt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erstantragsgegner im vorliegenden Zusammenhang mangels Besorgung hoheitlicher Aufgaben nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat. Die Leitung und Beaufsichtigung des Konkursverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegen ausschließlich gerichtlichen Organen, wogegen die wirtschaftliche Abwicklung dem Masseverwalter anvertraut wird. Diese Tätigkeit des Masseverwalters erfolgt jedoch nicht in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und somit nicht in Vollziehung der Gesetze. Soweit nicht im Einzelfall eine Weisung des Konkursgerichtes vorliegt, hat der Masseverwalter im Rahmen der wirtschaftlichen Abwicklung sebständig und in eigener Verantwortung Rechtshandlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, für die er nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der Rechtsordnung haftet. In diesen Angelegenheiten ist der Masseverwalter mangels Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht ein Organ des Staates, sodaß seine Handlungen als Organhandlungen nicht angesehen werden können (JBl 1964, 42; EvBl 1963/348; SZ 17/144; 1 Ob 68/65; vergleiche auch EvBl 1975, 138).
Entgegen der Auffassung der Antragegegner hat der Erstantragsgegner ungeachtet seiner Stellung als Masseverwalter im Zusammenhang mit dem Abverkauf der Waren und dem zugrundeliegenden Vertrag am geschäftlichen Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechtes teilgenommen. Dazu gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, soweit sie über eine rein private oder über eine amtliche Tätigkeit im oben dargelegten Sinn hinausreicht, wobei weder Gewinnabsicht noch die Förderung des eigenen Wettbewerbes notwendig ist. Auch wer fremden Wettbewerb fördert, handelt zu Zwecken des Wettbewerbes (Hohenecker-Friedl, 18 f; ÖBl 1972, 40; 4 Ob 319/75 u.a.). Diese Voraussetzung einer Wettbewerbshandlung treffen jedoch auf den Erstantragsgegner nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu.
Zur weiteren Einwendung der Antragsgegner, eine Wiederholung der Wettbewerbshandlungen sei zumindest äußerst unwahrscheinlich, weil der Erstantragsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 1975 dem Stadtmagistrat L* bekannt gegeben habe, daß die Betriebsstätte des Gemeinschuldners in L* mit 6. Dezember 1975 eingestellt werde und daß seit diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Verkäufe mehr vorgenommen würden, ist darauf zu verweisen, daß bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorzugehen ist. Die gewerberechtliche Abmeldung und die Einstellung des Verkaufes stehen für sich allein der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, zumal die Antragsgegner sich von ihrem Verhalten nicht distanzieren, sondern im Verfahren weiterhin die Auffassung vertreten haben, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt, der Erstantragsgegner sogar verpflichtet zu sein (JBl 1975, 284; ÖBl 1974, 119; ÖBl 1974, 110; ÖBl 1973, 80 u.v.a.), und weil im Vertrag der Abverkauf mit 31. Dezember 1976 zeitlich begrenzt wurde. Überdies spricht bis zu dem – hier nicht erbrachten – Nachweis des Gegenteils die Vermutung dafür, daß derjenige, der gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird (4 Ob 306, 307/74).
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegner war somit ein Erfolg zu versagen.
Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:
Die Revisionswerberin vertritt mit Recht die Auffassung, die Bestimmung des § 30 UWG erstrecke sich nicht nur auf Ankündigungen außerhalb der Verkaufsstätte, sondern auch auf solche Ankündigungen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung die anläßlich des Verkaufes erfolgen. Dazu gehört etwa die Schaufensterwerbung oder die Werbung innerhalb des Verkaufslokales zum Beispiel, wie im vorliegenden Fall bescheinigt ist, durch Anbringung von Anhängerzetteln auf den im ersten Verkaufsraum befindlichen Waren mit Hinweisen auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse. In all diesen Fällen handelt es sich um Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, sodaß sie unter die Publikationsarten des § 30 UWG fallen. Das von der gefährdeten Partei begehrte Verbot, den Antragsgegnern die Ankündigung dieser Herkunft der Waren anläßlich des Verkaufes zu verbieten (dieser vom Rekursgericht abgeänderte, von der gefährdeten Partei etwas undeutlich formulierte Teil ihres Antrages ist in diesem Sinn zu verstehen), findet daher im Wortlaut des § 30 UWG Deckung, sodaß dem berechtigten Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge zu geben und dem Sicherungsantrag auch in diesem Teilbereich stattzugeben war. Zur Verdeutlichung wurde der Entscheidungstenor unter Verwendung der im § 30 UWG angeführten Publikationsmittel neu gefaßt.Die Revisionswerberin vertritt mit Recht die Auffassung, die Bestimmung des Paragraph 30, UWG erstrecke sich nicht nur auf Ankündigungen außerhalb der Verkaufsstätte, sondern auch auf solche Ankündigungen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung die anläßlich des Verkaufes erfolgen. Dazu gehört etwa die Schaufensterwerbung oder die Werbung innerhalb des Verkaufslokales zum Beispiel, wie im vorliegenden Fall bescheinigt ist, durch Anbringung von Anhängerzetteln auf den im ersten Verkaufsraum befindlichen Waren mit Hinweisen auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse. In all diesen Fällen handelt es sich um Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, sodaß sie unter die Publikationsarten des Paragraph 30, UWG fallen. Das von der gefährdeten Partei begehrte Verbot, den Antragsgegnern die Ankündigung dieser Herkunft der Waren anläßlich des Verkaufes zu verbieten (dieser vom Rekursgericht abgeänderte, von der gefährdeten Partei etwas undeutlich formulierte Teil ihres Antrages ist in diesem Sinn zu verstehen), findet daher im Wortlaut des Paragraph 30, UWG Deckung, sodaß dem berechtigten Revisionsrekurs der gefährdeten Partei Folge zu geben und dem Sicherungsantrag auch in diesem Teilbereich stattzugeben war. Zur Verdeutlichung wurde der Entscheidungstenor unter Verwendung der im Paragraph 30, UWG angeführten Publikationsmittel neu gefaßt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 393 Abs 1, 402 EO, 40, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78, 393, Absatz eins, 402, EO, 40, 50, 52 ZPO begründet.