Die gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse beider Parteien sind nicht berechtigt.
Die Antragsgegnerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Rechtsansicht fest, sie könne sich darauf berufen, daß sie schon vor der Enteignung Eigentümerin der Enteignungsfläche gewesen sei, so daß dem Antragsteller überhaupt keine Entschädigung zustehe; insoweit liege nur eine - nicht bindende - Vorfragenbeurteilung der Verwaltungsbehörde vor. Dem kann nicht gefolgt werden.
Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insb aus dem auch hier gemäß § 74 Abs 4 TirStrG anwendbaren §§ 22 ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" iSd § 64 Abs 2 TirStrG - entzogen wird;Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insb aus dem auch hier gemäß Paragraph 74, Absatz 4, TirStrG anwendbaren Paragraphen 22, ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" iSd Paragraph 64, Absatz 2, TirStrG - entzogen wird;
nur das ist ja Grundlage des Ausspruches über die
Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid. Im
Entschädigungsverfahren kann demnach die Antragsgegnerin, welche
selbst die Enteignung begehrt hat, mit dem Einwand, sie sei schon
vorher Eigentümerin der Enteignungsfläche gewesen, nicht gehört
werden. Derartiges könnte nur allenfalls in dem wieder aufgenommenen
Verwaltungsverfahren über die Enteignung geltend gemacht werden. Mit
Recht haben daher die Vorinstanzen diesen Einwand der Antragsgegnerin
unberücksichtigt gelassen.
Soweit sich jedoch die Antragsgegnerin auch darauf berief, "der neue
Grenzverlauf und die darin enthaltene Straße sei von der
Öffentlichkeit längst ersessen gewesen" (S.66 f), kann diesem
Vorbringen auch die Behauptung entnommen werden, die Öffentlichkeit -
und damit auch die Antragsgegnerin als Gemeinde - habe an der
Enteignungsfläche eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ersessen.
Daß dieses Vorbringen wenig konkret war, rechtfertigt nicht, darüber hinwegzugehen. Vielmehr wäre die Antragsgegnerin - worauf sie zutreffend verweist (S.501) - zu einer Vervollständigung ihres Vorbringens anzuleiten gewesen.
Der Rechtsansicht des Antragstellers, daß dieser Einwand der Antragsgegnerin verfristet und präkludiert sei (S.476), kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hatte keinen Anlaß, im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Nebenberechtigte im Sinne des § 64 Abs 3 TirStrG aufzutreten und in dieser Eigenschaft eine Vergütung zu fordern, weil sie durch die von ihr selbst angestrebte Enteignung keine Rechte verlieren konnte. Mit der Enteignung wurde ja ihr Eigentumsrecht an der enteigneten Fläche ausdrücklich festgeschrieben.Der Rechtsansicht des Antragstellers, daß dieser Einwand der Antragsgegnerin verfristet und präkludiert sei (S.476), kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hatte keinen Anlaß, im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Nebenberechtigte im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, TirStrG aufzutreten und in dieser Eigenschaft eine Vergütung zu fordern, weil sie durch die von ihr selbst angestrebte Enteignung keine Rechte verlieren konnte. Mit der Enteignung wurde ja ihr Eigentumsrecht an der enteigneten Fläche ausdrücklich festgeschrieben.
Der Antragsgegnerin kann nicht darin gefolgt werden, daß dem Antragsteller für die Enteignungsfläche deshalb keine Entschädigung zustehe, weil niemand außer ihr selbst Interesse an dem enteigneten Grundstreifen habe. Da solche Flächen, die zugunsten einer benachbarten Straße enteignet werden, in aller Regel keinen anderen Interessenten finden als den Straßenhalter, müßte in den meisten Fällen die Enteignung entschädigungslos sein. Daß dies dem Sinn des Gesetzes widerspräche, liegt auf der Hand. Auch für Enteignungen nach dem TirStrG gilt, daß die Berechnung des Wertes der enteigneten Grundfläche nach objektiv-konkreten Kriterien unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten zu erfolgen habe, wobei die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) ein Problem der Betriebswirtschaftslehre ist und jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden muß, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint (SZ 55/133; JBl 1991, 119 ua). Sollte die enteignete Fläche infolge ihrer Beschaffenheit nicht als selbständiges Kaufobjekt, sondern nur im Zusammenhang mit der gesamten Hotelliegenschaft Gegenstand des Grundverkehrs sein und daher keinen im Weg der Vergleichswertmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzen, dann wäre der Wert der gesamten für den Hotelbetrieb genutzten Liegenschaft vor und nach der Durchführung der Enteignung zu ermitteln (SZ 60/240; JBl 1991, 119). Diese Differenz wäre dann dem Antragsteller zuzuerkennen. Kann aber ein eigener Verkehrswert von derartigen Grundflächen - etwa deshalb, weil sie als Parkflächen von besonderer Bedeutung sind - ermittelt werden, dann ist darin entgegen der Meinung des Antragstellers auch der aus der Enteignung unmittelbar zwingend folgende Verlust der Benützbarkeit der Fläche - hier also der Parkmöglichkeit - enthalten. Sollte eine Dienstbarkeit der Antragsgegnerin schon bestanden haben, wäre das bei der Wertbemessung zu berücksichtigen.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Vergütung eines anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteils (§ 65 Abs 1 lit b TirStG) könnte nur im Rahmen der Ermittlung einer Wertminderung des verbliebenen Restes - also der um die Enteignungsfläche verminderten Hotelliegenschaft - festgestellt werden (§ 65 Abs 2 lit b TirStrG); darauf hat sich aber der Antragsteller bisher nicht berufen.Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Vergütung eines anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteils (Paragraph 65, Absatz eins, Litera b, TirStG) könnte nur im Rahmen der Ermittlung einer Wertminderung des verbliebenen Restes - also der um die Enteignungsfläche verminderten Hotelliegenschaft - festgestellt werden (Paragraph 65, Absatz 2, Litera b, TirStrG); darauf hat sich aber der Antragsteller bisher nicht berufen.
Soweit die Antragsgegnerin den Entschädigungsanspruch des Antragstellers unter Hinweis darauf bestreitet, daß dieser bei der Veräußerung seiner Hotelliegenschaft im Jahre 1994 auch dann nicht mehr bekommen hätte, wäre die Enteignung unterblieben, kann ihr nicht zugestimmt werden. Für die Ermittlung der Vergütung sind nämlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend (§ 65 Abs 4 TirStrG). Für die Bemessung der Entschädigung kann es keine Rolle spielen, daß es dem Antragsteller gelungen ist, einen Käufer zu finden, der für die um die Enteignungsfläche verringerte Liegenschaft genausoviel zahlt wie er für die Gesamtliegenschaft gezahlt hätte.Soweit die Antragsgegnerin den Entschädigungsanspruch des Antragstellers unter Hinweis darauf bestreitet, daß dieser bei der Veräußerung seiner Hotelliegenschaft im Jahre 1994 auch dann nicht mehr bekommen hätte, wäre die Enteignung unterblieben, kann ihr nicht zugestimmt werden. Für die Ermittlung der Vergütung sind nämlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend (Paragraph 65, Absatz 4, TirStrG). Für die Bemessung der Entschädigung kann es keine Rolle spielen, daß es dem Antragsteller gelungen ist, einen Käufer zu finden, der für die um die Enteignungsfläche verringerte Liegenschaft genausoviel zahlt wie er für die Gesamtliegenschaft gezahlt hätte.
Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, kann er den Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach gegen das vom Erstgericht eingeholte Gutachten Bedenken bestehen und weitere Beweisaufnahmen zur Höhe des Verkehrswertes erforderlich seien, nicht entgegentreten. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang auf der Enteignungsfläche tatsächlich Fahrzeuge geparkt werden konnten, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden.
Aus diesen Erwägungen hat es bei der Aufhebung zu verbleiben.