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Rechtssatz RS0108994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108994

Geschäftszahl

4Ob324/97v

Entscheidungsdatum

12.11.1997

Norm

EisbEG §22 ff
Tir StrG §74 Abs4

Rechtssatz

Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere aus dem auch hier gemäß Paragraph 74, Absatz 4, TirStrG anwendbaren Paragraphen 22, ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, TirStrG - entzogen wird; nur das ist ja Grundlage des Ausspruches über die Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108994

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0040OB00324_97V0000_001