Rechtssatz RS0108994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108994
Entscheidungsdatum
12.11.1997
Norm
EisbEG §22 ff
Tir StrG §74 Abs4
Rechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere aus dem auch hier gemäß § 74 Abs 4 TirStrG anwendbaren §§ 22 ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" im Sinne des § 64 Abs 2 TirStrG - entzogen wird; nur das ist ja Grundlage des Ausspruches über die Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid.Im außerstreitigen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere aus dem auch hier gemäß Paragraph 74, Absatz 4, TirStrG anwendbaren Paragraphen 22, ff EisbEG, ergibt - nur die Höhe der Entschädigung zu bestimmen (VfSlg 8065). Dabei ist von dem - rechtskräftigen - Enteignungsbescheid als notwendiger Bedingung auszugehen. Dieser enthält aber nicht nur den Ausspruch, daß eine Sache zugunsten eines Rechtssubjektes enteignet, also diesem zugewiesen wird, sondern damit untrennbar verbunden auch den Ausspruch, daß dieses Eigentum einem anderen - dem "Enteigneten" im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, TirStrG - entzogen wird; nur das ist ja Grundlage des Ausspruches über die Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108994
Dokumentnummer
JJR_19971112_OGH0002_0040OB00324_97V0000_001