Aus der Begründung:
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die Bankgarantie - als Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages - ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, welcher regelmäßig der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß die Bank dem Gläubiger den Empfang seiner Leistung oder seines vertraglich festgesetzten geldlichen Interesses in jedem Fall, also auch dann gewährleistet, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt (SZ 48/130; SZ 50/66; JBl. 1978, 204; EvBl. 1982/23 ua.; ebenso Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] II 291). Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO auferlegte Sicherheit - zulässigerweise (SZ 32/46 ua., zuletzt etwa 6 Ob 718/80, 3 Ob 51/81; ebenso Heller - Berger - Stix III 2839 f.; Fasching II 386 § 56 ZPO Anm. 8) - durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut, wie hier, die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht des Gegners der gefährdeten Partei nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Vom Erlöschen eines gesetzlichen Pfandrechtes der Beklagten durch die Rückstellung der beiden Bankgarantien - bei welchen es sich angesichts der Formfreiheit des Bankgarantievertrages (s. dazu Schinnerer - Avancini aaO 301) nicht um ein "Wertpapier", sondern um bloße Beweisurkunden handelt - kann deshalb entgegen der Meinung des Rekursgerichtes keine Rede sein.Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die Bankgarantie - als Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages - ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, welcher regelmäßig der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß die Bank dem Gläubiger den Empfang seiner Leistung oder seines vertraglich festgesetzten geldlichen Interesses in jedem Fall, also auch dann gewährleistet, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt (SZ 48/130; SZ 50/66; JBl. 1978, 204; EvBl. 1982/23 ua.; ebenso Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch zwei 291). Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 390, EO auferlegte Sicherheit - zulässigerweise (SZ 32/46 ua., zuletzt etwa 6 Ob 718/80, 3 Ob 51/81; ebenso Heller - Berger - Stix römisch drei 2839 f.; Fasching römisch zwei 386 Paragraph 56, ZPO Anmerkung 8) - durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut, wie hier, die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht des Gegners der gefährdeten Partei nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Vom Erlöschen eines gesetzlichen Pfandrechtes der Beklagten durch die Rückstellung der beiden Bankgarantien - bei welchen es sich angesichts der Formfreiheit des Bankgarantievertrages (s. dazu Schinnerer - Avancini aaO 301) nicht um ein "Wertpapier", sondern um bloße Beweisurkunden handelt - kann deshalb entgegen der Meinung des Rekursgerichtes keine Rede sein.
Nach dem Wortlaut dieser Garantieverträge soll die
Garantieverpflichtung der A-Bank vielmehr erst " ... durch
Zustellung eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ... über das
Erlöschen der... Garantieverpflichtung" erlöschen. Daß die beiden
"Freigabebeschlüsse" des Erstgerichtes vom 11. 10. 1982 tatsächlich eine solche Entscheidung enthalten, ist nicht zweifelhaft; das Rekursgericht hat aber übersehen, daß die Garantieverpflichtung der A-Bank nicht schon mit den Entscheidungen der ersten Instanz (und der darauf folgenden Rückstellungen der Garantieurkunden an die Klägerin), sondern erst mit der Rechtskraft dieser Beschlüsse erlischt.
Entgegen den Ausführungen der angefochtenen Beschlüsse kann daher nicht davon gesprochen werden, daß einer Sachentscheidung über die Rekurse der Beklagten nur noch "theoretisch-abstrakte Bedeutung" zukäme; die Beklagte hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, die Ausfolgungsbeschlüsse des Erstgerichtes im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und damit den Eintritt ihrer Rechtskraft - welcher zum Erlöschen der Garantieverpflichtung des Kreditinstitutes führen würde - zu verhindern.