Rechtssatz RS0005535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005535
Geschäftszahl
4Ob325/83 (4Ob326/83); 4Ob511/96
Entscheidungsdatum
26.02.1996
Rechtssatz
Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß § 390 EO auferlegten Sicherheit durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht (hier: des Gegners der gefährdeten Partei) nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Wird die Bankgarantie zurückgestellt, erlischt ein gesetzliches Pfandrecht daher nicht.Wird eine vom Gericht der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 390, EO auferlegten Sicherheit durch Vorlage einer Bankgarantie geleistet, in der das Kreditinstitut die Verpflichtung übernimmt, einen bestimmten Betrag nach Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bei Gericht zu erlegen, dann kann schon nach der besonderen Rechtsnatur dieser Sicherheit ein gesetzliches Pfandrecht (hier: des Gegners der gefährdeten Partei) nur entstehen, wenn und soweit das Gericht diese Bankgarantie tatsächlich abruft und damit in einen gerichtlichen Barerlag umwandelt. Wird die Bankgarantie zurückgestellt, erlischt ein gesetzliches Pfandrecht daher nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 325/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 325/83
ÖBl 1983,116 P RZ 1984/48 S 148 = SZ 56/55
- 4 Ob 511/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 511/96
Beisatz: Ein gesetzliches Pfandrecht des Gegners der erlegenden Partei (hier: der Beklagten), kann im Fall der Vorlage einer Bankgarantie erst dann entstehen, wenn und soweit das Gericht die Bankgarantie tatsächlich abruft; nach § 56 Abs 3 ZPO wird mit dem gerichtlichen Erlage an dessen Gegenstand ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005535
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00325_8300000_001