Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 ZPO ist im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, oder zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über irreführende Ankündigungen nicht. Er meint lediglich, die Ankündigung werde vom flüchtigen Leser ohnehin nicht dahin verstanden, daß der Beklagte der alleinige Vertragshändler im Zillertal sei. überdies sei von Bedeutung, daß die Werbesendungen nicht im Gebiet des Klägers verschickt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 4 ZPO. Zwar kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist ÖBl.1984, 104 ua. Die gegenständliche Bekanntmachung ist aber so stark auf die gerade im vorliegenden Fall gegebenen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, ob sie nach ihrem Gesamteindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, der Ankündigende sei für ein bestimmtes Gebiet der alleinige Vertragshändler einer Autofirma, daß ihre rechtliche Beurteilung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Gleiches gilt für die Frage, ob durch die Verbreitung der Ankündigung nur in einem Teilgebiet des Zillertals auch bei Interessenten im anderen Bereich dieses Tales ein unrichtiger Eindruck entstehen kann. Damit ist aber über eine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. ÖBl.1984, 79) im gegebenen Fall nicht zu entscheiden.Gemäß Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, ZPO ist im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, oder zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Beklagte bekämpft in seinem Revisionsrekurs die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über irreführende Ankündigungen nicht. Er meint lediglich, die Ankündigung werde vom flüchtigen Leser ohnehin nicht dahin verstanden, daß der Beklagte der alleinige Vertragshändler im Zillertal sei. überdies sei von Bedeutung, daß die Werbesendungen nicht im Gebiet des Klägers verschickt worden seien. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO. Zwar kann wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist ÖBl.1984, 104 ua. Die gegenständliche Bekanntmachung ist aber so stark auf die gerade im vorliegenden Fall gegebenen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, ob sie nach ihrem Gesamteindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erweckt, der Ankündigende sei für ein bestimmtes Gebiet der alleinige Vertragshändler einer Autofirma, daß ihre rechtliche Beurteilung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt. Gleiches gilt für die Frage, ob durch die Verbreitung der Ankündigung nur in einem Teilgebiet des Zillertals auch bei Interessenten im anderen Bereich dieses Tales ein unrichtiger Eindruck entstehen kann. Damit ist aber über eine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt vergleiche ÖBl.1984, 79) im gegebenen Fall nicht zu entscheiden.
Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses und dessen Beantwortung gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50Der Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses und dessen Beantwortung gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50
ZPO.
Dem Kläger waren keine Kosten für die Beantwortung des Revisionsrekurses zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat und die Beantwortung des Revisionsrekurses daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.