Rechtssatz RS0042832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042832
Entscheidungsdatum
18.09.1995
Rechtssatz
Der Frage, ob eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung unter Zugrundelegung der vom OGH geteilten Rechtsansicht nach ihrem Gesamteindruck einem nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck (hier:) eines vorweggenommenen Saisonschlußverkaufes, Saisonräumungsverkaufes, Inventurverkaufes oder dergleichen vermitteln kann, kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 309/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 309/84
Veröff: RdW 1984,172 = ÖBl 1984,79
- 4 Ob 326/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 326/85
Auch; Veröff: JBl 1986,192
- 4 Ob 141/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 141/90
Beisatz: Hier: Entweder im Sinne des § 1 UWG eine unsachliche Herabsetzung der Klägerin (erstes Urteilsbegehren) oder im Sinne des § 2 UWG eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Bedeutung des Unternehmens der Zweitbeklagten entnommen werden kann (zweites Urteilsbegehren). (T1)
- 4 Ob 29/91
Entscheidungstext OGH 23.04.1991 4 Ob 29/91
Auch
- 4 Ob 1058/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1058/95
Vgl; Beisatz: Ob ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums entgegen der Meinung des Gerichtes zweiter Instanz auf Grund der Gestaltung des beanstandeten Inserates zur irrigen Auffassung gelangen konnte, beide Parteien vertrieben Rolläden desselben Erzeugers, nämlich von Novoferm, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042832
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00309_8400000_001