Begründung:
Der Kläger ist seit 1973 Leiter der Schischule Saalbach. Die Beklagten, welche sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen haben, sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur 'Betreuung von Reisenden bei der Ausübung des Wintersportes'. Sie werben für die Saison 1984/85 mit einem - zum Teil auch in englischer Sprache
abgefaßten - Faltprospekt (Beilage 1), dessen erste Seite in der linken oberen Ecke den Vermerk trägt: 'schifahren leicht gemacht - skiing made easy'; darunter folgt nach der durch große
Blockbuchstaben und Ziffern hervorgehobenen überschrift: 'SAALBACHER
H I: 06541/7607' der weitere Werbetext: 'Schifahren einmal anders. Die Ski-Guides vermitteln Ihnen das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames üben'. (In dem zuletzt für die Saison 1983/84 verwendeten Prospekt der Beklagten
Beilage A hatte es an dieser Stelle geheißen: 'Geführte Abfahrten. Fahren ist die Devise. Die Ski-Guides vermitteln Ihnen das herrliche Gefühl des freien Skilaufs ohne langweiliges und mühsames üben'). Am unteren Rand derselben Seite folgt der Hinweis: 'Initiatoren:
Randolf Pawlowski, staatl.gepr.Schilehrer; Hans Hinterholzer, staatl.gepr.Schilehrer u.Schiführer'.
In seinem Inneren stellt der Prospekt die Leistungen der Beklagten vor. Er enthält Hinweise auf das Programm, die Anmeldungen und Informationsmöglichkeiten, auf die Größe der Gruppen, die Betreuungszeiten und die Tarife. Die Leistungen der Beklagten werden dabei wie folgt umschrieben:
'Als staatlich geprüfte Schilehrer und ehemalige Nationalmannschaftsläufer beherrschen sie die Geheimnisse des Schilaufs. Als Einheimische kennen sie diese wunderschöne Schiregion wie kein anderer. Sie wissen, wo es schön und ungefährlich ist und zu welcher Zeit die Hänge am schönsten sind. Deshalb können Sie mit uns alle Abfahrten des Skizirkus Saalbach-Hinterglemm-Leogang kennenlernen, sich in einen unberührten Tiefschneehang wagen, eine Spur in einen Firnhang ziehen, die für Sie ideale Linie um die Slalomstangen fahren'.
Auf der letzten Seite des Prospektes sind 8 Skiguides abgebildet; oberhalb dieser Bilder heißt es: 'unsere geprüften, erfahrenen und ortskundigen Schilehrer machen Ihren Urlaub zu einem schönen Erlebnis'.
Der Kläger sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Salzburger Bergführergesetz LGBl.1981/76 (im folgenden: BergführerG) und das Salzburger Schischulgesetz 1976 LGBl.58 ( im folgenden: SchischulG), aber auch gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes: Die Bezeichnung 'Skiguide' (='Schiführer') sei durch die Gewerbeberechtigung der Beklagten nicht gedeckt und überdies zur Irreführung des Publikums geeignet, weil den Beklagten keine Bergführerbewilligung nach §§ 4 ff BergführerG erteilt worden sei; sie könne auch zu Verwechslungen mit der Schischule des Klägers führen. Mit dem Hinweis darauf, daß sich die Gäste der Beklagten 'in einen unberührten Tiefschneehang wagen' sowie 'eine Spur in einen Firnhang ziehen' könnten, werde eine gemäß § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 1 Abs 1 BergführerG den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltene Tätigkeit angekündigt. Das Versprechen der Beklagten, ihre Gäste würden imstande sein, 'eine ideale Linie um die Slalomstangen zu fahren', weise darüber hinaus auf eine (entgeltliche) 'Unterweisung im Schilauf' hin, welche gemäß § 2 Abs 1 SchischulG nur im Rahmen einer bewilligten Schischule erteilt werden dürfe. Tatsächlich erwecke der beanstandete Prospekt in seiner Gesamtheit den Eindruck, daß von den Beklagten die Leistungen einer Schischule angeboten würden.Der Kläger sieht in dieser Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Salzburger Bergführergesetz LGBl.1981/76 (im folgenden: BergführerG) und das Salzburger Schischulgesetz 1976 LGBl.58 ( im folgenden: SchischulG), aber auch gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes: Die Bezeichnung 'Skiguide' (='Schiführer') sei durch die Gewerbeberechtigung der Beklagten nicht gedeckt und überdies zur Irreführung des Publikums geeignet, weil den Beklagten keine Bergführerbewilligung nach Paragraphen 4, ff BergführerG erteilt worden sei; sie könne auch zu Verwechslungen mit der Schischule des Klägers führen. Mit dem Hinweis darauf, daß sich die Gäste der Beklagten 'in einen unberührten Tiefschneehang wagen' sowie 'eine Spur in einen Firnhang ziehen' könnten, werde eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BergführerG den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltene Tätigkeit angekündigt. Das Versprechen der Beklagten, ihre Gäste würden imstande sein, 'eine ideale Linie um die Slalomstangen zu fahren', weise darüber hinaus auf eine (entgeltliche) 'Unterweisung im Schilauf' hin, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchischulG nur im Rahmen einer bewilligten Schischule erteilt werden dürfe. Tatsächlich erwecke der beanstandete Prospekt in seiner Gesamtheit den Eindruck, daß von den Beklagten die Leistungen einer Schischule angeboten würden.
Zur Sicherung seines auf §§ 1, 2 und 9 UWG gestützten Urteilsbegehrens, die Beklagten seien schuldig,Zur Sicherung seines auf Paragraphen eins, 2 und 9 UWG gestützten Urteilsbegehrens, die Beklagten seien schuldig,
a) das entgeltliche Anbieten der Führung unter der Bezeichnung 'Skiguide' sowie das entgeltliche Anbieten von Unterweisungen im Slalomschilauf sowie
b) im geschäftlichen Verkehr das Anbieten von Führungen und Begleitungen auf Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Schipisten, nämlich auf unberührten Tiefschneehängen und Firnhängen, sowie das Anbieten der Unterweisung im Slalomschilauf zu unterlassen, beantragt der Kläger den Beklagten mit einstweiliger Verfügung 'während der Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf und außerhalb markierter Schipisten sowie der Unterweisung im Slalomschilauf unter der Bezeichnung 'Saalbach Skiguides' zu untersagen'.
Die Beklagten haben jeden Verstoß gegen die angeführten Landesgesetze oder gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Abrede gestellt.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Schischulgesetz oder das Bergführergesetz könne zwar nicht als bescheinigt angesehen werden; der beanstandete Prospekt sei aber deshalb zur Irreführung geeignet (§ 2 UWG), weil er vom angesprochenen Publikum (auch) als Ankündigung der Erteilung von Schiunterricht verstanden werden könne. Durch die Bezeichnung 'Skiguides' werde überdies der Eindruck erweckt, daß die Beklagten 'Schiführer' im Sinne des Bergführergesetzes seien und auch eine entsprechende Tätigkeit ausübten.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Ein Verstoß der Beklagten gegen das Schischulgesetz oder das Bergführergesetz könne zwar nicht als bescheinigt angesehen werden; der beanstandete Prospekt sei aber deshalb zur Irreführung geeignet (Paragraph 2, UWG), weil er vom angesprochenen Publikum (auch) als Ankündigung der Erteilung von Schiunterricht verstanden werden könne. Durch die Bezeichnung 'Skiguides' werde überdies der Eindruck erweckt, daß die Beklagten 'Schiführer' im Sinne des Bergführergesetzes seien und auch eine entsprechende Tätigkeit ausübten.
Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz teilweise, und zwar dahin ab, daß es den Beklagten im geschäftlichen Verkehr das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten außerhalb markierter Schipisten sowie der Unterweisung im Slalomschilauf unter der Bezeichnung 'Saalbacher Skiguides' untersagte und das Mehrbegehren, ihnen auch das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten zu verbieten, abwies; zugleich sprach es aus, daß der Wert des abändernden Teils seiner Entscheidung S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Obgleich aus der Bezeichnung 'Skiguide' für sich allein noch nicht auf die Ausübung einer den bewilligten Schischulen oder den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltenen Tätigkeit geschlossen werden könne, sei der beanstandete Werbeprospekt dennoch zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeignet, weil der ausdrückliche Hinweis auf das Fahren im Tiefschnee und auf unberührten Firnhängen jedenfalls auch Abfahrten 'überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten' (§ 1 Abs 3 BergführerG) erwarten lasse. Das Führen und Begleiten bei Abfahrten auf markierten Pisten könne hingegen den Beklagten nicht untersagt werden, so daß der Sicherungsantrag des Klägers in diesem Umfang erfolglos bleiben müsse.Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz teilweise, und zwar dahin ab, daß es den Beklagten im geschäftlichen Verkehr das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten außerhalb markierter Schipisten sowie der Unterweisung im Slalomschilauf unter der Bezeichnung 'Saalbacher Skiguides' untersagte und das Mehrbegehren, ihnen auch das entgeltliche Anbieten geführter Schiabfahrten auf markierten Pisten zu verbieten, abwies; zugleich sprach es aus, daß der Wert des abändernden Teils seiner Entscheidung S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Obgleich aus der Bezeichnung 'Skiguide' für sich allein noch nicht auf die Ausübung einer den bewilligten Schischulen oder den Inhabern einer Bergführerbewilligung vorbehaltenen Tätigkeit geschlossen werden könne, sei der beanstandete Werbeprospekt dennoch zur Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG geeignet, weil der ausdrückliche Hinweis auf das Fahren im Tiefschnee und auf unberührten Firnhängen jedenfalls auch Abfahrten 'überwiegend außerhalb des Bereiches markierter Schipisten' (Paragraph eins, Absatz 3, BergführerG) erwarten lasse. Das Führen und Begleiten bei Abfahrten auf markierten Pisten könne hingegen den Beklagten nicht untersagt werden, so daß der Sicherungsantrag des Klägers in diesem Umfang erfolglos bleiben müsse.
Gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.